Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Bgm Schulz erläutert, dass für die Organisation und Durchführung der Gemeindewahl am 12.09.2021 das Wahlgebiet gem. § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Wahlbereiche einzuteilen ist. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren).

 

Regelungen bzgl. der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der wählenden Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.

 

Unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen Einwohnerzahl von 292 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende Rat aus 7 Abgeordneten (6 Abgeordnete gem. § 46 Abs. 1 S. 1 NKomVG, ein weiterer Abgeordneter gem. § 46 Abs. 1 S. 2 NKomVG).

 

Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen Wahlbereich.

 

Das Wahlgebiet der Gemeinde Damnatz bildet somit für die Gemeindewahl am 12.09.2021 kraft Gesetzes einen Wahlbereich.

 

Der Rat der Gemeinde Damnatz nimmt dies zur Kenntnis.