Sitzung: 22.02.2021 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 30/0075/2021
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
der UWG-Fraktion vor.
Dieser Antrag ist
der Vorlage als Anlage I beigefügt.
Anmerkung der
Verwaltung:
Die Inanspruchnahme
von öffentlichem Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus bedarf auf
Grundlage der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über Erlaubnisse für
Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
einer Sondernutzungserlaubnis.
Diese ist
gebührenpflichtig.
Die Höhe der zu
entrichtenden Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der
Stadt Dannenberg (Elbe).
Gemäß § 1 Absatz 2
der Sondernutzungsgebührensatzung kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen
werden, wenn dieses in begründeten Einzelfällen aus städtebaulichen Gründen
oder öffentlichem Interesse notwendig ist.
Gewerbetreibende,
die nicht von der Schließung betroffen waren oder sind, haben den öffentlichen
Straßenraum in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme ist gebührenpflichtig.
Gleiches gilt für fest installierte Fahnen oder Werbeschilder, die trotz
Schließung existent waren.
Gemäß § 6 Absatz 1
Satz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung werden die gezahlten Gebühren auf
Antrag anteilsmäßig erstattet, wenn die Sondernutzung vorzeitig wiederrufen
oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Aufgrund der Einschränkungen im
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wird die Sondernutzung nicht beendet,
sondern nur auf unbestimmte Zeit unterbrochen.
Sofern die Gebühren für die Nutzung von
Freisitzflächen aus dem Jahr 2020 erstattet werden sollen, sind sieben
gastronomische Betriebe davon betroffen. Die Summe der zu erstattenden Gebühren
beläuft sich auf 2.299,82 €
Sollten die gesamten Gebühren
für die Inanspruchnahme im Jahr 2020 erstattet werden, beläuft sich der Betrag
auf 4.343,97 €.
Gemäß § 7 Absatz 1
der Sondernutzungsgebührensatzung kann die Stadt Dannenberg (Elbe) Stundung,
Herabsetzung oder Erlass der Gebühren gewähren, sofern die Erhebung im
Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.
Stellv.
Vorsitzender Reichert verweist auf den Antrag der UWG Fraktion und bittet um
Wortmeldungen.
RH. Brüggemann
fragt an ob es sich in diesem Fall nur um Gewerbebetriebe handelt, die
Außenflächen nutzen.
Rh. Hanke bestätigt
dies, es handelt sich dabei um Beschilderung, Außenbänke usw. Mit dem Betrag in
Höhe von 4.000,-- € ist es eher ein symbolischer Akt und verweist darauf, dass
die Gewerbetreibenden diese angepachtete Fläche im Jahr 2020 nicht nutzen konnten.
Rh. Stoedter stimmt
dem zu, und merkt an, dass es in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht
geht, dass die Stadt Dannenberg (Elbe) Gebühren für Sondernutzungen erhebt,
ohne Nutzen für die Gewerbetreibenden.
Die Mitglieder des
Ausschusses beschließen einstimmig die Gebühren für die Nutzung der
Freisitzflächen für das Jahr 2020 zu erstatten.
Beschluss:
Die Mitglieder des FCD empfehlen, die Gebühren für die Nutzung der Freisitzflächen aus dem Jahr 2020 zu erstatten.