Sitzung: 04.02.2021 Ausschuss für Stadtentwicklung und Soziales des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Ursula Fallapp erläutert:
Das Ratsmitglied der
SPD-Fraktion Oliver Krull hat im Namen der SPD-Fraktion um folgende
Beantwortung gebeten:
Ist eine Artenschutzprüfung
für die Umgestaltung des Parkplatzes am Thielenburger See durchgeführt worden
bzw. notwendig gewesen?
Ich bitte um belastbare
nachprüfbare Aussagen dazu.
Wenn nicht notwendig, warum
nicht, wenn ja, bitte zur Sitzung mitbringen.
Welche Kosten hat dieses
verursacht und ist es mit in die Förderrichtlinien eingeflossen?
Wenn nein, warum nicht
durchgeführt. Bitte keine „ist schon beauftragt Aussagen“
Ursula Fallapp erläutert:
Die Frage nach einer
Artenschutzprüfung ist zunächst vom Baugesetzbuch her zu betrachten. Neue
Bebauungspläne enthalten eine artenschutzrechtliche Prüfung. Ältere
Bebauungspläne haben diese Prüfung zu ihrer Bestandskraft nicht durchführen
müssen. Bei dem Bebauungsplan Thielenburger See handelt es sich um einen
Bebauungsplan, der bereits in den achtziger Jahren aufgestellt wurde. Relevant
ist jetzt zunächst der § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum allgemeinen
Artenschutz, wonach es verboten ist, wildlebende Tiere mutwillig oder grundlos
zu töten oder die Lebensstätten zu zerstören. Um das zu gewährleisten, werden
weitere konkrete Verbote benannt. Hierbei ist relevant insbesondere das Verbot,
Bäume in der Zeit zwischen dem
1. März und dem 30.
September zu fällen. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen zur Verkehrssicherung
und für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur
Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Bei dem Bau des
Parkplatzes
- liegt ein Grund vor
und
- sind die
Fällzeitenregelungen eingehalten.
Darüber hinaus gelten die
Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum speziellen Artenschutz
für besonders geschützte Arten. Die Freistellungsklausel gilt für nach § 15
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft
und für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, d.h. für solche
Vorhaben werden Erleichterungen ermöglicht. Das Störungsverbot im Sinne des
Verbotes bei Auswirkungen auf die lokale Population gilt allerdings weiterhin.
Im Sachverhalt zum Ausbau
des Parkplatzes ist auszuschließen, dass besonders und streng geschützte Arten
betroffen sein werden. Es handelt sich um einen genutzten Parkplatz. Die
Maßnahmen werden außerhalb der Brut- und Setzzeiten durchgeführt und es werden
nur Bodenarbeiten durchgeführt. Größere Bäume mit Höhlenbildungen sind nicht
betroffen. Hinweise auf das Vorkommen von geschützten Arten zu dieser
Jahreszeit, wie z.B. die Nutzung von zu fällenden Bäumen als Schlafplatz für
Eulen, sind ebenfalls nicht bekannt. Aus diesem Grunde ist eine Artenschutzprüfung
nicht erforderlich.
RH Krull zitiert aus einem
Protokoll, in dem bereits ausgesagt wurde, dass eine Artenschutzprüfung in
Auftrag gegeben wird.
Ursula Fallapp erläutert,
dass nach genauer Prüfung festgestellt wurde, dass diese nicht erforderlich
ist.