Sitzung: 10.06.2020 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 22/0202/2020
Stellv. Bgm Hanke
nimmt an der Sitzung wieder teil.
FBL Kern erläutert den Sachverhalt.
Die Stadt Dannenberg (Elbe) verfügt über eine Satzung zur Erhebung
einmaliger Straßenausbaubeiträge SABS).
Ab 1.4.2017 ist durch das Nds. Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit zur
Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge eingeführt worden.
Mit Gesetz vom 24.10.2019 erfolgten weitere NKAG-Änderungen,
hauptsächlich zum einmaligen Straßenausbaubeitrag (neuer § 6 b).
Bereits am 20.8.2018 hat die Verwaltung eine interkommunale
Informationsveranstaltung für Ratsmitglieder mit dem Fachanwalt Dr. von
Waldthausen als Referenten durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung wurden die
beiden verschiedenen Beitragssysteme eingehend erläutert und auch die
alternative Finanzierung über die Anhebung der Grundsteuerhebesätze
angesprochen.
Als Ergebnis der damaligen Informationsveranstaltung ist nach Auffassung
der Verwaltung festzustellen, dass gute Gründe für die Beibehaltung des
einmaligen Straßenausbaubeitrages zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen
sprechen.
Mit der Einführung des wiederkehrenden SAB soll eine breitere Verteilung
der Umlagezahlungen durch die Ausweisung von erweiterten Abrechnungsgebieten
erreicht werden. Diese Variante ist aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten
bezüglich der Gebietsabgrenzungen behaftet – sh. Anlage2. Weiterhin werden
Anspruchshaltungen und fehlender Maßnahmenbezug zu verzeichnen sein, da die
direkte Vorteilssituation des Anliegers zur nächstgelegenen Straße
verlorengeht. Schließlich ist diese Beitragsart sehr verwaltungsintensiv,
einmal bei der Einführung (u.a. Erhebung/Aktuellhaltung sämtlicher
Grundstücksdaten) aber auch durch regelmäßig notwendige Kalkulation und
Zahlungsanforderung. Mit Kosten für erhöhten Personalaufwand ist somit zu rechnen.
Die Variante des völligen Verzichts auf einmalige oder wiederkehrende
SAB und der alternativen Finanzierung über die Grundsteuer ist nach Auffassung
der Verwaltung keine realistische und gangbare Option. Hierbei ginge jeglicher
Bezug der Anlieger zu der jeweiligen Anliegerstraße verloren. Das im
Abgabewesen vorherrschende und bestimmende Abhängigkeitsprinzip von Leistung
und zurechenbarer Gegenleistung (Äquivalenz) wäre völlig ausgehebelt. Über die
Umlagefähigkeit der Grundsteuer würden auch Mieter mit anteiligen
Straßenbauinvestitionen belastet. Außerdem würde die Abhängigkeitsspirale
zwischen Steueraufkommen und kommunalen Umlagezahlungen weiter angefacht.
Die zuletzt
erfolgte Gesetzesänderung (neuer § 6 b) beinhaltet die
a) Möglichkeit zur Beschränkung des
beitragspflichtigen Aufwandes;
b) Ermächtigung zur erweiterten
Zuschussanrechnung;
c) Ermächtigung zur Einführung von
Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;
d) Einführung von weitgehenden
Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.
Zu a): Hier ist nicht die prozentuale Aufteilung zwischen Anlieger- und
Gemeindeanteil angesprochen, dieses Verhältnis wird unverändert je
Straßenkategorie nach den Nutzungsbedingungen der Straße im Einzelfall
bestimmt.
Die neue Ermächtigung gestattet eine kostenmäßige Reduzierung des
Gesamtaufwandes vor Aufteilung der beitragsfähigen Maßnahmekosten. Dies
geschieht, indem ein prozentualer Wert des Kostenanteils entweder generell in
die SABS aufgenommen oder per Sondersatzung je Einzelmaßnahme bestimmt wird. Derartige
Reduzierungen gehen zulasten des Gemeindehaushalts, da sie die Umlagezahlungen
der Anlieger verringern.
Zu b): In § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG ist geregelt, dass grundsätzlich
Zuschüsse zunächst auf den Gemeindeanteil der Maßnahmekosten anzurechnen sind,
sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich anderweitige Verwendungsmaßgaben
trifft.
Die Neureglung erlaubt, dass künftig durch Satzung vom zwingenden
Anrechnungsvorrang auf den Gemeindeanteil abgewichen werden kann. Die
Reduzierung der Anliegerkosten verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der
Kommune.
Zu c): Diese Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter.
Tiefenbegrenzungen sind bereits in der SABS vorhanden und finden somit
bereits Anwendung. Vergünstigungen für Eckgrundstücke waren auch ohne
gesetzliche Ermächtigung bereits möglich, wurden aber von den meisten Gemeinden
(auch Dannenberg) nicht in die Satzung aufgenommen, weil die Minderungen anders
als bei Erschließungsbeiträgen von den Kommunen zu tragen sind. Beim
Erschließungsbeitrag werden die Minderungen durch die übrigen Anlieger
getragen. Die Einführung der Vergünstigung für Eckgrundstücke verursacht
zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.
Zu d): Mit der Neuregelung wird den Kommunen das Ermessen eingeräumt,
die Beitragszahlung in maximal 20 Jahresraten ohne individuelle Solvenzprüfung
zu gestatten. Die Verzinsung mit 3% über dem Basiszinssatz liegt ebenfalls im
Ermessen der Kommune. Bei der Ermessensausübung sind einheitliche Maßstäbe
anzuwenden, dies bedeutet u.a., dass bei grundsätzlicher Ratenbewilligung eine
Selbstbindung der Verwaltung eintritt und Ablehnungen somit für einzelne
Maßnahmen oder Personen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen können.
Ratenzahlungen in Abhängigkeit von der persönlichen Zahlungsfähigkeit waren
auch bisher möglich und bleiben dies darüberhinaus auch weiter.
In einigen Bundesländern wurden die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen (SAB) in den Landes-KAG komplett aufgehoben – z.B.
Berlin, Bayern, Brandenburg. In diesen Ländern ergibt sich nach dem
Konnexitätsprinzip eine Ausgleichspflicht der Länder für die ausfallenden
Finanzmittel, wobei fraglich ist, ob Ermittlungsmethoden und deren tatsächliche
Anwendung die Ausfälle realitätsnah und angemessen kompensieren können.
Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht
zu gefährden, empfiehlt die Verwaltung, die Satzung über Erhebung einmaliger
Straßenausbaubeiträge (SABS) zwecks Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen
beizubehalten.
FBL
Kern führt weiter aus, dass die Vorlage erstellt wurde, um die jeweiligen
Möglichkeiten aufzuzeigen, damit sich die Ratsmitglieder und Fraktionen vorab
damit schon einmal auseinandersetzen können, um abzuwägen, in welche Richtung
weitergearbeitet werden soll. Bisher war der Eindruck so, dass es bei den
einmaligen Straßenausbaubeiträgen bleibt, dennoch soll geschaut werden, ob
Erleichterungen angeboten werden können.
Sinn
und Zweck dieser Vorlage ist auch, dass Herr Maatsch in einer der nächsten
Sitzungen gezielt und detailliert Auskunft zu möglichen Fragen erteilt.
Rh Brüggemann trägt
vor, dass es hierzu sinnvoll ist, diese Thematik gemeinsam mit dem Bauausschuss
zu besprechen, da es zum einen die Angelegenheit verkürzt und es zum anderen in
einem größeren Rahmen diskutiert werden kann. Er plädiert dazu, diesen
Tagesordnungspunkt heute nicht zu behandeln und stattdessen eine gemeinsame
Sitzung mit dem Bauausschuss zu vereinbaren.
FBL Kern stimmt
dieser Anregung zu und möchte wissen, ob es dennoch vorab Fragen oder Anregungen
gibt.
Stellv. Bgm Hanke
führt aus, dass einige Gemeinden jetzt keine Straßenausbaubeitragssatzungen
mehr haben und die Einnahmen über die Grundsteuer generieren. Dann gibt es
einige Länder, die Vorgaben gemacht haben, dass die Straßenausbaubeiträge nicht
mehr erhoben werden und hiervon auch nicht abgewichen werden darf. Das Land
Niedersachen hat hier gesagt, dass weiterhin an den
Straßenausbaubeitragssatzungen festgehalten werden soll. Stellv. Bgm Hanke
fragt nun nach, ob es bei den zusätzlich eingeführten Punkten darum geht, die
Lasten bei den Grundstückseigentümern zu reduzieren, da es sich durchaus um 5-
oder 6-stellige Beträge handelt. In der Vergangenheit gab es schon einige
Beispiele, die durch die Medien gegangen sind, wo die Anliegerbeiträge enorm
hoch waren, da u.a. auch die Straßen nicht fachgerecht repariert wurden.
Eigentlich sind die Gemeinden zunächst in der Pflicht, die Straßen
ordnungsgemäß reparieren, da es durch Unterlassung nicht dazu führen darf, dass
die Straßen neu gebaut werden müssen, nur weil es durch die Finanzprobleme der
einzelnen Gemeinden zu diesen Sanierungsstaus kommt. Er möchte wissen, ob es
möglich ist, eine Kombination aus wiederkehrende Straßenausbaubeiträgen und
Grundsteuer zu bilden oder ob man sich für eine Möglichkeit entscheiden muss.
FBL Kern erklärt,
dass es in der Fassung weiterhin zulässig ist, man muss es nicht, darf es aber
machen. Unterm Strich bedeutet dies, wenn man keine Straßenausbaubeiträge und
keine eigenen Mittel hat, muss man entsprechende Kredite zur Finanzierung
aufnehmen.
Zum Reparaturstau
erklärt er, dass lt. Rechtsprechung eine Straße nach 25 bis 30 Jahren
abgeschrieben ist, auch wenn sie regelmäßig und ordentlich repariert wird. Es
ist also völlig zulässig, wenn eine Gemeinde oder Kommune nach 25 bis 30 Jahren
sagt, dass eine Straße erneuert, verbessert oder erweitert wird. Eine Straße
kann auch kaputt sein, obwohl man diese ständig repariert, sie kann aber auch
ohne Reparaturarbeiten lange halten. Dies hängt von der Belastung durch das
jeweilige Verkehrsaufkommen ab.
Die Möglichkeiten,
die vom Gesetzgeber eingefügt worden sind, dienen eigentlich dazu, dass eine
Kommune selbst entscheiden kann, ob sie die Anwohner mit den
Straßenausbaubeiträgen entlastet oder nicht. Entscheidet sie sich dafür, muss
sie ihren höheren Eigenanteil selbst finanzieren.
Stellv. Bgm Hanke
fragt nach, wie es ist, wenn man nicht nur die direkten Anlieger mit den
Straßenausbaubeiträgen belastet, sondern das Gebiet erweitert und sämtliche
Anwohner einer Abrechnungseinheit, welche die Straße auch nutzen, mit der
Erhebung der Straßenausbaubeiträge in die Verantwortung nimmt.
FBL Kern antwortet
darauf, dass das Straßenausbaubeitragsrecht sehr kompliziert ist. Es gibt dort
viele verschiedene Möglichkeiten, die er nicht im Detail beantworten kann. Herr
Maatsch kann auf diesbezügliche Fragen in der nächsten Sitzung entsprechende Antworten
geben.
Er erklärt
weiterhin, dass es sich bei den Abrechnungseinheiten nicht um widerkehrende
Straßenausbaubeiträge handelt. Hier sagt man nicht, dass man nur eine bestimmte
Straße ausbaut, sondern dass es ein festgelegtes Gebiet in einem festgelegten
Zeitraum betrifft, wobei alle Anwohner belastet werden. Dabei muss man
berücksichtigen, dass dieses Gebiet in dem festgelegten Zeitraum auch komplett
ausgebaut werden muss. Hier steht dann die finanzielle Situation im Fokus, da
man nicht nach 3 Jahren sagen kann, dass die Mittel erschöpft sind und ein
Weiterbau nicht möglich ist. Die Kalkulationen für derartige Maßnahmen sind
aufgrund des Umfangs und der Kostenentwicklung wesentlich aufwendiger.
Stellv. Bgm Hanke
erklärt, dass es dann sinnvoll ist, so zu verfahren, wie Rh Brüggemann zu
Beginn vorgeschlagen hat.
Rh Brüggemann möchte
wissen, ob es möglich ist, die Entscheidung offen zu lassen, auch nur einen
Teilbetrag in die Förderung zu nehmen. Auch möchte er wissen, ob dies dann
nicht von der Kommunalaufsicht irgendwie topediert wird, wenn die Stadt
Dannenberg (Elbe) sagt, dass sie nur die Hälfte der Straßenausbaubeiträge
geltend macht.
FBL Kern erklärt,
dass das Gesetz dies zulässt und man sich nicht gesetzeskonform verhält, wobei
die Kommunalaufsicht natürlich die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Kommune
berücksichtigt. Wenn die Stadt Dannenberg (Elbe) sagt, dass sie das so macht,
sie aber finanziell nicht gut aufgestellt ist und die Ausgaben über Kredite
finanziert ohne diese bedienen zu können, wird die Kommunalaufsicht sicherlich
sagen, dass dies so nicht geht. Die Kommunalaufsicht kann zwar die Entscheidung
nicht beanstanden, letztendlich aber die Finanzierung, wenn diese
offensichtlich nicht leistbar ist.
Stellv. Bgm Hanke
möchte noch kurz auf die Zuschüsse zu sprechen kommen. Die Gemeinden haben
teilweise ihre Grundsteuern für die Landwirtschaft auf 700 Hebepunkte
angehoben, da sie auch Zuschüsse für Wirtschaftswege bekommen und jetzt kann
man diese Zuschüsse auf Anliegeranteile anrechnen und braucht diese nicht mehr
auf einen Teil der Stadt oder der Gemeinde uzulegen.
FBL Kern sagt, dass
dies so richtig ist, aber nichts mit Wirtschaftswegen zu tun hat, da es sich um
ein anderes Programm handelt.
Stellv. Bgm Hanke
möchte wissen, ob dies jetzt die Kommune selbst entscheiden darf.
FBL Kern bejaht dies
mit der Bemerkung, dass die Kommune dies im Rahmen einer Änderung der
Straßenausbausatzung vornehmen kann, wobei es dann nicht mehr maßnahmenbezogen,
sondern grundsätzlich so ist.
AV Lefler stellt fest, dass es keine weiteren
Wortmeldungen mehr gibt.
Der Beschlussvorschlag wird zur Beratung in die
einzelnen Fraktionen weitergegeben und daran anschließend nach einem
gemeinsamen Termin mit dem Bauausschuss gesucht.
Der FCD empfiehlt
folgenden
Beschluss:
Der Beschlussvorschlag wird zur Beratung in die
einzelnen Fraktionen weitergegeben und daran anschließend nach einem
gemeinsamen Termin mit dem Bauausschuss gesucht.