Sitzung: 23.03.2021 Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 5
Vorlage: 08/0106/2021
Eine
einleitende Begründung des Antrages durch RH Bodendieck erfolgt nicht.
Rh
Mertins erklärt, dass die Verwaltung der Friedhöfe eine orginäre Aufgabe der
Kernverwaltung ist. Solange diese Aufgabe bei den Kommunalen Diensten ist,
würde die Bilanz verfälscht werden.
BL
Klafak erläutert, dass das Bestattungswesen keine orginäre Aufgabe der
Verwaltung ist und die Bilanz dadurch nicht verfälscht wird. Des weiteren
berichtet BL Klafak, dass in der
Sitzung des BKDE am 19.11.2020 unter Tagesordnungspunkt 8 (Haushalsberatungen und Stellenplan 2021;
Investitionsprogramm 2020-2024 des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue)
Ausschussvorsitzender Bodendieck
noch einmal die Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung
angesprochen hat. Das Thema sollte in einer der nächsten Sitzungen auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
In der Sitzung des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue
am 17.12.2020 unter Tagesordnungspunkt 10 (4. Satzung zur Änderung der Satzung
über das Friedhofswesen der Samtgemeinde Elbtalaue -Friedhofsordnung-) hat Rh
und AV BKDE Bodendieck erläutert, dass der BKDE die Satzung in der vorliegenden
Form mehrheitlich empfohlen hat.
Des Weiteren wurde empfohlen, in der nächsten
Sitzung des BKDE unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt über eine Trennung
der Kostenberechnung für die Friedhofsverwaltung und die manuelle Betreuung der
Friedhöfe zu beraten. Das würde ggf. auch Auswirkungen auf den Stellenplan
haben. Er berichtet darüber in diesem Gremium, weil es nicht in der
Niederschrift von der Sitzung des BKDE festgehalten wurde.
Der Hinweis von AV Bodendieck ist in der
Niederschrift des Fachausschusses enthalten. Der Hinweis ist also nicht
korrekt.
In
der Sitzung des Rates der Samtgemeinde
Elbtalaue am 23.02.2021 unter Tagesordnungspunkt 10 (Haushalt 2021;
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Stellenplan und
Haushaltsplan des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue sowie über das
Investitionsprogramm 2020-2024), weist Rh Bodendieck daraufhin, dass dem
Eigenbetrieb künftig die Aufgaben der Baumkontrollen übertragen werden sollen.
Da hierfür jedoch keine neuen Stellen geschaffen werden, ist dieses als
zusätzlicher Aufwand zu sehen. Ferner merkt Rh Bodendieck an, dass sich der
Betriebsausschuss im Gegenzug hierzu in seiner kommenden Sitzung mit der
Rückübertragung der Aufgabe „Friedhofsverwaltung“ an die Samtgemeinde
beschäftigen wird.
BL Klafak weist darauf hin, dass die Aufgabe der
Baumkontrollen nicht auf den EB übertragen werden soll, sondern die Aufgabe
wurde auf den EB übertragen.
Hierfür ist entgegen der vorgetragenen Meinung eine
neue Stelle im Stellenplan des KDE auszuweisen. Diese ist jedoch mit einem
Sperrvermerk versehen. Es soll zunächst der Umfang der neuen Aufgabe geprüft
werden, inwieweit diese mit dem vorhandenen Personal erledigt werden kann. Die
Freigabe und Besetzung der Stelle ist nur durch einen entsprechenden Beschluss
möglich.
Zusätzliche Aufgaben können sich doch für den
Eigenbetrieb nur positiv auswirken. Das war u.a. auch der Grund, die Aufgabe
der Baumkontrolle auf den Eigenbetrieb zu übertragen.
Die Räte der damaligen Samtgemeinde Hitzacker (Elbe)
und Dannenberg (Elbe) haben beschlossen die Einrichtung „Bestattungswesen“ auf
die jeweiligen Eigenbetriebe zu übertragen. Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
hat in seiner Sitzung am 21.12.2006 den Zusammenschluss der Eigenbetriebe
„Kommunale Dienste“ und „Betriebshof“ zum Eigenbetrieb „Kommunale Dienste
Elbtalaue“ beschlossen. Somit wurden zum 01.01.2007 auch die Aufgaben des
Bestattungswesens auf den Eigenbetrieb KDE übertragen.
Nach § 5 -Benutzungsgebühren- Niedersächsisches
Kommunalabgabengesetz (NKAG), erheben die Kommunen als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten
der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.
Die Kosten der Einrichtungen sind nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Weichen am Ende des
Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so ist
die Kostenüberdeckung innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre
auszugleichen; eine Kostenunterdeckung soll innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden. Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu
bemessen dem sogen. Wirtschaftlichkeitsmaßstab.
Das Bestattungswesen ist eine öffentliche
Einrichtung gem. § 5 NKAG.
Bei dem jährlich zu erstellen
Betriebsabrechnungsbogen werden die tatsächlichen Erträge und Aufwendungen
gegenübergestellt. Es ergibt sich also eine entsprechende Unter- bzw.
Überdeckung, die bei der nächsten Kalkulation zu berücksichtigen ist. Die
Personalkosten werden ebenfalls bei den Gebühren berücksichtigt.
Es ist daher unerheblich, ob sich die erforderlichen
Stellenanteile in der Kernverwaltung oder beim Eigenbetrieb befinden. Auch hat
die Betriebsform, Eigenbetrieb oder Regiebetrieb, keinerlei Auswirkungen auf
die Gebührenkalkulation. Auch eine evtl.
Umsatzsteuerpflicht für gewisse Tätigkeiten, fällt sowohl in der Kernverwaltung
als auch beim Eigenbetrieb an. Es sind bis dahin „nur“ die Fragen zu klären,
für welche Bereiche eine Steuerpflicht entsteht.
Eine Rückübertragung verursacht zudem einen
erheblichen zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand, ohne dass
ein erkennbarer Vorteil für die Bürger*innen oder die Verwaltung entsteht.
Wenn dem Eigenbetrieb Aufgaben entzogen werden,
schwächt dies eher den zukünftigen Bestand des Betriebes.
Das
kann nicht der Ansatz des Fachausschusses sein. Es gilt doch eher, den
Betriebshof zu stärken und auf Dauer zu erhalten. Gegenüber den
Mitarbeitern*innen besteht auch die Verpflichtung zum Erhalt der Arbeitsplätze.
BL
Klafak spricht sich aus den vorgetragen Gründen gegen eine Rückübertragung des Bestattungswesen
vom Eigenbetreib auf die Kernverwaltung aus.
Rh Beutler und Rh Zachow schließen sich dieser
Meinung an. Sie sehen ebenfalls keine Vorteile oder Verbesserungen und gehen
eher davon aus, dass die Rückübertragung und der Wegfall von Aufgaben, den
Eigenbetrieb insgesamt schwächen wird.
Rh von Gottberg weist darauf hin, dass in der
Sitzung des BKDE am 19.11.2020 zwar wie in der Niederschrift richtig formuliert
über eine Rückübertragung kurz gesprochen wurde, aber keine Empfehlung
abgegeben wurde. Es ist auch der Meinung, dass die Zuständigkeit wie bisher
beim Eigenbetrieb verbleiben und keine Rückübertragung erfolgen sollte.
Rh Flindt ist für die Rückübertragung der Friedhöfe
auf die Kernverwaltung um nach seiner Ansicht ein besseres Vertrauensverhältnis
zu schaffen.
Die Verwaltung sollte dann den Eigenbetrieb mit den
Aufgaben für die Friedhöfe beauftragen.
FBL Kern weist nochmals darauf hin, dass die
Aufgaben für eine öffentlich Einrichtung auch öffentlich auszuschreiben sind.
Bei der Einrichtung „Bestattungswesen“ handelt es sich um eine öffentliche
Einrichtung. Die Arbeiten sind also grundsätzlich öffentlich auszuschreiben.
Aufgrund seiner Rechtsform darf sich der Eigenbetreib jedoch nicht an
öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Die Beteiligung an einer
entsprechenden Ausschreiben durch die kommunalen Dienste ist also nicht
möglich. Die Zurückübertragung ist wie bereits erwähnt, mit hohen Kosten und
zeitlichen Aufwand verbunden.
Diese Kosten dürfen nicht mit in die Gebühren
einkalkuliert werden und bleiben im Haushalt der Samtgemeinde.
Rh Ringel gibt zu verstehen, dass nach seiner
Meinung die Friedhofsverwaltung beim KDE bleiben sollte. Es entstehen durch die
Rückübertragung unnötige Kosten. Desweiteren
weist er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung darauf hin, dass die Kosten bei
den öffentlichen Ausschreibungen in der Regel steigen.
FBLKern ergänzt, dass bei der Rückübertragung es
personelle Auswirkungen hätte. Die Stellenanteile für Friedhof (Buchhaltung
10%, Verwaltung 90% und Betriebsleitung 12%) würden wegfallen. Diese sind über
die Gebühren abgedeckt. Bei der Rückübertragung fallen die Kosten
(Betriebsleitung) beim KDE an.
Nach weiterer Diskussion empfiehlt Rh Mertins, die
Abstimmung solange zu vertagen, bis man weiß was noch alles mit der
Umsatzsteuerpflicht auf den KDE zu kommt.
Mit 6 Ja und
2 Nein wird der Antrag von Rh Mertins abgelehnt.
Ausschussvorsitzender Bodendieck lässt über den
Antrag „Rückübertragung der Friedhöfe auf die Kernverwaltung“ abstimmen.
Beschluss:
Rückübertragung der
Friedhöfe auf die Kernverwaltung