Anfrage der SPD-Fraktion-Wassersport auf der alten Jeetzel

 

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Dannenberg möchte folgende Anfrage beantwortet haben:

Gibt es für Wassersportler im Bereich der alten Jeetzel Einschränkungen in der Befahrbarkeit bzw. zeitliche Verbote.

 

Im Biosphärenreservat ist es nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NElbtBRG grundsätzlich verboten, den Gebietsteil C zu betreten. Das Betreten umfasst sowohl das Begehen als auch das Befahren und schließt grundsätzlich auch die Wasserflächen mit ein. Ein Befahren der Jeetzel mit Wasserfahrzeugen aus solchen, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden, ist, sofern sich die Jeetzel innerhalb des Gebietsteiles C befindet, danach grundsätzlich unzulässig.

 

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 e NElbtBRG gilt dieses Verbot jedoch nicht auf der Jeetzel (nur Wasserfahrzeuge, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden) in den Teilräumen C-53 und C-55 in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar. In dieser Zeit wäre hier das Befahren mit Wasserkraftfahrzeugen (ohne Motor) erlaubt.

Ganzjährig ist das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen, die nicht durch Motorkraft angetrieben werden, in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen (hier der Mündungsbereich in die Elbe) erlaubt.

 

Darüber hinaus dürfen Wasserfahrzeuge aller Art (außer Wassermotorräder) von der Elbe in vorhandene Häfen einschließlich der Sportboothäfen einfahren. In diesem Fall betrifft es den Sportboothafen Hitzacker.

Zur Verdeutlichung der Lage der Jeetzel innerhalb des Gebietsteils C ist eine Kartendarstellung im Ratsinformationssystem eingestellt. Außerhalb des Gebietsteils C (hier insbesondere ein Teil des Hitzacker Sees) ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen zulässig.

 

Die entsprechenden Kartengrundlagen sind im Bürgerinformationssystem eingestellt.