Sachverhalt:
Frau Heuer
erläutert, dass für die Gemeinde Gusborn im Jahre 2019 ein Baulandkataster
erstellt wurde. Dieses ist einzusehen unter www.elbtalaue.de/bauland und kartografisch dargestellt im
Online-Navigator des Landkreises, einzusehen unter https://lkdan.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=72fd02f2ea664e0e8628aa240da5222f
Das Baulandkataster
enthält alle bekannten unbebauten Grundstücke, die aus
öffentlich-rechtlicher Sicht sofort bzw. in absehbarer Zeit kurzfristig
bebaubar sind.
Insgesamt sind in
der Gemeinde Gusborn derzeit 64 Grundstücke im Baulandkataster verzeichnet,
wobei viele der Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Bei einigen
Grundstücken steht eine Bebauung kurz bevor, teilweise liegen bereits
Baugenehmigungen vor.
Frau Heuer
erläutert die genaue Navigation durch das Baulandkataster.
|
SUMME |
Verkaufsinteresse
ohne Einschränkungen |
5 |
Verkaufsinteresse
mit Einschränkungen |
8 |
kein
Verkaufsinteresse |
26 |
keine Angabe |
25 |
SUMME |
64 |
Die 13 Grundstücke,
für die ein Verkaufsinteresse mit oder ohne weitere Einschränkungen besteht, liegen
verteilt in den Ortschaften:
Quickborn: 1
Grundstück
Klein Gusborn: 6
Grundstücke
Groß Gusborn: 4
Grundstücke
Siemen: 2
Grundstücke
Alle kommunalen
Grundstücke wurden in den letzten Jahren verkauft, so Frau Heuer.
Vier Grundstücke in
Klein Gusborn im Bebauungsplan „Durlei-Erweiterung“ gelegen sind äußerst schwer
zu verkaufen, weil sie nur unter hohen Anforderungen bebaut werden können.
Für den Großteil
der Grundstücke ist ein Kahlschlagverbot festgesetzt. Nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes dürfen lediglich die Bäume innerhalb des 20m breiten
Baufensters entfernt werden.
Unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt sich die Fläche inzwischen als Wald
im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes, d.h. es wird auch innerhalb des
Baufensters eine Waldumwandlungsgenehmigung zur Abholzung erforderlich.
Voraussetzung für
eine Waldumwandlungsgenehmigung ist die Durchführung einer Ersatzaufforstung
oder Zahlung einer Walderhaltungsabgabe an den Landkreis Lüchow-Dannenberg,
diese beträgt 5,53 Euro pro qm, wird dann fällig für das gesamte Grundstück und
nicht nur für die abgeholzte Fläche.
Zuständig für die
Genehmigung der Waldumwandlung ist die untere Naturschutzbehörde.
Es gibt eine
Gesetzesinitiative, auf Grund derer diese Regelung geändert werden könnte,
sodass im Gebiet eines Bebauungsplanes eine solche Waldumwandlungsgenehmigung
nicht mehr erforderlich ist.
Ob und wann die
rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ist aber unklar.
Da nur noch wenig
Bauland tatsächlich zur Verfügung steht, ist zu überlegen, ob und wo neue
Baulandflächen in der Gemeinde Gusborn ausgewiesen werden sollen.
Grundsätzlich ist
die Ausweisung neuer Baugebiet außerhalb von zentralen Orten gem. RROP 2004 nur
im Hauptort einer Mitgliedsgemeinde von Samtgemeinden zulässig.
Ausnahmsweise kann
eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes zugelassen werden, wenn der Umfang
der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet und
die übrigen Ziele und Grundsätze eingehalten werden.
In der Gemeinde
Gusborn wurde bisher nicht festgelegt, welcher der Ortsteile den Hauptort
darstellt. Als Anhaltspunkte dafür können die Einwohnerzahlen und die
vorhandene Infrastruktur herangezogen werden.
Einwohner (Haupt- und Nebenwohnsitz, Stand
11/20)
Gemeinde Gusborn:
1255
Davon
Klein Gusborn: 264
Groß Gusborn: 267
Quickborn: 445
Vorhandene Infrastruktur:
Gusborn:
Grundschule, Kindergarten, Feuerwehr, Sportverein
Quickborn: Kirche,
Feuerwehr
Bei der
Bauleitplanung ist außerdem zu beachten, dass die Gemeinde Gusborn zu großen
Teilen überplant ist mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten:
Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue, Gebietsteile A, B und C,
Landschaftsschutzgebiet „Langendorfer Berg“, Vogelschutz- und
Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Naturschutzgebiet „Die Lucie.“
Nach erster
Einschätzung von Frau Heuer kämen drei Standorte für eine Ausweisung von
Wohnbaulandflächen in Frage:
Variante 1: Gusborn
Südost
Die insgesamt ca.
4,2 ha große Fläche (inklusive Grünflächen) liegt südöstlich von Gusborn. Der
Flächennutzungsplan stellt bereits Wohnbaufläche dar, d.h. es wäre keine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, lediglich ein Bebauungsplan
müsste aufgestellt werden. Da sich die Fläche entlang einer bestehenden
Erschließung erstreckt, wäre keine neue Erschließung erforderlich. Es wären ca.
15 Bauplätze möglich.
Für die Fläche sind
keine Schutzgebiete festgesetzt.
Variante 2:
Quickborn, südlich von Stüden
Die ca. 3 ha große
Fläche liegt im Biosphärenreservat, Gebietsteil A. Der Flächennutzungsplan
stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich wären nach Änderung
des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes ca. 15
Bauplätze. Eine Erweiterung nach Westen ist aufgrund der landwirtschaftlichen
Nutzung nicht möglich.
Variante 3:
Quickborn West
Die ca. 3,3 ha
große Fläche liegt westlich von Quickborn im Biosphärenreservat, Gebietsteil A.
Direkt nördlich anliegend befindet sich das Biosphärenreservat Gebietsteil C,
Vogelschutz und FFH-Gebiet.
Der
Flächennutzungsplan stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich
wären nach Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines
Bebauungsplanes ca. 20 Bauplätze.
Rh Struck
bemängelt, dass die Entwicklung des Hauptortes vorangetrieben wird und die
kleinen Ortschaften hinten runterfallen. Dieses Procedere ist seiner Ansicht
nach nicht nachvollziehbar und nicht in Ordnung. Alle Ortschaften sollten die
gleiche Chance auf Entwicklung haben.
Frau Heuer
erläutert, dass dies im Regionalen Raumordnungsprogramm klar geregelt ist, dass
es aber trotzdem noch Möglichkeiten gibt auch in den kleinen Ortschaften im
Rahmen der Eigenentwicklung die Entwicklung voranzutreiben, zwei bis drei Grundstücke
hält Frau Heuer für durchaus realistisch.
Wenn eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes geplant
werden soll, sollte dies vorrangig auf bestehenden Flächenreserven im
Flächennutzungsplan angedacht werden. Für eine Änderung des Flächennutzungsplanes
wäre die Genehmigung des Landkreises erforderlich, für die Aufstellung eines
Bebauungsplanes nicht.
Frau Heuer erläutert, dass Verdichtung und Baulückenfüllung
(Innenentwicklung) vorrangig vor einer Neuausweisung von Bauland vorangetrieben
werden sollten. In den meisten Ortschaften ist der Innenbereich durch Satzung
klar definiert. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.
Im Einzelfall kann aber auch hier eine Bebauung gem. § 35 Abs 2 BauGB möglich
sein, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies kann insbesondere
der Fall sein, wenn der Flächennutzungsplan Baufläche ausweist und keine
naturschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.
Rh Struck hätte
gern das Punktesystem für die Baulandentwicklung, welches in der Stadt Dannenberg
angewendet wird, dort sind die Kriterien u.a. auch Arten und Umweltschutz klar
geregelt.
Frau Heuer erklärt,
dass dieses Punktesystem noch nicht abschließend aufgestellt ist, die genauen
Kriterien werden derzeit noch erstellt, sobald es fertiggestellt ist, kann das
System zu Verfügung gestellt werden.
Rh Beckmann möchte
wissen, ob man klar benennen kann, wie viele Anfragen nach Baugrundstücken in
der Gemeinde Gusborn in der Samtgemeindeverwaltung auflaufen.
Frau Heuer hat
anfangs mal eine Liste geführt, für welche Ortschaften die Anfragen kommen, in
der Gemeinde Gusborn ist es schon vorrangig für Quickborn, derzeit sind die
Anfragen vermehrt für das gesamte Samtgemeindegebiet, die Interessenten wollen
einfach nur in den Landkreis, egal wo. Das ist eine Randerscheinung der
derzeitigen Pandemiesituation und dem angespannten Grundstücksmangel.
Weiter bittet Rh
Beckmann darum, dass unter dem Punkt der Infrastruktur für die Ortschaft
Quickborn die Feuerwehr, das Altenheim, die Gaststätte, der Sportschützen- und
Angelverein ergänzt werden.
Es folgen einige
Fragen zu Einzelgrundstücken in der Gemeinde Gusborn, die Frau Heuer
beantwortet.
Rh Beckmann stellt
den Antrag, dass die öffentliche Sitzung unterbrochen wird, um die Gäste
anzuhören, die Sitzungsunterbrechung wird einstimmig vom Rat beschlossen.
Die öffentliche
Sitzung wird von 20:15 Uhr bis 20:22 Uhr unterbrochen, um die anwesenden
Bürgerinnen und Bürger zu Wort kommen zu lassen, Frau Heuer beantwortet in
dieser Unterbrechung die Fragen der Anwesenden zu Einzelfällen.
Frau Heuer macht deutlich, dass die Gemeinde die
Planungshoheit hat und die Entwicklung über die Bauleitplanung leiten kann.
Dabei sind andere öffentliche Belange, zum Beispiel der Natur- und Artenschutz
und die Raumordnung zu beachten. Planungsvorgaben wird sie wenn möglich positiv
begleiten.
Ein förmliches Verfahren in der Bauleitplanung zur
Aufstellung von Innenbereichssatzungen oder Bebauungsplänen beinhaltet
mindestens eine Beteiligungsrunde zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Im Normalverfahren sind
zwei Beteiligungsrunden vorgesehen. Die Zeitdauer, die ein solches Verfahren
erfordert, ist sehr unterschiedlich, liegt aber meistens bei ca. einem Jahr.
Abschließend berichtet Frau Heuer, dass es gängige Praxis ist, dass Grundstückseigentümer einen Antrag auf Bauleitplanung bei der Gemeinde stellen und die Planungskosten übernommen werden. Derzeit ist für solche kleinen Planungen mit Planungskosten von 5.000-10.000 € zu rechnen. Gegebenenfalls sind Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dafür verbleibt die Bodenwertsteigerung der Grundstücke beim Eigentümer.
Der Rat nimmt den
Tagesordnungspunkt zur Kenntnis.