Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 2

StDir Meyer nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Nachdem die gesetzlichen Neuerungen zur Erhebung der einmaligen Straßenausbaubeiträge dem FCD vorgestellt worden sind, hat die Verwaltung eine Änderungssatzung erarbeitet. Sie beinhaltet die aus rechtlicher Sicht gebotenen und nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten tragbaren Änderungen.

 

Die zuletzt erfolgte Änderung des NKAG (neuer § 6 b) beinhaltet die

a)       Möglichkeit zur Beschränkung des beitragspflichtigen Aufwandes;

b)      Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;

c)       Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;

d)      Einführung von weitgehenden Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.

 

Die inhaltlichen Einzelheiten der obigen Themen sind in der Sitzung des FCD am 10.6.2020 (FCD/X/22 TOP 12) erläutert und beraten worden.

 

Die Änderung unter Pkt. 1 (§ 7 Abs. 3) ist eine Anpassung zur Fehlerkorrektur sowie eine durch die Rechtsprechung geforderte Konkretisierung. Fehlerhaft sind in Satz 1 der Bezug auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 (momentan falsch § 5 …) sowie in b) …‘Baumassenzahl‘… statt richtigerweise …‘Gebäudehöhe‘ ….

Eindeutig zu fassen war die Rundungsregel für die Umrechnung der Gebäudehöhe. Die Änderungen sind im Satzungsentwurf grau hinterlegt.

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht zu gefährden, wurde darauf verzichtet von den obigen Ermächtigungen unter a) und b) Gebrauch zu machen. Zwar wären die Belastungsminderungen konform mit den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Sie hätten jedoch bei nötiger Kreditfinanzierung von Investitionen zur Folge, dass der Stadt Kreditgenehmigungen verweigert würden, weil spezielle Entgelte (z.B. Beiträge) gegenüber Krediten vorrangig sind. Auf die entsprechenden Ausführungen des Kämmerers in der FCD-Sitzung wird verwiesen.

 

Eine Tiefenbegrenzungsregelung, im ganz oder teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke günstiger stellt, enthält die Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) bereits seit Langem.

 

Wie die meisten Kommunen hat auch Dannenberg bislang auf eine Eckgrundstücks-/Mehrfachvergünstigung verzichtet, weil die Minderungen -anders als bei Erschließungsbeiträgen- von den Kommunen zu tragen sind. Eine entsprechende Regelung ist in die Änderungssatzung -optional- aufgenommen worden. Sie ist aufgrund der abweichenden Vorteilssituation zum Erschließungsbeitragsrecht für die Beitragspflichtigen nur relativ selten anwendbar und hat deswegen nur eine begrenzte Entlastungswirkung. Andererseits produziert sie bei Einführung eine trügerische Erwartungshaltung seitens der Beitragspflichtigen mit hohem Streitpotenzial und verwaltungsseitigem Aufwand. Da die Regelung nur eine begrenzte Entlastungswirkung beinhaltet, streitanfällig ist und Einnahmeverluste komplett gemeindeseitig anfallen, ist es überwiegend naheliegend auf ihre Einführung zu verzichten.

 

Die wesentliche Neuerung liegt in der Einführung von Zahlungserleichterungen in Form der Verrentung ohne individuelle Solvenzprüfung. Hierzu enthält der Satzungsentwurf 3 Alternativvorschläge.

 

Alternative 1 übernimmt den Gesetzesinhalt ohne weitere Vorgaben, wodurch ein weitreichendes Entscheidungsspektrum vorläge, jedoch keine proportionellen Anhaltswerte bezüglich der Laufzeit.

 

Alternative 2 beinhaltet eine Einstiegssumme um die Verrentung von Kleinbeträgen zu vermeiden. Die Teilzahlung von Kleinbeträgen ist im Einzelfall über die allgemeine Stundungsregelung möglich.

 

Alternative 3 beinhaltet zusätzlich zur Einstiegssumme eine Staffelung. Hierdurch erfolgt eine Entscheidungsvorgabe, mit dem Ziel, die Laufzeit der Verrentungen der Forderungshöhe anzupassen.

Der Ausschuss für Finanzen und Controlling und der Verwaltungsausschuss haben die Alternative 3 empfohlen.

§ 14 Abs. 2 -Fälligkeit und Verrentung - lautet dann

„Die Beitragsgläubigerin kann auf Antrag eine Zahlung des Beitrages für Verkehrsanlagen in Form einer Rente mit höchstens 20 Jahresleistungen zulassen. Die monatliche Zahlung der Jahresleistungen ist möglich. Dabei sind Forderungen von mehr als

a)1.000 – 4.000 € in bis zu 4 Jahresleistungen,

b)4.000 – 10.000 € in bis zu 10 Jahresleistungen,

c)10.000 € in bis zu 20 Jahresleistungen zu erbringen.

Über eine abweichende Anzahl der Jahresleistungen in Härtefällen entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. Der jeweilige Restbetrag der Forderung wird mit 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatzes nach § 247 BGB verzinst. Bei Veräußerung des Grundstücks oder Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe fällig.

 

Zusätzlich ist eine Eckgrundstücksvergünstigung in die Satzung aufgenommen worden.

 

Rh Fathmann erkundigt sich, wann der Beitrag fällig wird.

Herr Maatsch erklärt, dass der Beitrag nach Beendigung der Maßnahme fällig wird.

 

Nach Vortrag fasst der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) den

 

 

 

 


Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 05.05.2014 wird beschlossen.