Sachverhalt:
Bgm Schulz erläutert, dass für die Organisation und Durchführung der
Gemeindewahl am 12.09.2021 das Wahlgebiet gem. § 7 Niedersächsisches
Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Wahlbereiche einzuteilen ist. Die Anzahl der zu
bildenden Wahlbereiche richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten
(Ratsfrauen und Ratsherren).
Regelungen bzgl. der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der
wählenden Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.
Unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen
Einwohnerzahl von 292 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende
Rat aus 7 Abgeordneten (6 Abgeordnete gem. § 46 Abs. 1 S. 1 NKomVG, ein
weiterer Abgeordneter gem. § 46 Abs. 1 S. 2 NKomVG).
Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete
zu wählen sind, einen Wahlbereich.
Das Wahlgebiet der Gemeinde
Damnatz bildet somit für die Gemeindewahl am 12.09.2021 kraft Gesetzes einen
Wahlbereich.
Der Rat der Gemeinde Damnatz nimmt dies zur Kenntnis.