Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

StD Meyer nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Herr Kern erläutert den Sachverhalt. Nachdem die gesetzlichen Neuerungen zur Erhebung der einmaligen Straßenausbaubeiträge dem BPSUH vorgestellt worden sind, hat die Verwaltung eine Änderungssatzung erarbeitet. Sie beinhaltet die aus rechtlicher Sicht gebotenen und nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten tragbaren Änderungen.

 

Die zuletzt erfolgte Änderung des NKAG (neuer § 6 b) beinhaltet die

a)       Möglichkeit zur Beschränkung des beitragspflichtigen Aufwandes;

b)      Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;

c)       Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;

d)      Einführung von weitgehenden Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.

 

Die inhaltlichen Einzelheiten der obigen Themen sind in der Sitzung des BPSUH am 23.5.2020 (BPSUH/X/24 TOP 6) erläutert und beraten worden.

 

Die Änderung unter Pkt. 1 (§ 7 Abs. 3) ist eine Anpassung zur Fehlerkorrektur sowie eine durch die Rechtsprechung geforderte Konkretisierung. Fehlerhaft sind in Satz 1 der Bezug auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 (momentan falsch § 5 …) sowie in b) …‘Baumassenzahl‘… statt richtigerweise …‘Gebäudehöhe‘ ….

Eindeutig zu fassen war die Rundungsregel für die Umrechnung der Gebäudehöhe. Die Änderungen sind im Satzungsentwurf grau hinterlegt.

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht zu gefährden, wurde darauf verzichtet von den obigen Ermächtigungen unter a) und b) Gebrauch zu machen. Zwar wären die Belastungsminderungen konform mit den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Sie hätten jedoch bei nötiger Kreditfinanzierung von Investitionen zur Folge, dass der Stadt Kreditgenehmigungen verweigert würden, weil spezielle Entgelte (z.B. Beiträge) gegenüber Krediten vorrangig sind.

 

Eine Tiefenbegrenzungsregelung, im ganz oder teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke günstiger stellt, enthält die Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) bereits seit Langem.

 

Wie die meisten Kommunen hat auch Hitzacker bislang auf eine Eckgrundstücks-/Mehrfachvergünstigung verzichtet, weil die Minderungen -anders als bei Erschließungsbeiträgen- von den Kommunen zu tragen sind. Eine entsprechende Regelung ist in die Änderungssatzung -optional- aufgenommen worden. Sie ist aufgrund der abweichenden Vorteilssituation zum Erschließungsbeitragsrecht für die Beitragspflichtigen nur relativ selten anwendbar und hat deswegen nur eine begrenzte Entlastungswirkung. Andererseits produziert sie bei Einführung eine trügerische Erwartungshaltung seitens der Beitragspflichtigen mit hohem Streitpotenzial und verwaltungsseitigem Aufwand. Da die Regelung nur eine begrenzte Entlastungswirkung beinhaltet, streitanfällig ist und Einnahmeverluste komplett gemeindeseitig anfallen, ist es überwiegend naheliegend auf ihre Einführung zu verzichten.

 

Die wesentliche Neuerung liegt in der Einführung von Zahlungserleichterungen in Form der Verrentung ohne individuelle Solvenzprüfung. Hierzu enthält der Satzungsentwurf 3 Alternativvorschläge.

 

Alternative 1 übernimmt den Gesetzesinhalt ohne weitere Vorgaben, wodurch ein weitreichendes Entscheidungsspektrum vorläge, jedoch keine proportionellen Anhaltswerte bezüglich der Laufzeit.

 

Alternative 2 beinhaltet eine Einstiegssumme um die Verrentung von Kleinbeträgen zu vermeiden. Die Teilzahlung von Kleinbeträgen ist im Einzelfall über die allgemeine Stundungsregelung möglich.

 

Alternative 3 beinhaltet zusätzlich zur Einstiegssumme eine Staffelung. Hierdurch erfolgt eine Entscheidungsvorgabe, mit dem Ziel, die Laufzeit der Verrentungen der Forderungshöhe anzupassen.

Der Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz und der Verwaltungsausschuss des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) empfehlen die Alternative 3 sowie die vorliegende Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Hitzacker (Elbe).

 

Nach Vortrag durch Herrn Kern fasst der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) den

 


Beschluss:

Die 2. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) vom 13.09.2001 wird gemäß Anlage 1 zu dieser Niederschrift beschlossen.