Sitzung: 18.03.2021 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 30/0537/2020
Sachverhalt:
a).
Der Antragsteller
hat die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück Gemarkung
Harlingen, Flur 4, Flurstück 14/1 bzw. dessen westlichen Teils
beantragt, um ein Einfamilienhaus bauen zu können. Die Kostenübernahme wurde erklärt
(siehe Anlage I zur Vorlage)
Im Flächennutzungsplan wird keine Festlegung getroffen, es handelt sich damit um Fläche für die Landwirtschaft. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn.
Das Grundstück liegt im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Eine Baugenehmigung ohne Bauleitplanung kann nicht in Aussicht gestellt werden, da der Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegensteht.
Eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für einzelne Außenbereichsflächen wäre möglich, da das Grundstück durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes wäre dafür nicht erforderlich; die Satzung muss aber mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Zum Ausgleich der durch die Satzung vorbereiteten Eingriffe in Natur- und Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich.
Da das Grundstück derzeit noch im Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt, muss im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ein Antrag auf Entlassung beim Landkreis Lüchow-Dannenberg gestellt werden. Im Rahmen der Vorabfrage der Unteren Naturschutzbehörde zur Neuabgrenzung des LSG hat die Stadt Hitzacker (Elbe) in Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2020 diesen Bereich bereits als Vorschlag zur Entlassung angegeben. Ein konkreter Antrag im Rahmen einer Bauleitplanung würde aber unabhängig vom Neuabgrenzungsverfahren geprüft werden.
b.)
Alternativ könnte auch ein Bebauungsplan für den gesamten Bereich (blau markiert) zum Lückenschluss zwischen der bestehenden Satzung (gelb hinterlegt) und der östlich gelegenen Bebauung aufgestellt werden (siehe Anlage II zur Vorlage). Damit könnten ca. 8 Baugrundstücke geschaffen werden.
In Harlingen stehen neben den Grundstücken im Wochenendhausgebiet nur noch 6 Baugrundstücke zur Verfügung, 4 davon liegen im Goveliner Weg, die nur im Wege des Erbbaurechtes bebaut werden können.
Zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre ebenfalls ein Antrag auf Entlassung aus dem LSG erforderlich, da die Fläche zum großen Teil im LSG-Gebiet liegt (Grün hinterlegt in der Anlage II zur Vorlage). Der Flächennutzungsplan müsste berichtigt oder geändert werden.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
a) Für den Bereich des Grundstückes Gemarkung
Harlingen, Flur 4, Flurstück 14/1 wird eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.
4 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird die
Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn beim Landkreis Lüchow-Dannenberg
beantragt.
b) Für den Bereich östlich der bestehenden
Innenbereichssatzung bis zur nächsten Bebauung wird ein Bebauungsplan
aufgestellt.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird die Entlassung aus dem
Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn beim Landkreis Lüchow-Dannenberg
beantragt.
Geänderter
Beschlussvorschlag des BPSUH/X/28 vom 26.01.2021:
Für den Bereich
des Grundstückes Gemarkung Harlingen, Flur 4, Flurstück 14/1 wird eine
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens wird die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet
Elbhöhen-Drawehn beim Landkreis Lüchow-Dannenberg beantragt.
Geänderter
Beschlussvorschlag des VAH/X/43 vom 08.02.2021:
a) Für den Bereich des Grundstückes Gemarkung
Harlingen, Flur 4, Flurstück 14/1 wird eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.
4 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wird die
Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn beim Landkreis
Lüchow-Dannenberg beantragt.
b) Die Verwaltung wird zur Vorbereitung der
etwaigen Aufstellung eines Bebauungsplanes und des Antrages zur Entlassung aus
dem Landschaftsschutzgebiet beauftragt, mit den betroffenen Eigentümern
hinsichtlich einer Verkaufsbereitschaft in Kontakt zu treten.
Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert den Sachverhalt und
berichtet über den geänderten Beschlussvorschlag des VAH.
Er berichtet, dass bis auf eine Fläche, die allerdings bauleitplanerisch nicht sinnvoll in einen Bebauungsplan einzubeziehen ist, die restlichen Eigentümer derzeit nicht bereit sind, ihre Flächen zu verkaufen bzw. eine Bauleitplanung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht wird.
Rh Flindt merkt an dieser Stelle an, dass er dieser Empfehlung zustimmen wird, um das Anliegen des Interessenten zu ermöglichen.
Jedoch hält er diese stückweise Vorgehensweise nach wie vor für die ungünstigere Variante und hätte eine komplette Überplanung der Baulücke durch einen B-Plan für sinnvoller angesehen.
Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden
Beschluss:
Für den Bereich
des Grundstückes Gemarkung Harlingen, Flur 4, Flurstück 14/1 wird eine
Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens wird die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn
beim Landkreis Lüchow-Dannenberg beantragt.