Sitzung: 27.05.2020 Ausschuss für Stadtentwicklung und Soziales des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Anfrage der
SPD-Fraktion-Wassersport auf der alten Jeetzel
Die SPD-Fraktion im Rat der
Stadt Dannenberg möchte folgende Anfrage beantwortet haben:
Gibt es für Wassersportler
im Bereich der alten Jeetzel Einschränkungen in der Befahrbarkeit bzw.
zeitliche Verbote.
Im Biosphärenreservat ist
es nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NElbtBRG grundsätzlich verboten, den
Gebietsteil C zu betreten. Das Betreten umfasst sowohl das Begehen als auch das
Befahren und schließt grundsätzlich auch die Wasserflächen mit ein. Ein
Befahren der Jeetzel mit Wasserfahrzeugen aus solchen, die nicht durch
Motorkraft angetrieben werden, ist, sofern sich die Jeetzel innerhalb des Gebietsteiles
C befindet, danach grundsätzlich unzulässig.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 e
NElbtBRG gilt dieses Verbot jedoch nicht auf der Jeetzel (nur Wasserfahrzeuge,
die nicht durch Motorkraft angetrieben werden) in den Teilräumen C-53 und C-55
in der Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar. In dieser Zeit wäre hier das
Befahren mit Wasserkraftfahrzeugen (ohne Motor) erlaubt.
Ganzjährig ist das Befahren
der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen, die nicht durch Motorkraft angetrieben
werden, in den siedlungsnahen Elbvorlandbereichen (hier der Mündungsbereich in
die Elbe) erlaubt.
Darüber hinaus dürfen
Wasserfahrzeuge aller Art (außer Wassermotorräder) von der Elbe in vorhandene
Häfen einschließlich der Sportboothäfen einfahren. In diesem Fall betrifft es
den Sportboothafen Hitzacker.
Zur Verdeutlichung der Lage
der Jeetzel innerhalb des Gebietsteils C ist eine Kartendarstellung im
Ratsinformationssystem eingestellt. Außerhalb des Gebietsteils C (hier
insbesondere ein Teil des Hitzacker Sees) ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen
zulässig.
Die entsprechenden Kartengrundlagen sind im
Bürgerinformationssystem eingestellt.