Sitzung: 25.05.2020 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 22/0136/2020
Sachverhalt:
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) verfügt über eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge
SABS).
Ab 1.4.2017 ist
durch das Nds. Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit zur Erhebung
wiederkehrender Ausbaubeiträge eingeführt worden.
Mit Gesetz vom
24.10.2019 erfolgten weitere NKAG-Änderungen, hauptsächlich zum einmaligen
Straßenausbaubeitrag (neuer § 6 b).
Bereits am
20.8.2018 hat die Verwaltung eine interkommunale Informationsveranstaltung für
Ratsmitglieder mit dem Fachanwalt Dr. von Waldthausen als Referenten
durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung wurden die beiden verschiedenen
Beitragssysteme eingehend erläutert und auch die alternative Finanzierung über
die Anhebung der Grundsteuerhebesätze angesprochen.
Als Ergebnis der
damaligen Informationsveranstaltung ist nach Auffassung der Verwaltung
festzustellen, dass gute Gründe für die Beibehaltung des einmaligen
Straßenausbaubeitrages zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sprechen.
Mit der Einführung
des wiederkehrenden SAB soll eine breitere Verteilung der Umlagezahlungen durch
die Ausweisung von erweiterten Abrechnungsgebieten erreicht werden. Diese
Variante ist aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten bezüglich der
Gebietsabgrenzungen behaftet. Weiterhin werden Anspruchshaltungen und fehlender
Maßnahmenbezug zu verzeichnen sein, da die direkte Vorteilssituation des
Anliegers zur nächstgelegenen Straße verlorengeht. Schließlich ist diese
Beitragsart sehr verwaltungsintensiv, einmal bei der Einführung (u.a.
Erhebung/Aktuellhaltung sämtlicher Grundstücksdaten) aber auch durch regelmäßig
notwendige Kalkulation und Zahlungsanforderung. Mit Kosten für erhöhten
Personalaufwand ist somit zu rechnen.
Die Variante des
völligen Verzichts auf einmalige oder wiederkehrende SAB und der alternativen
Finanzierung über die Grundsteuer ist nach Auffassung der Verwaltung keine
realistische und gangbare Option. Hierbei ginge jeglicher Bezug der Anlieger zu
der jeweiligen Anliegerstraße verloren. Das im Abgabewesen vorherrschende und
bestimmende Abhängigkeitsprinzip von Leistung und zurechenbarer Gegenleistung
(Äquivalenz) wäre völlig ausgehebelt. Über die Umlagefähigkeit der Grundsteuer
würden auch Mieter mit anteiligen Straßenbauinvestitionen belastet. Außerdem
würde die Abhängigkeitsspirale zwischen Steueraufkommen und kommunalen
Umlagezahlungen weiter angefacht.
Die zuletzt
erfolgte Gesetzesänderung (neuer § 6 b) beinhaltet die
a) Möglichkeit zur Beschränkung des
beitragspflichtigen Aufwandes;
b) Ermächtigung zur erweiterten
Zuschussanrechnung;
c) Ermächtigung zur Einführung von
Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;
d) Einführung von weitgehenden
Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.
Zu a): Hier ist
nicht die prozentuale Aufteilung zwischen Anlieger- und Gemeindeanteil angesprochen,
dieses Verhältnis wird unverändert je Straßenkategorie nach den
Nutzungsbedingungen der Straße im Einzelfall bestimmt.
Die neue
Ermächtigung gestattet eine kostenmäßige Reduzierung des Gesamtaufwandes
vor Aufteilung der beitragsfähigen Maßnahmekosten. Dies geschieht, indem ein
prozentualer Wert des Kostenanteils entweder generell in die SABS aufgenommen
oder per Sondersatzung je Einzelmaßnahme bestimmt wird. Derartige Reduzierungen
gehen zulasten des Gemeindehaushalts, da sie die Umlagezahlungen der Anlieger
verringern.
Zu b): In § 6 Abs.
5 Satz 5 NKAG ist geregelt, dass grundsätzlich Zuschüsse zunächst auf den
Gemeindeanteil der Maßnahmekosten anzurechnen sind, sofern der Zuschussgeber
nicht ausdrücklich anderweitige Verwendungsmaßgaben trifft.
Die Neureglung
erlaubt, dass künftig durch Satzung vom zwingenden Anrechnungsvorrang auf den
Gemeindeanteil abgewichen werden kann. Die Reduzierung der Anliegerkosten
verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.
Zu c): Diese
Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter.
Tiefenbegrenzungen
sind bereits in der SABS vorhanden und finden somit bereits Anwendung.
Vergünstigungen für Eckgrundstücke waren auch ohne gesetzliche Ermächtigung
bereits möglich, wurden aber von den meisten Gemeinden (auch Hitzacker (Elbe))
nicht in die Satzung aufgenommen, weil die Minderungen anders als bei
Erschließungsbeiträgen von den Kommunen zu tragen sind. Beim
Erschließungsbeitrag werden die Minderungen durch die übrigen Anlieger
getragen. Die Einführung der Vergünstigung für Eckgrundstücke verursacht
zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.
Zu d): Mit der
Neuregelung wird den Kommunen das Ermessen eingeräumt, die Beitragszahlung in
maximal 20 Jahresraten ohne individuelle Solvenzprüfung zu gestatten. Die
Verzinsung mit 3% über dem Basiszinssatz liegt ebenfalls im Ermessen der
Kommune. Bei der Ermessensausübung sind einheitliche Maßstäbe anzuwenden, dies
bedeutet u.a., dass bei grundsätzlicher Ratenbewilligung eine Selbstbindung der
Verwaltung eintritt und Ablehnungen somit für einzelne Maßnahmen oder Personen
nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen können.
Ratenzahlungen in
Abhängigkeit von der persönlichen Zahlungsfähigkeit waren auch bisher möglich
und bleiben dies darüber hinaus auch weiter.
In einigen Bundesländern
wurden die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (SAB) in
den Landes-KAG komplett aufgehoben – z.B. Berlin, Bayern, Brandenburg. In
diesen Ländern ergibt sich nach dem Konnexitätsprinzip eine Ausgleichspflicht
der Länder für die ausfallenden Finanzmittel, wobei fraglich ist, ob
Ermittlungsmethoden und deren tatsächliche Anwendung die Ausfälle realitätsnah
und angemessen kompensieren können.
Um die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht zu gefährden, empfiehlt die
Verwaltung, die Satzung über Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge (SABS)
zwecks Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen beizubehalten.
Rh Zühlke merkt an,
dass die Nennung des Antragstellers fehlt. Die Niederschrift wurde dahingehend
angepasst.
FDL Maatsch
erläutert die Neuerungen und die zuletzt erfolgte Gesetzesänderung.
Rh Zühlke merkt an,
dass die Straßenausbaubeiträge derzeit durch den unmittelbaren Nutzen der
Anlieger berechnet werden. Bei großen Grundstücken bedeutet das eine erhebliche
Belastung bei den Grundstückseigentümern. Er schlägt vor, die
Abrechnungsgebiete zu vergrößern. Es soll eine Prioritätenliste für die
Ausbaumaßnahmen erstellt werden. Die Investitionen können dann durch die
Beiträge finanziert werden. Die Ortsteile könnten als eigene Abrechnungsgebiete
deklariert werden.
Er führt weiter
aus, dass die bestehende Satzung auf die 20-Jahres-Frist für die
Beitragszahlung angepasst werden soll. Bei der Bildung der
Abrechnungsabschnitte sollen die Ratsmitglieder mit einbezogen werden.
FDL Maatsch
verweist bei der Bildung von Abrechnungsgebieten auf die Unterscheidung
zwischen einmaligen und widerkehrenden Beiträgen. Nur bei widerkehrenden
Beiträgen, müssen Abrechnungsgebiete gebildet werden. Die Bildung der
Abrechnungsgebiete bei den einmaligen Beiträgen ergibt sich kraft Gesetzes oder
Satzung aus dem Kreis der Bevorteilten bzw. aus dem Kreis der von der Straße
erschlossenen Grundstücke.
Rh Weiss weist
darauf hin, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch eine Entlastung
des Haushaltes mit sich bringt.
Auf Nachfrage von
Rh Zühlke erläutert FDL Maatsch, dass Stichstraßen bei einer Länge bis zu 100 m
Bestandteil der Hauptanlage sind, wenn sie die gleiche Verkehrsbedeutung haben.
Rf Laudel-Voigt
fragt an, ob die Sanierung der Straßen dokumentiert werden muss und somit ein
Nachweis der Unterhaltung erbracht werden kann. FDL Maatsch verneint eine
Dokumentationspflicht der Gemeinden. Er erläutert, dass die Haltbarkeit einer
Straße auf 25 Jahre beziffert wird. Nach dieser Zeit gilt die Straße als
erneuerungsbedürftig.
Rh Zühlke
beantragt, die geltende Straßenausbaubeitragssatzung auf ihre Sinnhaftigkeit
bezüglich der neuen Gesetzeslage zu überprüfen.
Nach kurzer
Diskussion empfiehlt der BPSUH folgenden
Beschluss:
Die bestehende Straßenausbaubeitragssatzung wird hinsichtlich
der neuen Gesetzeslage überprüft.