Sitzung: 18.03.2021 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 2/0091/2021
Sachverhalt:
Nach § 110 Abs. 8
NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn u.a.
der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann.
Die Stadt Hitzacker (Elbe) weist zum 31.12.2020 Fehlbeträge aus. Der
Haushaltsentwurf für 2021 und die Folgejahre weist im Ergebnishaushalt
durchgehend Defizite auf. Rücklagen sind nicht vorhanden, so dass das
Erfordernis des § 110 Abs. 8 NKomVG eingetreten ist.
Allerdings lässt es
§ 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG zu, dass die Vertretung beschließen kann, dass
kein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt wird, wenn der Haushaltsausgleich
aufgrund einer pandemischen Lage nicht erreicht werden kann.,
Das ist bei der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund niedrigerer Einkommensteuer-
und Umsatzsteueranteile sowie zurückgehender Gewerbesteuererträge zumindest im
Jahr 2021 der Fall.
Stellv. StDir Kern
erläutert den Sachverhalt und weist darauf hin, dass die zum Ende des
Haushaltsjahres 2020, die im Haushaltsplan 2021 sowie die in der Finanzplanung
2021-2024 ausgewiesenen Fehlbeträge aufgrund der Pandemie entstandene Defizite
und nicht seitens der Stadt Hitzacker (Elbe) zu vertreten sind.
Dieser Umstand
ermöglicht die Nichtaufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 182
Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG, so StDir Kern und verweist auf die Empfehlung des
Verwaltungsausschusses der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 08.03.2021.
Ohne weitere
Aussprache fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) folgenden
Beschluss:
Für das
Haushaltsjahr 2021 wird entsprechend § 182 Abs. 4 Ziffer 3 NKomVG kein
Haushaltssicherungs-konzept nach § 110 Abs. 8 NKomVG aufgestellt.