Ursula Fallapp erläutert:

 

Das Ratsmitglied der SPD-Fraktion Oliver Krull hat im Namen der SPD-Fraktion um folgende Beantwortung gebeten:

 

Ist eine Artenschutzprüfung für die Umgestaltung des Parkplatzes am Thielenburger See durchgeführt worden bzw. notwendig gewesen?

Ich bitte um belastbare nachprüfbare Aussagen dazu.

Wenn nicht notwendig, warum nicht, wenn ja, bitte zur Sitzung mitbringen.

Welche Kosten hat dieses verursacht und ist es mit in die Förderrichtlinien eingeflossen?

Wenn nein, warum nicht durchgeführt. Bitte keine „ist schon beauftragt Aussagen“

 

Ursula Fallapp erläutert:

 

Die Frage nach einer Artenschutzprüfung ist zunächst vom Baugesetzbuch her zu betrachten. Neue Bebauungspläne enthalten eine artenschutzrechtliche Prüfung. Ältere Bebauungspläne haben diese Prüfung zu ihrer Bestandskraft nicht durchführen müssen. Bei dem Bebauungsplan Thielenburger See handelt es sich um einen Bebauungsplan, der bereits in den achtziger Jahren aufgestellt wurde. Relevant ist jetzt zunächst der § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum allgemeinen Artenschutz, wonach es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig oder grundlos zu töten oder die Lebensstätten zu zerstören. Um das zu gewährleisten, werden weitere konkrete Verbote benannt. Hierbei ist relevant insbesondere das Verbot, Bäume in der Zeit zwischen dem

1. März und dem 30. September zu fällen. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verkehrssicherung und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Bei dem Bau des Parkplatzes

 

  1. liegt ein Grund vor und
  2. sind die Fällzeitenregelungen eingehalten.

 

Darüber hinaus gelten die Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum speziellen Artenschutz für besonders geschützte Arten. Die Freistellungsklausel gilt für nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, d.h. für solche Vorhaben werden Erleichterungen ermöglicht. Das Störungsverbot im Sinne des Verbotes bei Auswirkungen auf die lokale Population gilt allerdings weiterhin.

 

Im Sachverhalt zum Ausbau des Parkplatzes ist auszuschließen, dass besonders und streng geschützte Arten betroffen sein werden. Es handelt sich um einen genutzten Parkplatz. Die Maßnahmen werden außerhalb der Brut- und Setzzeiten durchgeführt und es werden nur Bodenarbeiten durchgeführt. Größere Bäume mit Höhlenbildungen sind nicht betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten zu dieser Jahreszeit, wie z.B. die Nutzung von zu fällenden Bäumen als Schlafplatz für Eulen, sind ebenfalls nicht bekannt. Aus diesem Grunde ist eine Artenschutzprüfung nicht erforderlich.

 

RH Krull zitiert aus einem Protokoll, in dem bereits ausgesagt wurde, dass eine Artenschutzprüfung in Auftrag gegeben wird.

 

Ursula Fallapp erläutert, dass nach genauer Prüfung festgestellt wurde, dass diese nicht erforderlich ist.