Sitzung: 23.09.2020 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/0262/2020
Sachverhalt:
Durch die Hitzacker/Dorf EG ist der der Vorlage als Anlage
beigefügter Antrag gestellt worden.
a)
Fußgänger/Fahrradüberweg über das
städtische Grundstück 29/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker
Für die Baustellenzufahrt über das städtische Grundstück
wurde 2017 eine befristete Nutzungsvereinbarung geschlossen, die seither
mehrfach verlängert worden ist. Die letzte Verlängerung war bis zum 30.06.2020
befristet. Demnach muss die provisorische Zufahrt zurückgebaut werden. Die
Zufahrt wird nach Auskunft der Genossenschaft auch nicht mehr als
Baustellenzufahrt genutzt, die Genossenschaft würde die Zufahrt aber gerne
dauerhaft als Überweg für Fußgänger- und Radfahrer nutzen. Die Überfahrt soll
dann auch dazu genutzt werden, den auf dem Grundstück der Genossenschaft
gelagerten Müll am Abholtag an die Straße zu bringen.
Es ist weiterhin Wunsch und Ziel der Genossenschaft, die im
Bebauungsplan festgesetzte Zufahrt über das Nachbargrundstück herzurichten.
Dies ist aufgrund der Nachlassangelegenheiten weiterhin nicht möglich.
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan „Hitzacker Süd“ ist eine Brücke zur fußläufigen Erschließung des angrenzenden Baugebietes trotz des festgesetzten Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt zulässig (s. 24 der Begründung).
Bei entsprechender Beschlussfassung ist die vorhandene Zufahrt zurückzubauen, soweit die Zufahrtsbreite nicht für den Fußgängerüberweg benötigt wird, damit die Funktion einer Grünfläche weiterhin erhalten bleibt und die Zufahrt von Kraftfahrzeugen dauerhaft durch bauliche Maßnahmen nicht mehr ermöglicht wird. Der Weg ist so herzustellen, dass eine sichere Überfahrt problemlos möglich ist. Die Breite sollte sich an den Vorgaben für Gehwege an Gemeindestraßen orientieren. Gemäß Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 2006) ist bei einem Gehwegneubau an eine Mindestbreite von 1,80m einzuhalten.
Aufgrund des vorhandenen Grabens ist der Fußgängerüberweg mit einer Absturzsicherung zu versehen.
Der reibungslose Durchfluss des Grabens ist von der Genossenschaft sicherzustellen, die Verkehrssicherungspflicht wird übertragen. Die Stadt Hitzacker (Elbe) wird von Haftungsansprüchen freigestellt.
Entgegen der Baustellenzufahrt soll der Fußgängerüberweg dauerhaft genutzt werden. Daher sollte eine jährliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 100 € vereinbart werden.
Bgm Mertins hat bereits mit einem Anwohner-Ehepaar über den Antrag gesprochen. Diese wären mit einem Fußgängerüberweg einverstanden.
b)
Erschließung des Gewerbegrundstückes
über die städtischen Grundstücke 30/7 bzw. 208/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker
Auf den o.g. Flurstücken sind Grünflächen (Regenrückhaltung
sowie Flächen zum Anpflanzen und zur Erhaltung von Bäumen) festgesetzt.
Innerhalb dieser Flächen ist die Anlage einer Zufahrt nicht zulässig.
Der Genossenschaft war bei Kauf des Grundstückes 30/6
bewusst, dass eine Erschließung über das Grundstück 30/4 erfolgen muss (siehe
Anlage II zur Vorlage 30/0900/2016). Die Hitzacker/Dorf eG befindet sich auch
noch in Gesprächen mit den nördlich und nordwestlich benachbarten Eigentümern
im Gewerbegebiet über ein Wegerecht.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt. Um in diesem Bereich eine neue Zufahrt anlegen zu
können, muss der Bebauungsplan geändert werden. Zurzeit sieht der
rechtsverbindliche B-Plan Graben- und Grünflächen zur Entwässerung vor.
Stellv. AV Walter
erfragt die zukünftigen Parksituation mit der eventuellen Herrichtung eines
zentralen Parkplatzes.
FBL Hesebeck weist
darauf hin, dass das Parken entlang des Sarensecker Wegs nur durch eine
Ausweisung eines entsprechenden Parkverbots verhindert werden kann.
Rh Zühlke spricht
sich dafür aus, Parkflächen auszuweisen und an unübersichtlichen Punkten ein
Parkverbot auszuweisen.
Der BPSUH empfiehlt
folgenden
Beschluss:
a)
Dem Antrag der Hitzacker/Dorf eG auf
Nutzung des Grundstückes 29/5 für eine Fußgängerüberfahrt wird entsprochen. Die
vorhandene Zufahrt ist zurückzubauen, soweit die Zufahrtsbreite nicht für den
Fußgängerüberweg benötigt wird. In die Nutzungsvereinbarung ist aufzunehmen,
dass der Überweg so herzustellen ist, dass eine sichere Überfahrt problemlos
möglich ist. Die Breite sollte sich an den Vorgaben für Gehwege orientieren.
Gemäß Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen (RASt 2006) ist bei einem
Gehwegneubau an Gemeindestraßen eine Mindestbreite von 1,80m einzuhalten. Der
Fußgängerüberweg ist mit einer Absturzsicherung zu versehen. Der reibungslose
Durchfluss des Grabens ist von der Genossenschaft sicherzustellen, die
Verkehrssicherungspflicht wird übertragen. Die Stadt Hitzacker (Elbe) wird von
Haftungsansprüchen freigestellt. Es wird eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 100
€/Jahr vereinbart.
b)
Der Antrag auf Nutzung der
Grundstücke 30/7 bzw. 208/5, Flur 10, Gemarkung Hitzacker zur Herstellung einer
Zufahrt für das Gewerbegrundstück 30/54 wird abgelehnt.