Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 5

Eine einleitende Begründung des Antrages durch RH Bodendieck erfolgt nicht.

 

Rh Mertins erklärt, dass die Verwaltung der Friedhöfe eine orginäre Aufgabe der Kernverwaltung ist. Solange diese Aufgabe bei den Kommunalen Diensten ist, würde die Bilanz verfälscht werden.

 

BL Klafak erläutert, dass das Bestattungswesen keine orginäre Aufgabe der Verwaltung ist und die Bilanz dadurch nicht verfälscht wird. Des weiteren berichtet BL Klafak, dass in der Sitzung des BKDE am 19.11.2020 unter Tagesordnungspunkt 8  (Haushalsberatungen und Stellenplan 2021; Investitionsprogramm 2020-2024 des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue)  Ausschussvorsitzender Bodendieck noch einmal die Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung angesprochen hat. Das Thema sollte in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

In der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue am 17.12.2020 unter Tagesordnungspunkt 10 (4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofswesen der Samtgemeinde Elbtalaue -Friedhofsordnung-) hat Rh und AV BKDE Bodendieck erläutert, dass der BKDE die Satzung in der vorliegenden Form mehrheitlich empfohlen hat.

Des Weiteren wurde empfohlen, in der nächsten Sitzung des BKDE unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt über eine Trennung der Kostenberechnung für die Friedhofsverwaltung und die manuelle Betreuung der Friedhöfe zu beraten. Das würde ggf. auch Auswirkungen auf den Stellenplan haben. Er berichtet darüber in diesem Gremium, weil es nicht in der Niederschrift von der Sitzung des BKDE festgehalten wurde.

Der Hinweis von AV Bodendieck ist in der Niederschrift des Fachausschusses enthalten. Der Hinweis ist also nicht korrekt.

 

In der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue am 23.02.2021 unter Tagesordnungspunkt 10 (Haushalt 2021; Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Stellenplan und Haushaltsplan des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue sowie über das Investitionsprogramm 2020-2024), weist Rh Bodendieck daraufhin, dass dem Eigenbetrieb künftig die Aufgaben der Baumkontrollen übertragen werden sollen. Da hierfür jedoch keine neuen Stellen geschaffen werden, ist dieses als zusätzlicher Aufwand zu sehen. Ferner merkt Rh Bodendieck an, dass sich der Betriebsausschuss im Gegenzug hierzu in seiner kommenden Sitzung mit der Rückübertragung der Aufgabe „Friedhofsverwaltung“ an die Samtgemeinde beschäftigen wird.

 

BL Klafak weist darauf hin, dass die Aufgabe der Baumkontrollen nicht auf den EB übertragen werden soll, sondern die Aufgabe wurde auf den EB übertragen.

Hierfür ist entgegen der vorgetragenen Meinung eine neue Stelle im Stellenplan des KDE auszuweisen. Diese ist jedoch mit einem Sperrvermerk versehen. Es soll zunächst der Umfang der neuen Aufgabe geprüft werden, inwieweit diese mit dem vorhandenen Personal erledigt werden kann. Die Freigabe und Besetzung der Stelle ist nur durch einen entsprechenden Beschluss möglich.

Zusätzliche Aufgaben können sich doch für den Eigenbetrieb nur positiv auswirken. Das war u.a. auch der Grund, die Aufgabe der Baumkontrolle auf den Eigenbetrieb zu übertragen.

 

Die Räte der damaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe) und Dannenberg (Elbe) haben beschlossen die Einrichtung „Bestattungswesen“ auf die jeweiligen Eigenbetriebe zu übertragen. Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 21.12.2006 den Zusammenschluss der Eigenbetriebe „Kommunale Dienste“ und „Betriebshof“ zum Eigenbetrieb „Kommunale Dienste Elbtalaue“ beschlossen. Somit wurden zum 01.01.2007 auch die Aufgaben des Bestattungswesens auf den Eigenbetrieb KDE übertragen.

 

Nach § 5 -Benutzungsgebühren- Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG), erheben die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.

Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Weichen am Ende des Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen dem sogen. Wirtschaftlichkeitsmaßstab.

 

Das Bestattungswesen ist eine öffentliche Einrichtung gem. § 5 NKAG.

Bei dem jährlich zu erstellen Betriebsabrechnungsbogen werden die tatsächlichen Erträge und Aufwendungen gegenübergestellt. Es ergibt sich also eine entsprechende Unter- bzw. Überdeckung, die bei der nächsten Kalkulation zu berücksichtigen ist. Die Personalkosten werden ebenfalls bei den Gebühren berücksichtigt.

 

Es ist daher unerheblich, ob sich die erforderlichen Stellenanteile in der Kernverwaltung oder beim Eigenbetrieb befinden. Auch hat die Betriebsform, Eigenbetrieb oder Regiebetrieb, keinerlei Auswirkungen auf die  Gebührenkalkulation. Auch eine evtl. Umsatzsteuerpflicht für gewisse Tätigkeiten, fällt sowohl in der Kernverwaltung als auch beim Eigenbetrieb an. Es sind bis dahin „nur“ die Fragen zu klären, für welche Bereiche eine Steuerpflicht entsteht.

 

Eine Rückübertragung verursacht zudem einen erheblichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand, ohne dass ein erkennbarer Vorteil für die Bürger*innen oder die Verwaltung entsteht.

Wenn dem Eigenbetrieb Aufgaben entzogen werden, schwächt dies eher den zukünftigen Bestand des Betriebes.

Das kann nicht der Ansatz des Fachausschusses sein. Es gilt doch eher, den Betriebshof zu stärken und auf Dauer zu erhalten. Gegenüber den Mitarbeitern*innen besteht auch die Verpflichtung zum Erhalt der Arbeitsplätze.

 

BL Klafak spricht sich aus den vorgetragen Gründen gegen eine Rückübertragung des Bestattungswesen vom Eigenbetreib auf die Kernverwaltung aus.

 

Rh Beutler und Rh Zachow schließen sich dieser Meinung an. Sie sehen ebenfalls keine Vorteile oder Verbesserungen und gehen eher davon aus, dass die Rückübertragung und der Wegfall von Aufgaben, den Eigenbetrieb insgesamt schwächen wird.

 

Rh von Gottberg weist darauf hin, dass in der Sitzung des BKDE am 19.11.2020 zwar wie in der Niederschrift richtig formuliert über eine Rückübertragung kurz gesprochen wurde, aber keine Empfehlung abgegeben wurde. Es ist auch der Meinung, dass die Zuständigkeit wie bisher beim Eigenbetrieb verbleiben und keine Rückübertragung erfolgen sollte.

 

 

Rh Flindt ist für die Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung um nach seiner Ansicht ein besseres Vertrauensverhältnis zu schaffen.

Die Verwaltung sollte dann den Eigenbetrieb mit den Aufgaben für die Friedhöfe beauftragen.

 

FBL Kern weist nochmals darauf hin, dass die Aufgaben für eine öffentlich Einrichtung auch öffentlich auszuschreiben sind. Bei der Einrichtung „Bestattungswesen“ handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Die Arbeiten sind also grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Aufgrund seiner Rechtsform darf sich der Eigenbetreib jedoch nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Die Beteiligung an einer entsprechenden Ausschreiben durch die kommunalen Dienste ist also nicht möglich. Die Zurückübertragung ist wie bereits erwähnt, mit hohen Kosten und zeitlichen Aufwand verbunden.

Diese Kosten dürfen nicht mit in die Gebühren einkalkuliert werden und bleiben im Haushalt der Samtgemeinde.

 

Rh Ringel gibt zu verstehen, dass nach seiner Meinung die Friedhofsverwaltung beim KDE bleiben sollte. Es entstehen durch die Rückübertragung unnötige Kosten. Desweiteren weist er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung darauf hin, dass die Kosten bei den öffentlichen Ausschreibungen in der Regel steigen.

 

 

FBLKern ergänzt, dass bei der Rückübertragung es personelle Auswirkungen hätte. Die Stellenanteile für Friedhof (Buchhaltung 10%, Verwaltung 90% und Betriebsleitung 12%) würden wegfallen. Diese sind über die Gebühren abgedeckt. Bei der Rückübertragung fallen die Kosten (Betriebsleitung) beim KDE an.

 

 

Nach weiterer Diskussion empfiehlt Rh Mertins, die Abstimmung solange zu vertagen, bis man weiß was noch alles mit der Umsatzsteuerpflicht auf den KDE zu kommt.

 

Mit  6 Ja und 2 Nein wird der Antrag von Rh Mertins abgelehnt.

 

Ausschussvorsitzender Bodendieck lässt über den Antrag „Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung“ abstimmen.

 

 


Beschluss:

Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung