Sitzung: 16.11.2020 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 40/0451/2020
Für die Organisation und Durchführung der Gemeindewahl am 12.09.2021 ist
das Wahlgebiet gem. § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in
Wahlbereiche einzuteilen. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich
nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren).
Regelungen bzgl. der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der
wählenden Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.
Unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen
Einwohnerzahl von 583 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende
Rat aus 9 Abgeordneten (8 Abgeordnete gem. § 46 Abs. 1 S. 1 NKomVG, ein
weiterer Abgeordneter gem. § 46 Abs. 1 S. 2 NKomVG).
Gem. § 7 Abs. 2 NKWG bilden Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete
zu wählen sind, einen Wahlbereich.
Das Wahlgebiet der Gemeinde
Göhrde bildet somit für die Gemeindewahl am 12.09.2021 kraft Gesetzes einen
Wahlbereich.
Der Rat der Gemeinde Göhrde nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.