Sitzung: 05.03.2020 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 30/0042/2020
Sachverhalt sh. BPSUH vom
10.02.2020 und VAH vom 17.02.2020.
FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.
Zur Sicherstellung
der Erschließung des Fähranlegers ist es notwendig das Flurstück 34/11, Flur 7
der Gemarkung Hitzacker als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen.
Das Flurstück ist
durch eine Grundstücksteilung im Rahmen des Überganges der Jeetzel vom Bund auf
das Land Niedersachsen entstanden. Eigentümerin des neugebildeten Flurstückes
34/11 ist jetzt die Stadt Hitzacker (Elbe).
Vor Übergang des Bereiches auf das Land Niedersachsen war die
Erschließung des Fähranlegers durch die Genehmigung für den Betrieb der Fähre
gesichert. Dieses Recht ist durch den Eigentumsübergang entfallen.
Die Wegefläche bis
an das Flurstück 34/11 ist bereits als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.
Rh Schneeberg führt
aus, dass gegen die Widmung für die Öffentlichkeit nichts einzuwenden sei,
jedoch der Sachverhalt falsch dargestellt sei.
An der angegebenen
Fläche liege nicht der Fähranleger, der Vertrag sei mit einem anderen
Grundstück geschlossen.
Der Sachverhalt ist
richtig zu stellen.
Anmerkung
Es handelt sich
richtig um das Flurstück 34/11, Flur 7, Gemarkung Hitzacker.
Die Flurstücknummer ist auf dem dargestellten Lageplan als Anlage zur Vorlage
30/0042/2020 schlecht dargestellt, so dass irrtümlich Flurstück „34/1“
angenommen werden könnte.
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die der
Erschließung des Fähranlegers dienende Verkehrsfläche Flurstück 34/11, Flur 7
der Gemarkung Hitzacker wird gemäß § 6
Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen
Straßengesetzes (NStrG) öffentlich zur Gemeindestraße gewidmet. Der gewidmete
Bereich ist in das Straßenverzeichnis der Stadt Hitzacker (Elbe) aufzunehmen.
Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Die Bekanntmachung
der Widmung erfolgt ortsüblich in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.