Rh Herzog fragt zum Sachstand des Reithallenprojekts Prabstorf an. Er erklärt hierzu, dass sich vor dem Hintergrund seiner Anfrage bei der Kreisverwaltung Lüchow-Dannenberg - zur dieser Sache -Aspekte ergeben haben, die er, soweit dies an dieser Stelle möglich ist, beantwortet haben möchte. Die Sache begann, so Rh Herzog weiter, am 08.02.2021 mit einem Antrag auf Bauvorbescheid. Am 11.02.2021 wurde seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) die Nichtgenehmigungsfähigkeit für das Projekt festgestellt. Am 18.02.2021 wurde die Sache im UBD diskutiert – allerdings konträr zu der vorgenannten Feststellung der UNB vom 11.02.2021. Schließlich tagen am 01.03.2021 noch der VAD und am 11.03.2021 der StRD über die Sache. Damit sei durch die vorgenannten Gremien ein Projekt initiiert, welches aufgrund der Entscheidung der UNB nicht umgesetzt werden könne. Rh Herzog tut infolgedessen sein Unmut hierüber kund.

 

Weiterhin führt Rh Herzog aus, dass am 03.03.2021, laut Antwort der Kreisverwaltung, der Antrag vom 08.02.2021 (Ursprungsantrag) überabeitet wurde. Unter Berücksichtigung veränderter Flächen (betr. Waldflächen) stellt die UNB am 12.03.2021 die Genehmigungsfähigkeit des Projektes fest. Unter Berücksichtigung der veränderten Flächen stellt am 22.03.2021 auch die untere Waldbehörde die Genehmigungsfähigkeit fest.

 

Am 25.03.2021 behandelt der BÖVEE das Projekt, um den Flächennutzungsplan anzupassen. Auch im Rahmen der Sitzung des BÖVEE wurde nicht thematisiert, was die UNB anfänglich in Bezug auf das Projekt festgestellt hat (nämlich dessen Nichtgenehmigungsfähigkeit). Auch wurde nicht thematisiert, dass inzwischen eine Änderung vorliegt. Damit wurde per Beschluss ein Plan initiiert, welcher so nicht genehmigungsfähig ist.

 

Rh Herzog rügt, dass auch im Rahmen der Sitzung des VAD am 13.04.2021 keine Unterrichtung über die oben beschriebenen Veränderungen erfolgt ist. Am 27.04.2021, so Rh Herzog, erging dann seitens der Kreisverwaltung ein positiver Bauvorbescheid mit Auflagen, auch hierüber wurden die Mitglieder der Gremien nicht in Kenntnis gesetzt. Erst am 11.05.2021 wurden dann erstmals im VAD darüber informiert, dass offenbar die Waldfläche für die Reithalle vorgesehen ist. Mit der Feststellung, dass die Beschlüsse der in die vorstehende Sache involvierten Gremien nichtig seien, tut Rh Herzog nochmals seinen Unmut kund. Er schließt seinen Redebeitrag schließlich mit folgendem Fragenkatalog ab: 1. Wer bzw. welche Stelle hat den ersten Bauvorbescheid (Bescheid vom 08.02.2021) erlassen? 2. Wer in der Verwaltung hat wann von den Entscheidungen der UNB erfahren? 3. Welche Auflagen sind in dem positiven Bauvorbescheid der Kreisverwaltung vorgesehen?

 

Fachbereichsleiter Hesebeck stellt zunächst einmal klar, dass sämtliche Empfehlungen oder Beschlüsse, die von Gremien der Stadt oder Samtgemeinde gefasst wurden, in keinster Weise nichtig, hinfällig o. Ä. sind. Vielmehr stehen sie für sich, sind korrekt zustande gekommen und haben nach wie vor Wirksamkeit.

 

Er führt fort, dass es sich vorstehend um zwei unterschiedliche Verfahren handelt. Einmal das Verfahren der Bauvoranfrage. Derartige Anträge sind bei der Kreisverwaltung (als Bauaufsichtsbehörde) zu stellen. Bei diesem Verfahren geht es um eine bauordnungsrechtliche Sache. Die Kommune - hier die Stadt Dannenberg (Elbe) – ist nur insoweit beteiligt, als dass sie davon Kenntnis erlangt. Für die hiesige Verwaltung besteht somit die Möglichkeit, auf planungsrechtliche Vorgaben und entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen der Stadt und auch der Samtgemeinde hinzuweisen. Dies ist auch in der vorstehenden Sache so passiert. Nach Besprechung der einzelnen Punkte im UBD und VAD lässt sich nun sagen, dass es sich laut Flächennutzungsplan um eine landwirtschaftliche Fläche handelt und die Stadt, für diesen Bereich, überhaupt keine bauleitplanerischen Festsetzungen hat.

 

Die Bauvoranfrage ist von Bauwilligen und Bauinteressierten (so auch die hier in Rede stehende vom 08.02.2021) zu beantragen. Insofern ist davon auszugehen, dass es in der vorliegenden Sache die Bauwilligen waren, die die Reitanlage errichten möchten.

 

In Bezug auf die von Rh Herzog skizzierten Verfahrensschritte erklärte Fachbereichsleiter Hesebeck, dass die hiesige Verwaltung hierüber keine Kenntnis hat. Auch als Verwaltung der Samtgemeinde und in diesem Zusammenhang als städtische Verwaltung, werde man über derartige Schritte nicht informiert. Ergeht am Ende eines solchen Verfahrens ein ablehnender Bauvorbescheid, bekomme man diesen alleinig zur Kenntnis. Wann unsere Verwaltung über den die vorstehende Sache betreffenden Bescheid in Kenntnis gesetzt wurde, konnte Fachbereichsleiter Hesebeck indes nicht sagen. Er fügte aber hinzu, dass dies in die Chronologie einzupassen sei, die Rh Herzog dargelegt hat. Fachbereichsleiter Hesebeck weist als Alternative auf das mit der Bauvoranfrage verbundene Verfahren darauf hin, dass auch mittels Bauleitplanungen für eine bestimmte Stelle die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können, um ein bestimmtes Vorhaben umzusetzen. Genau mit einem solchen Antrag sind die Bauwilligen an den UBD herangetreten, der dieses Ansinnen dann eingehend diskutiert hat.

 

Rh Herzog fragt nach, ob hier die „alten“ Flächen gemeint sind.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck bestätigt dies mit dem Hinweis darauf, dass der Verwaltung auch kein anderes Ansinnen bekannt sei. Er macht noch einmal deutlich, dass Sinn und Zweck eines Bebauungsplanes ist, solche Flächen, die bislang keine planerischen Vorbereitungen erfahren haben, so zu gestalten, dass entsprechende Vorhaben - wie vorliegend der Fall – rechtlich möglich werden. Genau mit diesem Ansinnen sind die Bauwilligen an UBD herangetreten.

 

Dieses Verfahren, so Fachbereichsleiter Hesebeck weiter, ist eingeleitet worden und besteht als solches nach wie vor, weshalb es auch im Hinblick auf den ursprünglich bezeichneten Standort durchgeführt werden kann. Wenn das Vorhaben an anderer Stelle aber ohne eine entsprechende Bauleitplanung umgesetzt werden kann, stellt sich gegenwärtig die Frage, ob das Festhalten am Verfahren tatsächlich sinnvoll ist. Näheres dazu lässt sich hier noch nicht sagen, die Bauwilligen haben aber bereits angekündigt, sämtliche anfallenden Planungskosten zu übernehmen.

 

Rh Herzog fragt nach, warum die hiesige Verwaltung einen Bebauungsplan als notwendig erachtet, wenn dieser der Kreisverwaltung nach nicht nötig ist. Der Bebauungsplan sei nun beschlossen und kostet Geld.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck korrigiert, der Bebauungsplan ist nicht beschlossen. Die Verwaltung hat lediglich das Verfahren eingeleitet. Insofern hat es einen Beschluss gegeben, aber es sind keine konkreten Planungen initiiert. Er fügt erläuternd hinzu, dass die Kreisverwaltung gegenüber den Bauwilligen dargelegt hat, dass ein Bauvorhaben an der betreffenden Stelle nur umsetzbar ist, wenn ein entsprechendes Bauleitplanverfahren eingeleitet wird. Lediglich mit diesem Ansinnen sind die Bauwilligen dann vorstellig geworden.