Rh Schwidder hat mit Datum vom 17.05.2021 folgende Anfrage schriftlich eingereicht:

Sehr geehrter Herr Stadtdirektor Meyer, namens der SPD-Fraktion möchte ich für die kommende Stadtratssitzung folgende Anfrage stellen:
Von der Straße zwischen Bückau und Soven aus sind über die Alte Jeetzel hinweg mehrere Wandelemente in einer Höhe von deutlich über zwei Metern Höhe auf einem Gelände ausserhalb der Ortslage von Prabstorf zu sehen.
1. Sind der Verwaltung diese Wandelemente bekannt?
2. Wenn Ja, sind solche Elemente baurechtlich anzeige- oder gar genehmigungspflichtig?
3. Wenn Ja, ist eine Anzeige bzw. ein Genehmigungsantrag eingegangen?
4. Unter der Voraussetzung, dass baurechtliche Schritte erforderlich waren, aber unterlassen wurden: Welche Schritte wurden oder werden unternommen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen?    Mit freundlichen Grüßen   Norbert Schwidder

 

Rh Schwidder trägt zunächst seinen Fragenkatalog betreffend die „Hochbauten/Prabstorf“ vor (siehe E-Mail v. 17.Mai 2021).

Er ergänzt, dass ihm neben den vorgenannten Wandelementen auch noch „Schuppenanlagen“/Gebäude auf dem Gelände aufgefallen sind und fragt, ob der Verwaltung dies bekannt sei und ob diese Bauwerke genehmigungspflichtig sind.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck erklärt in Bezug auf die o. g. Wandelemente, dass er nicht wisse, um was es hierbei genau geht. Er wisse aber, dass es aufgrund verschiedener Maßnahmen in diesem Bereich ein bauordnungsrechtliches Verfahren bei der Kreisverwaltung gibt. Dies war schließlich einer der Gründe, warum die vorgenannte Bauvoranfrage gestellt wurde bzw. bei den Bauwilligen der Wunsch einer Baugenehmigung besteht und warum - möglicherweise - das Planverfahren angeschoben wurde. In Anbetracht der zu diesem Sachverhalt bekannten Aspekte geht er davon aus, dass vor Ort ziemlich bald eine Veränderung herbeigeführt werden wird. Ob die hier in Rede stehenden Bauten baurechtlich anzeigepflichtig sind, kann er so nicht beantworten. Ist dies aber der Fall, so sind derartige Anträge bei der Kreisverwaltung als Bauordnungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde zu stellen, welche die hiesige Verwaltung darüber in Kenntnis setzt.