Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Carports auf Ihrem Grundstück.

 

Das Grundstück befindet sich im Bebauungsplan „Kuhlenberg Neufassung 77“. Hier ist festgesetzt, dass Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche (außerhalb der Baugrenze) nicht zulässig sind. Die überbaubare Grundstücksgrenze beginnt 7m hinter der Straße, siehe Bebauungsplan in Anlage II zur Vorlage.

Der Bauantrag wurde daher abgelehnt.

 

Die Errichtung der baulichen Anlage ist an anderer Stelle aufgrund der Topografie nicht möglich.

Die Antragstellerin hat daher beantragt, den Bebauungsplan zu ändern. Die Übernahme der Planungskosten hat sie zugesichert, siehe Anlage I zur Vorlage.

 

Durch eine textliche Änderung des Bebauungsplanes könnte die o.g. Festsetzung zu Garagen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze gestrichen werden. Dies ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung möglich.

 

Im Rahmen der Beratung spricht sich der Gemeinderat dafür aus, das Errichten von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche weiterhin nicht zuzulassen, da hier nicht genau festgehalten kann, um was es sich hierbei handelt. Garagen oder Carports sollten jedoch für alle betroffenen Grundstückseigentümer zulässig sein.

 

Nach Beenden der Aussprache fasst der Rat den folgenden

 

 


Beschluss:

 

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kuhlenberg“ Neufassung 77 werden dahingehend geändert, dass die Festsetzungen zu Garagen und Carports (nicht aber zu Nebenanlagen) außerhalb der Baugrenze gestrichen werden.

 

Die Antragsteller haben die Planungskosten zu übernehmen.