Sitzung: 10.12.2020 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 40/0453/2020
Für die
Organisation und Durchführung der Gemeindewahl am 12.09.2021 ist das Wahlgebiet
gem. § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Wahlbereiche
einzuteilen. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich nach der
Zahl der zu wählenden Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren).
Regelungen bzgl.
der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der wählenden
Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.
Unter
Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen Einwohnerzahl von
1.110 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende Rat aus 11
Abgeordneten (10 Abgeordnete gem. § 46 Abs. 1 S. 1 NKomVG, ein weiterer
Abgeordneter gem. § 46 Abs. 1 S. 2 NKomVG).
Gem. § 7 Abs. 2
NKWG bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, einen
Wahlbereich.
Das Wahlgebiet der Gemeinde Jameln bildet
somit für die Gemeindewahl am 12.09.2021 kraft Gesetzes einen Wahlbereich.
Der Rat der
Gemeinde Jameln nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.