Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Frau Heuer erläutert, dass für die Gemeinde Gusborn im Jahre 2019 ein Baulandkataster erstellt wurde. Dieses ist einzusehen unter www.elbtalaue.de/bauland und kartografisch dargestellt im Online-Navigator des Landkreises, einzusehen unter https://lkdan.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=72fd02f2ea664e0e8628aa240da5222f

 

Das Baulandkataster enthält alle bekannten unbebauten Grundstücke, die aus öffentlich-rechtlicher Sicht sofort bzw. in absehbarer Zeit kurzfristig bebaubar sind.

Insgesamt sind in der Gemeinde Gusborn derzeit 64 Grundstücke im Baulandkataster verzeichnet, wobei viele der Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Bei einigen Grundstücken steht eine Bebauung kurz bevor, teilweise liegen bereits Baugenehmigungen vor.

 

Frau Heuer erläutert die genaue Navigation durch das Baulandkataster.

 

 

SUMME

Verkaufsinteresse ohne Einschränkungen

5

Verkaufsinteresse mit Einschränkungen

8

kein Verkaufsinteresse

26

keine Angabe

25

SUMME

64

 

Die 13 Grundstücke, für die ein Verkaufsinteresse mit oder ohne weitere Einschränkungen besteht, liegen verteilt in den Ortschaften:

Quickborn: 1 Grundstück

Klein Gusborn: 6 Grundstücke

Groß Gusborn: 4 Grundstücke

Siemen: 2 Grundstücke

Alle kommunalen Grundstücke wurden in den letzten Jahren verkauft, so Frau Heuer.

 

Vier Grundstücke in Klein Gusborn im Bebauungsplan „Durlei-Erweiterung“ gelegen sind äußerst schwer zu verkaufen, weil sie nur unter hohen Anforderungen bebaut werden können.

Für den Großteil der Grundstücke ist ein Kahlschlagverbot festgesetzt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen lediglich die Bäume innerhalb des 20m breiten Baufensters entfernt werden.

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beurteilt sich die Fläche inzwischen als Wald im Sinne des Niedersächsischen Waldgesetzes, d.h. es wird auch innerhalb des Baufensters eine Waldumwandlungsgenehmigung zur Abholzung erforderlich.

Voraussetzung für eine Waldumwandlungsgenehmigung ist die Durchführung einer Ersatzaufforstung oder Zahlung einer Walderhaltungsabgabe an den Landkreis Lüchow-Dannenberg, diese beträgt 5,53 Euro pro qm, wird dann fällig für das gesamte Grundstück und nicht nur für die abgeholzte Fläche.

Zuständig für die Genehmigung der Waldumwandlung ist die untere Naturschutzbehörde.

 

Es gibt eine Gesetzesinitiative, auf Grund derer diese Regelung geändert werden könnte, sodass im Gebiet eines Bebauungsplanes eine solche Waldumwandlungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist.

Ob und wann die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ist aber unklar.

 

Da nur noch wenig Bauland tatsächlich zur Verfügung steht, ist zu überlegen, ob und wo neue Baulandflächen in der Gemeinde Gusborn ausgewiesen werden sollen.

 

Grundsätzlich ist die Ausweisung neuer Baugebiet außerhalb von zentralen Orten gem. RROP 2004 nur im Hauptort einer Mitgliedsgemeinde von Samtgemeinden zulässig.

Ausnahmsweise kann eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes zugelassen werden, wenn der Umfang der baulichen Entwicklung den Eigenbedarf der Siedlung nicht überschreitet und die übrigen Ziele und Grundsätze eingehalten werden.

In der Gemeinde Gusborn wurde bisher nicht festgelegt, welcher der Ortsteile den Hauptort darstellt. Als Anhaltspunkte dafür können die Einwohnerzahlen und die vorhandene Infrastruktur herangezogen werden.

 

Einwohner (Haupt- und Nebenwohnsitz, Stand 11/20)

Gemeinde Gusborn: 1255

Davon

Klein Gusborn: 264

Groß Gusborn: 267

Quickborn:         445

 

Vorhandene Infrastruktur:

Gusborn: Grundschule, Kindergarten, Feuerwehr, Sportverein

Quickborn: Kirche, Feuerwehr

 

Bei der Bauleitplanung ist außerdem zu beachten, dass die Gemeinde Gusborn zu großen Teilen überplant ist mit Natur- und Landschaftsschutzgebieten: Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue, Gebietsteile A, B und C, Landschaftsschutzgebiet „Langendorfer Berg“, Vogelschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Naturschutzgebiet „Die Lucie.“

 

Nach erster Einschätzung von Frau Heuer kämen drei Standorte für eine Ausweisung von Wohnbaulandflächen in Frage:

 

Variante 1: Gusborn Südost

Die insgesamt ca. 4,2 ha große Fläche (inklusive Grünflächen) liegt südöstlich von Gusborn. Der Flächennutzungsplan stellt bereits Wohnbaufläche dar, d.h. es wäre keine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, lediglich ein Bebauungsplan müsste aufgestellt werden. Da sich die Fläche entlang einer bestehenden Erschließung erstreckt, wäre keine neue Erschließung erforderlich. Es wären ca. 15 Bauplätze möglich.

Für die Fläche sind keine Schutzgebiete festgesetzt.

 

Variante 2: Quickborn, südlich von Stüden

Die ca. 3 ha große Fläche liegt im Biosphärenreservat, Gebietsteil A. Der Flächennutzungsplan stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich wären nach Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes ca. 15 Bauplätze. Eine Erweiterung nach Westen ist aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung nicht möglich.

 

Variante 3: Quickborn West

Die ca. 3,3 ha große Fläche liegt westlich von Quickborn im Biosphärenreservat, Gebietsteil A. Direkt nördlich anliegend befindet sich das Biosphärenreservat Gebietsteil C, Vogelschutz und FFH-Gebiet.

Der Flächennutzungsplan stellt derzeit Fläche für die Landwirtschaft dar. Möglich wären nach Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes ca. 20 Bauplätze.

 

Rh Struck bemängelt, dass die Entwicklung des Hauptortes vorangetrieben wird und die kleinen Ortschaften hinten runterfallen. Dieses Procedere ist seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar und nicht in Ordnung. Alle Ortschaften sollten die gleiche Chance auf Entwicklung haben.

 

Frau Heuer erläutert, dass dies im Regionalen Raumordnungsprogramm klar geregelt ist, dass es aber trotzdem noch Möglichkeiten gibt auch in den kleinen Ortschaften im Rahmen der Eigenentwicklung die Entwicklung voranzutreiben, zwei bis drei Grundstücke hält Frau Heuer für durchaus realistisch.

Wenn eine Entwicklung außerhalb des Hauptortes geplant werden soll, sollte dies vorrangig auf bestehenden Flächenreserven im Flächennutzungsplan angedacht werden. Für eine Änderung des Flächennutzungsplanes wäre die Genehmigung des Landkreises erforderlich, für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht.

 

Frau Heuer erläutert, dass Verdichtung und Baulückenfüllung (Innenentwicklung) vorrangig vor einer Neuausweisung von Bauland vorangetrieben werden sollten. In den meisten Ortschaften ist der Innenbereich durch Satzung klar definiert. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Im Einzelfall kann aber auch hier eine Bebauung gem. § 35 Abs 2 BauGB möglich sein, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Flächennutzungsplan Baufläche ausweist und keine naturschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.

 

 

Rh Struck hätte gern das Punktesystem für die Baulandentwicklung, welches in der Stadt Dannenberg angewendet wird, dort sind die Kriterien u.a. auch Arten und Umweltschutz klar geregelt.

 

Frau Heuer erklärt, dass dieses Punktesystem noch nicht abschließend aufgestellt ist, die genauen Kriterien werden derzeit noch erstellt, sobald es fertiggestellt ist, kann das System zu Verfügung gestellt werden.

 

Rh Beckmann möchte wissen, ob man klar benennen kann, wie viele Anfragen nach Baugrundstücken in der Gemeinde Gusborn in der Samtgemeindeverwaltung auflaufen.

 

Frau Heuer hat anfangs mal eine Liste geführt, für welche Ortschaften die Anfragen kommen, in der Gemeinde Gusborn ist es schon vorrangig für Quickborn, derzeit sind die Anfragen vermehrt für das gesamte Samtgemeindegebiet, die Interessenten wollen einfach nur in den Landkreis, egal wo. Das ist eine Randerscheinung der derzeitigen Pandemiesituation und dem angespannten Grundstücksmangel.

 

Weiter bittet Rh Beckmann darum, dass unter dem Punkt der Infrastruktur für die Ortschaft Quickborn die Feuerwehr, das Altenheim, die Gaststätte, der Sportschützen- und Angelverein ergänzt werden.

 

Es folgen einige Fragen zu Einzelgrundstücken in der Gemeinde Gusborn, die Frau Heuer beantwortet.

 

Rh Beckmann stellt den Antrag, dass die öffentliche Sitzung unterbrochen wird, um die Gäste anzuhören, die Sitzungsunterbrechung wird einstimmig vom Rat beschlossen.

 

Die öffentliche Sitzung wird von 20:15 Uhr bis 20:22 Uhr unterbrochen, um die anwesenden Bürgerinnen und Bürger zu Wort kommen zu lassen, Frau Heuer beantwortet in dieser Unterbrechung die Fragen der Anwesenden zu Einzelfällen.

 

Frau Heuer macht deutlich, dass die Gemeinde die Planungshoheit hat und die Entwicklung über die Bauleitplanung leiten kann. Dabei sind andere öffentliche Belange, zum Beispiel der Natur- und Artenschutz und die Raumordnung zu beachten. Planungsvorgaben wird sie wenn möglich positiv begleiten.

Ein förmliches Verfahren in der Bauleitplanung zur Aufstellung von Innenbereichssatzungen oder Bebauungsplänen beinhaltet mindestens eine Beteiligungsrunde zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Im Normalverfahren sind zwei Beteiligungsrunden vorgesehen. Die Zeitdauer, die ein solches Verfahren erfordert, ist sehr unterschiedlich, liegt aber meistens bei ca. einem Jahr.

 

Abschließend berichtet Frau Heuer, dass es gängige Praxis ist, dass Grundstückseigentümer einen Antrag auf Bauleitplanung bei der Gemeinde stellen und die Planungskosten übernommen werden. Derzeit ist für solche kleinen Planungen mit Planungskosten von 5.000-10.000 € zu rechnen. Gegebenenfalls sind Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dafür verbleibt die Bodenwertsteigerung der Grundstücke beim Eigentümer.

 

Der Rat nimmt den Tagesordnungspunkt zur Kenntnis.