Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Sachverhalt:

 

Es liegt ein Antrag der UWG-Fraktion vor.

Antrag der UWG Fraktionen der Stadt Dannenberg für den FCD

Wir beantragen, dass der FCD Ausschuss auf seiner nächsten Sitzung eine Vorberatung zu dem

Thema Miet-Gebührenerlass für die ansässigen Gastronomen und Gewerbetreibenden vornimmt.

Durch die Corona-Pandemie sind viele Unternehmer, speziell die Gastronomen, in diesem Jahr

starken Belastungen ausgesetzt, der durch die Zwangsschließungen noch erheblich verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund stellen wir den Antrag, auf die Gebühren für die Nutzung der Freiflächen zu verzichten. Damit kein Ungerechtigkeitsgefühl aufkommt, soll ebenfalls über einen Gebührenverzicht für die Gewerbetreibenden diskutiert werden. Hier betrifft es die Schilder, Stühle oder Waren, die vor den Geschäften auf öffentlichen Grund stehen.

Begründung: Hier handelt es sich eher um eine symbolische und solidarische Aktion da allen bewusst ist, dass wir damit keine Existenzen retten aber wir zeigen Solidarität mit den ortansässigen Gastonomen und Unternehmen. Des Weiteren zeigen wir, dass wir sie in dieser schwierigen Zeit nicht alleine lassen.

Finanzielle Auswirkung: Darüber wird die Verwaltung während der Sitzung des FCD informieren.

Mit freundlichen Grüßen in Namen der UWG Fraktion – Frank Schmidtke

 

 

Anmerkung der Verwaltung:
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus bedarf auf Grundlage der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) einer Sondernutzungserlaubnis. Diese ist gebührenpflichtig.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Dannenberg (Elbe).

Gemäß § 1 Absatz 2 der Sondernutzungsgebührensatzung kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn dieses in begründeten Einzelfällen aus städtebaulichen Gründen oder öffentlichem Interesse notwendig ist.

Gewerbetreibende, die nicht von der Schließung betroffen waren oder sind, haben den öffentlichen Straßenraum in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme ist gebührenpflichtig. Gleiches gilt für fest installierte Fahnen oder Werbeschilder, die trotz Schließung existent waren.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung werden die gezahlten Gebühren auf Antrag anteilsmäßig erstattet, wenn die Sondernutzung vorzeitig wiederrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wird die Sondernutzung nicht beendet, sondern nur auf unbestimmte Zeit unterbrochen.

Sofern die Gebühren für die Nutzung von Freisitzflächen aus dem Jahr 2020 erstattet werden sollen, sind sieben gastronomische Betriebe davon betroffen. Die Summe der zu erstattenden Gebühren beläuft sich auf 2.299,82 €
Sollten die gesamten Gebühren für die Inanspruchnahme im Jahr 2020 erstattet werden, beläuft sich der Betrag auf 4.343,97 €.

Gemäß § 7 Absatz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung kann die Stadt Dannenberg (Elbe) Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Gebühren gewähren, sofern die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. 

 

Rh Schmidtke erläutert das Ansinnen der UWG-Fraktion. So ist er der Meinung, dass die Gewerbetreibenden und Gastronomen aufgrund der Einbußen durch die Corona-Pandemie, die Sondernutzungsgebühr für Freisitzflächen und Werbeträger erstattet haben sollten, da diese nicht oder kaum genutzt werden oder zum Umsatz beitragen konnten.

Er fragt gleichzeitig an, ob eine Erstattung für das Jahr 2021 auch erfolgen könne.

 

StDir Meyer merkt an, dass für eine mögliche Erstattung für 2021 ein gesonderter Antrag gestellt werden müsse. Zum einen hat das Jahr gerade erst begonnen, in wie weit eine Nutzung noch erfolgen kann, ist abzuwarten. Zum anderen muss eine derartige Entscheidung durch die Fachgremien vorberaten und ggfls. haushaltstechnisch geprüft werden.

 

Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) fasst folgenden

 


Beschluss:

Die Gebühren für die Nutzung der Freisitzflächen und Werbeträger für Gastronomen und Gewerbetreibende aus dem Jahr 2020 werden erstattet.