Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Sachverhalt sh.  BPSUH vom 10.02.2020 und  VAH vom 17.02.2020.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Zur Sicherstellung der Erschließung des Fähranlegers ist es notwendig das Flurstück 34/11, Flur 7 der Gemarkung Hitzacker als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen.

Das Flurstück ist durch eine Grundstücksteilung im Rahmen des Überganges der Jeetzel vom Bund auf das Land Niedersachsen entstanden. Eigentümerin des neugebildeten Flurstückes 34/11 ist jetzt die Stadt Hitzacker (Elbe).  Vor Übergang des Bereiches auf das Land Niedersachsen war die Erschließung des Fähranlegers durch die Genehmigung für den Betrieb der Fähre gesichert. Dieses Recht ist durch den Eigentumsübergang entfallen.

Die Wegefläche bis an das Flurstück 34/11 ist bereits als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.

 

Rh Schneeberg führt aus, dass gegen die Widmung für die Öffentlichkeit nichts einzuwenden sei, jedoch der Sachverhalt falsch dargestellt sei.

An der angegebenen Fläche liege nicht der Fähranleger, der Vertrag sei mit einem anderen Grundstück geschlossen.

Der Sachverhalt ist richtig zu stellen.

 

Anmerkung

Es handelt sich richtig um das Flurstück 34/11, Flur 7, Gemarkung Hitzacker. 
Die Flurstücknummer ist auf dem dargestellten Lageplan als Anlage zur Vorlage 30/0042/2020 schlecht dargestellt, so dass irrtümlich Flurstück „34/1“ angenommen werden könnte. 

 

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

 

 

 


Beschluss:

Die der Erschließung des Fähranlegers dienende Verkehrsfläche Flurstück 34/11, Flur 7 der Gemarkung Hitzacker wird gemäß  § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) öffentlich zur Gemeindestraße gewidmet. Der gewidmete Bereich ist in das Straßenverzeichnis der Stadt Hitzacker (Elbe) aufzunehmen. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Die Bekanntmachung der Widmung erfolgt ortsüblich in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.