Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 5

Stellv. Bgm Hanke nimmt an der Sitzung wieder teil.

 

FBL Kern erläutert den Sachverhalt.

 

Die Stadt Dannenberg (Elbe) verfügt über eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge SABS).

Ab 1.4.2017 ist durch das Nds. Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge eingeführt worden.

Mit Gesetz vom 24.10.2019 erfolgten weitere NKAG-Änderungen, hauptsächlich zum einmaligen Straßenausbaubeitrag (neuer § 6 b).

 

Bereits am 20.8.2018 hat die Verwaltung eine interkommunale Informationsveranstaltung für Ratsmitglieder mit dem Fachanwalt Dr. von Waldthausen als Referenten durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung wurden die beiden verschiedenen Beitragssysteme eingehend erläutert und auch die alternative Finanzierung über die Anhebung der Grundsteuerhebesätze angesprochen.

Als Ergebnis der damaligen Informationsveranstaltung ist nach Auffassung der Verwaltung festzustellen, dass gute Gründe für die Beibehaltung des einmaligen Straßenausbaubeitrages zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sprechen.

 

Mit der Einführung des wiederkehrenden SAB soll eine breitere Verteilung der Umlagezahlungen durch die Ausweisung von erweiterten Abrechnungsgebieten erreicht werden. Diese Variante ist aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Gebietsabgrenzungen behaftet – sh. Anlage2. Weiterhin werden Anspruchshaltungen und fehlender Maßnahmenbezug zu verzeichnen sein, da die direkte Vorteilssituation des Anliegers zur nächstgelegenen Straße verlorengeht. Schließlich ist diese Beitragsart sehr verwaltungsintensiv, einmal bei der Einführung (u.a. Erhebung/Aktuellhaltung sämtlicher Grundstücksdaten) aber auch durch regelmäßig notwendige Kalkulation und Zahlungsanforderung. Mit Kosten für erhöhten Personalaufwand ist somit zu rechnen.

 

Die Variante des völligen Verzichts auf einmalige oder wiederkehrende SAB und der alternativen Finanzierung über die Grundsteuer ist nach Auffassung der Verwaltung keine realistische und gangbare Option. Hierbei ginge jeglicher Bezug der Anlieger zu der jeweiligen Anliegerstraße verloren. Das im Abgabewesen vorherrschende und bestimmende Abhängigkeitsprinzip von Leistung und zurechenbarer Gegenleistung (Äquivalenz) wäre völlig ausgehebelt. Über die Umlagefähigkeit der Grundsteuer würden auch Mieter mit anteiligen Straßenbauinvestitionen belastet. Außerdem würde die Abhängigkeitsspirale zwischen Steueraufkommen und kommunalen Umlagezahlungen weiter angefacht.

 

Die zuletzt erfolgte Gesetzesänderung (neuer § 6 b) beinhaltet die

a)       Möglichkeit zur Beschränkung des beitragspflichtigen Aufwandes;

b)      Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;

c)       Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;

d)      Einführung von weitgehenden Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.

 

Zu a): Hier ist nicht die prozentuale Aufteilung zwischen Anlieger- und Gemeindeanteil angesprochen, dieses Verhältnis wird unverändert je Straßenkategorie nach den Nutzungsbedingungen der Straße im Einzelfall bestimmt.

Die neue Ermächtigung gestattet eine kostenmäßige Reduzierung des Gesamtaufwandes vor Aufteilung der beitragsfähigen Maßnahmekosten. Dies geschieht, indem ein prozentualer Wert des Kostenanteils entweder generell in die SABS aufgenommen oder per Sondersatzung je Einzelmaßnahme bestimmt wird. Derartige Reduzierungen gehen zulasten des Gemeindehaushalts, da sie die Umlagezahlungen der Anlieger verringern.

 

Zu b): In § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG ist geregelt, dass grundsätzlich Zuschüsse zunächst auf den Gemeindeanteil der Maßnahmekosten anzurechnen sind, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich anderweitige Verwendungsmaßgaben trifft.

Die Neureglung erlaubt, dass künftig durch Satzung vom zwingenden Anrechnungsvorrang auf den Gemeindeanteil abgewichen werden kann. Die Reduzierung der Anliegerkosten verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.

 

Zu c): Diese Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter.

Tiefenbegrenzungen sind bereits in der SABS vorhanden und finden somit bereits Anwendung. Vergünstigungen für Eckgrundstücke waren auch ohne gesetzliche Ermächtigung bereits möglich, wurden aber von den meisten Gemeinden (auch Dannenberg) nicht in die Satzung aufgenommen, weil die Minderungen anders als bei Erschließungsbeiträgen von den Kommunen zu tragen sind. Beim Erschließungsbeitrag werden die Minderungen durch die übrigen Anlieger getragen. Die Einführung der Vergünstigung für Eckgrundstücke verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.

 

Zu d): Mit der Neuregelung wird den Kommunen das Ermessen eingeräumt, die Beitragszahlung in maximal 20 Jahresraten ohne individuelle Solvenzprüfung zu gestatten. Die Verzinsung mit 3% über dem Basiszinssatz liegt ebenfalls im Ermessen der Kommune. Bei der Ermessensausübung sind einheitliche Maßstäbe anzuwenden, dies bedeutet u.a., dass bei grundsätzlicher Ratenbewilligung eine Selbstbindung der Verwaltung eintritt und Ablehnungen somit für einzelne Maßnahmen oder Personen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen können.

Ratenzahlungen in Abhängigkeit von der persönlichen Zahlungsfähigkeit waren auch bisher möglich und bleiben dies darüberhinaus auch weiter.

 

In einigen Bundesländern wurden die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (SAB) in den Landes-KAG komplett aufgehoben – z.B. Berlin, Bayern, Brandenburg. In diesen Ländern ergibt sich nach dem Konnexitätsprinzip eine Ausgleichspflicht der Länder für die ausfallenden Finanzmittel, wobei fraglich ist, ob Ermittlungsmethoden und deren tatsächliche Anwendung die Ausfälle realitätsnah und angemessen kompensieren können.

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht zu gefährden, empfiehlt die Verwaltung, die Satzung über Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge (SABS) zwecks Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen beizubehalten.

 

 

FBL Kern führt weiter aus, dass die Vorlage erstellt wurde, um die jeweiligen Möglichkeiten aufzuzeigen, damit sich die Ratsmitglieder und Fraktionen vorab damit schon einmal auseinandersetzen können, um abzuwägen, in welche Richtung weitergearbeitet werden soll. Bisher war der Eindruck so, dass es bei den einmaligen Straßenausbaubeiträgen bleibt, dennoch soll geschaut werden, ob Erleichterungen angeboten werden können.

Sinn und Zweck dieser Vorlage ist auch, dass Herr Maatsch in einer der nächsten Sitzungen gezielt und detailliert Auskunft zu möglichen Fragen erteilt.

 

Rh Brüggemann trägt vor, dass es hierzu sinnvoll ist, diese Thematik gemeinsam mit dem Bauausschuss zu besprechen, da es zum einen die Angelegenheit verkürzt und es zum anderen in einem größeren Rahmen diskutiert werden kann. Er plädiert dazu, diesen Tagesordnungspunkt heute nicht zu behandeln und stattdessen eine gemeinsame Sitzung mit dem Bauausschuss zu vereinbaren.

 

FBL Kern stimmt dieser Anregung zu und möchte wissen, ob es dennoch vorab Fragen oder Anregungen gibt.

 

Stellv. Bgm Hanke führt aus, dass einige Gemeinden jetzt keine Straßenausbaubeitragssatzungen mehr haben und die Einnahmen über die Grundsteuer generieren. Dann gibt es einige Länder, die Vorgaben gemacht haben, dass die Straßenausbaubeiträge nicht mehr erhoben werden und hiervon auch nicht abgewichen werden darf. Das Land Niedersachen hat hier gesagt, dass weiterhin an den Straßenausbaubeitragssatzungen festgehalten werden soll. Stellv. Bgm Hanke fragt nun nach, ob es bei den zusätzlich eingeführten Punkten darum geht, die Lasten bei den Grundstückseigentümern zu reduzieren, da es sich durchaus um 5- oder 6-stellige Beträge handelt. In der Vergangenheit gab es schon einige Beispiele, die durch die Medien gegangen sind, wo die Anliegerbeiträge enorm hoch waren, da u.a. auch die Straßen nicht fachgerecht repariert wurden. Eigentlich sind die Gemeinden zunächst in der Pflicht, die Straßen ordnungsgemäß reparieren, da es durch Unterlassung nicht dazu führen darf, dass die Straßen neu gebaut werden müssen, nur weil es durch die Finanzprobleme der einzelnen Gemeinden zu diesen Sanierungsstaus kommt. Er möchte wissen, ob es möglich ist, eine Kombination aus wiederkehrende Straßenausbaubeiträgen und Grundsteuer zu bilden oder ob man sich für eine Möglichkeit entscheiden muss.

 

FBL Kern erklärt, dass es in der Fassung weiterhin zulässig ist, man muss es nicht, darf es aber machen. Unterm Strich bedeutet dies, wenn man keine Straßenausbaubeiträge und keine eigenen Mittel hat, muss man entsprechende Kredite zur Finanzierung aufnehmen.

Zum Reparaturstau erklärt er, dass lt. Rechtsprechung eine Straße nach 25 bis 30 Jahren abgeschrieben ist, auch wenn sie regelmäßig und ordentlich repariert wird. Es ist also völlig zulässig, wenn eine Gemeinde oder Kommune nach 25 bis 30 Jahren sagt, dass eine Straße erneuert, verbessert oder erweitert wird. Eine Straße kann auch kaputt sein, obwohl man diese ständig repariert, sie kann aber auch ohne Reparaturarbeiten lange halten. Dies hängt von der Belastung durch das jeweilige Verkehrsaufkommen ab.

Die Möglichkeiten, die vom Gesetzgeber eingefügt worden sind, dienen eigentlich dazu, dass eine Kommune selbst entscheiden kann, ob sie die Anwohner mit den Straßenausbaubeiträgen entlastet oder nicht. Entscheidet sie sich dafür, muss sie ihren höheren Eigenanteil selbst finanzieren.

 

Stellv. Bgm Hanke fragt nach, wie es ist, wenn man nicht nur die direkten Anlieger mit den Straßenausbaubeiträgen belastet, sondern das Gebiet erweitert und sämtliche Anwohner einer Abrechnungseinheit, welche die Straße auch nutzen, mit der Erhebung der Straßenausbaubeiträge in die Verantwortung nimmt.

 

FBL Kern antwortet darauf, dass das Straßenausbaubeitragsrecht sehr kompliziert ist. Es gibt dort viele verschiedene Möglichkeiten, die er nicht im Detail beantworten kann. Herr Maatsch kann auf diesbezügliche Fragen in der nächsten Sitzung entsprechende Antworten geben.

 

Er erklärt weiterhin, dass es sich bei den Abrechnungseinheiten nicht um widerkehrende Straßenausbaubeiträge handelt. Hier sagt man nicht, dass man nur eine bestimmte Straße ausbaut, sondern dass es ein festgelegtes Gebiet in einem festgelegten Zeitraum betrifft, wobei alle Anwohner belastet werden. Dabei muss man berücksichtigen, dass dieses Gebiet in dem festgelegten Zeitraum auch komplett ausgebaut werden muss. Hier steht dann die finanzielle Situation im Fokus, da man nicht nach 3 Jahren sagen kann, dass die Mittel erschöpft sind und ein Weiterbau nicht möglich ist. Die Kalkulationen für derartige Maßnahmen sind aufgrund des Umfangs und der Kostenentwicklung wesentlich aufwendiger.

 

Stellv. Bgm Hanke erklärt, dass es dann sinnvoll ist, so zu verfahren, wie Rh Brüggemann zu Beginn vorgeschlagen hat.

 

Rh Brüggemann möchte wissen, ob es möglich ist, die Entscheidung offen zu lassen, auch nur einen Teilbetrag in die Förderung zu nehmen. Auch möchte er wissen, ob dies dann nicht von der Kommunalaufsicht irgendwie topediert wird, wenn die Stadt Dannenberg (Elbe) sagt, dass sie nur die Hälfte der Straßenausbaubeiträge geltend macht.

 

FBL Kern erklärt, dass das Gesetz dies zulässt und man sich nicht gesetzeskonform verhält, wobei die Kommunalaufsicht natürlich die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune berücksichtigt. Wenn die Stadt Dannenberg (Elbe) sagt, dass sie das so macht, sie aber finanziell nicht gut aufgestellt ist und die Ausgaben über Kredite finanziert ohne diese bedienen zu können, wird die Kommunalaufsicht sicherlich sagen, dass dies so nicht geht. Die Kommunalaufsicht kann zwar die Entscheidung nicht beanstanden, letztendlich aber die Finanzierung, wenn diese offensichtlich nicht leistbar ist.

 

Stellv. Bgm Hanke möchte noch kurz auf die Zuschüsse zu sprechen kommen. Die Gemeinden haben teilweise ihre Grundsteuern für die Landwirtschaft auf 700 Hebepunkte angehoben, da sie auch Zuschüsse für Wirtschaftswege bekommen und jetzt kann man diese Zuschüsse auf Anliegeranteile anrechnen und braucht diese nicht mehr auf einen Teil der Stadt oder der Gemeinde uzulegen.

 

FBL Kern sagt, dass dies so richtig ist, aber nichts mit Wirtschaftswegen zu tun hat, da es sich um ein anderes Programm handelt.

 

Stellv. Bgm Hanke möchte wissen, ob dies jetzt die Kommune selbst entscheiden darf.

 

FBL Kern bejaht dies mit der Bemerkung, dass die Kommune dies im Rahmen einer Änderung der Straßenausbausatzung vornehmen kann, wobei es dann nicht mehr maßnahmenbezogen, sondern grundsätzlich so ist.

 

AV Lefler stellt fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt.

 

Der Beschlussvorschlag wird zur Beratung in die einzelnen Fraktionen weitergegeben und daran anschließend nach einem gemeinsamen Termin mit dem Bauausschuss gesucht.

 

Der FCD empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Der Beschlussvorschlag wird zur Beratung in die einzelnen Fraktionen weitergegeben und daran anschließend nach einem gemeinsamen Termin mit dem Bauausschuss gesucht.