Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Die Stadt Hitzacker (Elbe) verfügt über eine Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge SABS).

Ab 1.4.2017 ist durch das Nds. Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge eingeführt worden.

Mit Gesetz vom 24.10.2019 erfolgten weitere NKAG-Änderungen, hauptsächlich zum einmaligen Straßenausbaubeitrag (neuer § 6 b).

 

Bereits am 20.8.2018 hat die Verwaltung eine interkommunale Informationsveranstaltung für Ratsmitglieder mit dem Fachanwalt Dr. von Waldthausen als Referenten durchgeführt. Bei dieser Veranstaltung wurden die beiden verschiedenen Beitragssysteme eingehend erläutert und auch die alternative Finanzierung über die Anhebung der Grundsteuerhebesätze angesprochen.

Als Ergebnis der damaligen Informationsveranstaltung ist nach Auffassung der Verwaltung festzustellen, dass gute Gründe für die Beibehaltung des einmaligen Straßenausbaubeitrages zur Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sprechen.

 

Mit der Einführung des wiederkehrenden SAB soll eine breitere Verteilung der Umlagezahlungen durch die Ausweisung von erweiterten Abrechnungsgebieten erreicht werden. Diese Variante ist aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten bezüglich der Gebietsabgrenzungen behaftet. Weiterhin werden Anspruchshaltungen und fehlender Maßnahmenbezug zu verzeichnen sein, da die direkte Vorteilssituation des Anliegers zur nächstgelegenen Straße verlorengeht. Schließlich ist diese Beitragsart sehr verwaltungsintensiv, einmal bei der Einführung (u.a. Erhebung/Aktuellhaltung sämtlicher Grundstücksdaten) aber auch durch regelmäßig notwendige Kalkulation und Zahlungsanforderung. Mit Kosten für erhöhten Personalaufwand ist somit zu rechnen.

 

Die Variante des völligen Verzichts auf einmalige oder wiederkehrende SAB und der alternativen Finanzierung über die Grundsteuer ist nach Auffassung der Verwaltung keine realistische und gangbare Option. Hierbei ginge jeglicher Bezug der Anlieger zu der jeweiligen Anliegerstraße verloren. Das im Abgabewesen vorherrschende und bestimmende Abhängigkeitsprinzip von Leistung und zurechenbarer Gegenleistung (Äquivalenz) wäre völlig ausgehebelt. Über die Umlagefähigkeit der Grundsteuer würden auch Mieter mit anteiligen Straßenbauinvestitionen belastet. Außerdem würde die Abhängigkeitsspirale zwischen Steueraufkommen und kommunalen Umlagezahlungen weiter angefacht.

 

Die zuletzt erfolgte Gesetzesänderung (neuer § 6 b) beinhaltet die

a)       Möglichkeit zur Beschränkung des beitragspflichtigen Aufwandes;

b)      Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;

c)       Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;

d)      Einführung von weitgehenden Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.

 

Zu a): Hier ist nicht die prozentuale Aufteilung zwischen Anlieger- und Gemeindeanteil angesprochen, dieses Verhältnis wird unverändert je Straßenkategorie nach den Nutzungsbedingungen der Straße im Einzelfall bestimmt.

Die neue Ermächtigung gestattet eine kostenmäßige Reduzierung des Gesamtaufwandes vor Aufteilung der beitragsfähigen Maßnahmekosten. Dies geschieht, indem ein prozentualer Wert des Kostenanteils entweder generell in die SABS aufgenommen oder per Sondersatzung je Einzelmaßnahme bestimmt wird. Derartige Reduzierungen gehen zulasten des Gemeindehaushalts, da sie die Umlagezahlungen der Anlieger verringern.

 

Zu b): In § 6 Abs. 5 Satz 5 NKAG ist geregelt, dass grundsätzlich Zuschüsse zunächst auf den Gemeindeanteil der Maßnahmekosten anzurechnen sind, sofern der Zuschussgeber nicht ausdrücklich anderweitige Verwendungsmaßgaben trifft.

Die Neureglung erlaubt, dass künftig durch Satzung vom zwingenden Anrechnungsvorrang auf den Gemeindeanteil abgewichen werden kann. Die Reduzierung der Anliegerkosten verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.

 

Zu c): Diese Neuregelung hat nur redaktionellen Charakter.

Tiefenbegrenzungen sind bereits in der SABS vorhanden und finden somit bereits Anwendung. Vergünstigungen für Eckgrundstücke waren auch ohne gesetzliche Ermächtigung bereits möglich, wurden aber von den meisten Gemeinden (auch Hitzacker (Elbe)) nicht in die Satzung aufgenommen, weil die Minderungen anders als bei Erschließungsbeiträgen von den Kommunen zu tragen sind. Beim Erschließungsbeitrag werden die Minderungen durch die übrigen Anlieger getragen. Die Einführung der Vergünstigung für Eckgrundstücke verursacht zwangsläufig höheren Eigenanteil der Kommune.

 

Zu d): Mit der Neuregelung wird den Kommunen das Ermessen eingeräumt, die Beitragszahlung in maximal 20 Jahresraten ohne individuelle Solvenzprüfung zu gestatten. Die Verzinsung mit 3% über dem Basiszinssatz liegt ebenfalls im Ermessen der Kommune. Bei der Ermessensausübung sind einheitliche Maßstäbe anzuwenden, dies bedeutet u.a., dass bei grundsätzlicher Ratenbewilligung eine Selbstbindung der Verwaltung eintritt und Ablehnungen somit für einzelne Maßnahmen oder Personen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen können.

Ratenzahlungen in Abhängigkeit von der persönlichen Zahlungsfähigkeit waren auch bisher möglich und bleiben dies darüber hinaus auch weiter.

 

In einigen Bundesländern wurden die Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (SAB) in den Landes-KAG komplett aufgehoben – z.B. Berlin, Bayern, Brandenburg. In diesen Ländern ergibt sich nach dem Konnexitätsprinzip eine Ausgleichspflicht der Länder für die ausfallenden Finanzmittel, wobei fraglich ist, ob Ermittlungsmethoden und deren tatsächliche Anwendung die Ausfälle realitätsnah und angemessen kompensieren können.

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) nicht zu gefährden, empfiehlt die Verwaltung, die Satzung über Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge (SABS) zwecks Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen beizubehalten.

 

Rh Zühlke merkt an, dass die Nennung des Antragstellers fehlt. Die Niederschrift wurde dahingehend angepasst. 

 

FDL Maatsch erläutert die Neuerungen und die zuletzt erfolgte Gesetzesänderung.

Rh Zühlke merkt an, dass die Straßenausbaubeiträge derzeit durch den unmittelbaren Nutzen der Anlieger berechnet werden. Bei großen Grundstücken bedeutet das eine erhebliche Belastung bei den Grundstückseigentümern. Er schlägt vor, die Abrechnungsgebiete zu vergrößern. Es soll eine Prioritätenliste für die Ausbaumaßnahmen erstellt werden. Die Investitionen können dann durch die Beiträge finanziert werden. Die Ortsteile könnten als eigene Abrechnungsgebiete deklariert werden.

Er führt weiter aus, dass die bestehende Satzung auf die 20-Jahres-Frist für die Beitragszahlung angepasst werden soll. Bei der Bildung der Abrechnungsabschnitte sollen die Ratsmitglieder mit einbezogen werden.

FDL Maatsch verweist bei der Bildung von Abrechnungsgebieten auf die Unterscheidung zwischen einmaligen und widerkehrenden Beiträgen. Nur bei widerkehrenden Beiträgen, müssen Abrechnungsgebiete gebildet werden. Die Bildung der Abrechnungsgebiete bei den einmaligen Beiträgen ergibt sich kraft Gesetzes oder Satzung aus dem Kreis der Bevorteilten bzw. aus dem Kreis der von der Straße erschlossenen Grundstücke.

Rh Weiss weist darauf hin, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch eine Entlastung des Haushaltes mit sich bringt.

Auf Nachfrage von Rh Zühlke erläutert FDL Maatsch, dass Stichstraßen bei einer Länge bis zu 100 m Bestandteil der Hauptanlage sind, wenn sie die gleiche Verkehrsbedeutung haben.

Rf Laudel-Voigt fragt an, ob die Sanierung der Straßen dokumentiert werden muss und somit ein Nachweis der Unterhaltung erbracht werden kann. FDL Maatsch verneint eine Dokumentationspflicht der Gemeinden. Er erläutert, dass die Haltbarkeit einer Straße auf 25 Jahre beziffert wird. Nach dieser Zeit gilt die Straße als erneuerungsbedürftig.

Rh Zühlke beantragt, die geltende Straßenausbaubeitragssatzung auf ihre Sinnhaftigkeit bezüglich der neuen Gesetzeslage zu überprüfen.

 

Nach kurzer Diskussion empfiehlt der BPSUH folgenden

 


Beschluss:
Die bestehende Straßenausbaubeitragssatzung wird hinsichtlich der neuen Gesetzeslage überprüft.