Sitzung: 28.09.2020 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 2
Vorlage: 22/0202/2020/1
StDir Meyer nimmt
wieder an der Sitzung teil.
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt. Nachdem die gesetzlichen Neuerungen zur Erhebung der
einmaligen Straßenausbaubeiträge dem FCD vorgestellt worden sind, hat die
Verwaltung eine Änderungssatzung erarbeitet. Sie beinhaltet die aus rechtlicher
Sicht gebotenen und nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten tragbaren
Änderungen.
Die zuletzt
erfolgte Änderung des NKAG (neuer § 6 b) beinhaltet die
a) Möglichkeit zur Beschränkung des
beitragspflichtigen Aufwandes;
b) Ermächtigung zur erweiterten
Zuschussanrechnung;
c) Ermächtigung zur Einführung von
Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;
d) Einführung von weitgehenden
Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.
Die inhaltlichen
Einzelheiten der obigen Themen sind in der Sitzung des FCD am 10.6.2020
(FCD/X/22 TOP 12) erläutert und beraten worden.
Die Änderung unter
Pkt. 1 (§ 7 Abs. 3) ist eine Anpassung zur Fehlerkorrektur sowie eine durch die
Rechtsprechung geforderte Konkretisierung. Fehlerhaft sind in Satz 1 der Bezug
auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 (momentan falsch § 5 …) sowie in b)
…‘Baumassenzahl‘… statt richtigerweise …‘Gebäudehöhe‘ ….
Eindeutig zu fassen
war die Rundungsregel für die Umrechnung der Gebäudehöhe. Die Änderungen sind
im Satzungsentwurf grau hinterlegt.
Um die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht zu gefährden, wurde darauf verzichtet von den
obigen Ermächtigungen unter a) und b) Gebrauch zu machen. Zwar wären die
Belastungsminderungen konform mit den kommunalverfassungsrechtlichen
Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Sie hätten jedoch bei nötiger
Kreditfinanzierung von Investitionen zur Folge, dass der Stadt
Kreditgenehmigungen verweigert würden, weil spezielle Entgelte (z.B. Beiträge)
gegenüber Krediten vorrangig sind. Auf die entsprechenden Ausführungen des
Kämmerers in der FCD-Sitzung wird verwiesen.
Eine
Tiefenbegrenzungsregelung, im ganz oder teilweise im Außenbereich gelegene
Grundstücke günstiger stellt, enthält die Straßenausbaubeitragssatzung (SABS)
bereits seit Langem.
Wie die meisten Kommunen
hat auch Dannenberg bislang auf eine Eckgrundstücks-/Mehrfachvergünstigung
verzichtet, weil die Minderungen -anders als bei Erschließungsbeiträgen- von
den Kommunen zu tragen sind. Eine entsprechende Regelung ist in die
Änderungssatzung -optional- aufgenommen worden. Sie ist aufgrund der
abweichenden Vorteilssituation zum Erschließungsbeitragsrecht für die
Beitragspflichtigen nur relativ selten anwendbar und hat deswegen nur eine
begrenzte Entlastungswirkung. Andererseits produziert sie bei Einführung eine
trügerische Erwartungshaltung seitens der Beitragspflichtigen mit hohem
Streitpotenzial und verwaltungsseitigem Aufwand. Da die Regelung nur eine
begrenzte Entlastungswirkung beinhaltet, streitanfällig ist und
Einnahmeverluste komplett gemeindeseitig anfallen, ist es überwiegend
naheliegend auf ihre Einführung zu verzichten.
Die wesentliche
Neuerung liegt in der Einführung von Zahlungserleichterungen in Form der
Verrentung ohne individuelle Solvenzprüfung. Hierzu enthält der Satzungsentwurf
3 Alternativvorschläge.
Alternative 1
übernimmt den Gesetzesinhalt ohne weitere Vorgaben, wodurch ein weitreichendes
Entscheidungsspektrum vorläge, jedoch keine proportionellen Anhaltswerte
bezüglich der Laufzeit.
Alternative 2
beinhaltet eine Einstiegssumme um die Verrentung von Kleinbeträgen zu
vermeiden. Die Teilzahlung von Kleinbeträgen ist im Einzelfall über die
allgemeine Stundungsregelung möglich.
Alternative 3
beinhaltet zusätzlich zur Einstiegssumme eine Staffelung. Hierdurch erfolgt
eine Entscheidungsvorgabe, mit dem Ziel, die Laufzeit der Verrentungen der
Forderungshöhe anzupassen.
Der Ausschuss für
Finanzen und Controlling und der Verwaltungsausschuss haben die Alternative 3
empfohlen.
§ 14 Abs. 2
-Fälligkeit und Verrentung - lautet dann
„Die
Beitragsgläubigerin kann auf Antrag eine Zahlung des Beitrages für
Verkehrsanlagen in Form einer Rente mit höchstens 20 Jahresleistungen zulassen.
Die monatliche Zahlung der Jahresleistungen ist möglich. Dabei sind Forderungen
von mehr als
a)1.000 – 4.000 €
in bis zu 4 Jahresleistungen,
b)4.000 – 10.000 €
in bis zu 10 Jahresleistungen,
c)10.000 € in bis
zu 20 Jahresleistungen zu erbringen.
Über eine
abweichende Anzahl der Jahresleistungen in Härtefällen entscheidet der
Verwaltungsausschuss. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen.
Der jeweilige Restbetrag der Forderung wird mit 3 Prozent über dem zu Beginn
des Jahres geltenden Basiszinssatzes nach § 247 BGB verzinst. Bei Veräußerung
des Grundstücks oder Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe fällig.
Zusätzlich ist eine
Eckgrundstücksvergünstigung in die Satzung aufgenommen worden.
Rh Fathmann
erkundigt sich, wann der Beitrag fällig wird.
Herr Maatsch
erklärt, dass der Beitrag nach Beendigung der Maßnahme fällig wird.
Nach Vortrag fasst
der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) den
Beschluss:
Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 05.05.2014 wird beschlossen.