Bgm. Stegemann stellt die ordnungsgemäße Ladung und bei Vollzähligkeit auch die Beschlussfähigkeit fest.

 

Rh Fürch bemängelt, dass in der Einladung der Hinweis auf die zweite Sitzung so auffällig und fettgedruckt wurde, ein kleiner Hinweis auf die zweite Einladung hätte sicherlich genügt.

 

Rh Scherlies findet es unverschämt, dass direkt zu einer zweiten Sitzung geladen wird und verliest dazu den § 46 (2) der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der die Beschlussfähigkeit regelt.

 

Frau Martin stellt klar, dass dieses besondere Verfahren Corona geschuldet ist und so die Handlungsempfehlung an die Samtgemeindeverwaltung lautete, sie hat dies nur umgesetzt.