Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Es liegt der Antrag einer Grundstückseigentümerin aus dem OT. Nebenstedt vor, ein Teilstück der zu ihrem Grundstück führenden Straße zu erwerben. Der Antrag und ein Lageplan mit Markierung des betroffenen Bereiches sind der Vorlage als Anlage I und II beigefügt.

 

Seitens der Verwaltung bestehen keine Einwände gegen den Verkauf. Bei dem betroffenen Wegeteilstück handelt es sich, wie auf dem Lageplan auch ersichtlich, um den Endbereich einer Sackgasse mit einer Größe von ca. 110 qm. Die Sackgasse zieht sich quasi bis auf das Grundstück der Antragstellerin. Rechte Dritter sind nicht betroffen, da es nur einen weiteren Anlieger gibt, dieser sein Grundstück aber problemlos über den vorderen Bereich des Weges erreichen kann und sich im betroffenen Bereich auch schon seit mehreren Jahrzehnten ein hoher Zaun als Abgrenzung zum Wegegrundstück befindet. Eine Entwidmung des Bereiches ist hier nicht notwendig, da es sich gem. § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes um einen „unerheblichen“ Teil der gewidmeten Straße handelt. Der Buchwert der Fläche beträgt

1,00 Euro/m². Der zur Kaufpreisfindung herangezogene Verkehrswert ergibt sich aus den in den vergangenen Jahren getätigten vergleichbaren Kaufverträgen über Straßen- und Wegeflächen.  

 

Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt der Vorlage an einer Kartendarstellung an der Leinwand.

 

Nach kurzer Aussprach empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 

 


Beschluss:

Die beantragte und in der Anlage zur Vorlage farblich dargestellte Wegeteilfläche in einer Größe von ca. 110 qm wird zu Preis von 3,00 Euro/m² an die Antragstellerin verkauft. Sämtliche mit dem Verkauf verbundene Kosten sind von der Antragstellerin zu übernehmen.