Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

Sachverhalt:

Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a. der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2020 Fehlbeträge aus. Der Haushaltsentwurf für 2021 und die Folgejahre weist im Ergebnishaushalt durchgehend Defizite auf. Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.

Allerdings lässt es § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, wenn der Haushaltsausgleich aufgrund einer pandemischen Lage nicht erreicht werden kann.,
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund niedrigerer Einkommensteuer- und Umsatzsteueranteile sowie zurückgehender Gewerbesteuererträge zumindest im Jahr 2021 der Fall.

 

Stellv. StDir Kern erläutert den Sachverhalt und weist darauf hin, dass die zum Ende des Haushaltsjahres 2020, die im Haushaltsplan 2021 sowie die in der Finanzplanung 2021-2024 ausgewiesenen Fehlbeträge aufgrund der Pandemie entstandene Defizite und nicht seitens der Stadt Hitzacker (Elbe) zu vertreten sind.

 

Dieser Umstand ermöglicht die Nichtaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG, so StDir Kern und verweist auf die Empfehlung des Verwaltungsausschusses der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 08.03.2021.

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden

 

 

 


Beschluss:

Für das Haushaltsjahr 2021 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG kein Haushaltssicherungs-konzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.