Sachverhalt:
Carsten Schulz,
Prisser, betreibt die Schweinemastanlage mit zwei baugleichen Ställen
südöstlich von Schmessau. Er hat einen Genehmigungsantrag für die Errichtung
eines Güllesilos nordwestlich an den Schweinemastanlagen eingereicht. Der neue Güllebehälter
soll für die Lagerung der in den Schweinemastanlagen anfallenden Gülle sein.
Der Güllebehälter soll aus Stahlbeton errichtet werden und zur Minderung der
Geruchs- und Ammoniakemissionen eine Folienabdeckung erhalten. Die Verwertung
der Gülle erfolgt im eigenen und einem weiteren landwirtschaftlichen Betrieb
und in der Biogasanlage in Hitzacker. Bei Neubau dieses Güllebehälters wird der
bestehende Güllebehälter am südöstlichen Ortsrand von Schmessau zurückgebaut.
Zur Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft sowie zur Abschirmung des
Güllebehälters ist eine zusätzliche Eingrünung durch eine 4-reihige (6m breite)
Strauch-Baumhecke entlang der nördlichen Grundstückegrenze vorgesehen.
Das
Genehmigungsverfahren läuft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz über den
Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat über die
Online-Plattform für Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36
Baugesetzbuch angefordert. Stellungnahmen nach § 36 Baugesetzbuch gehören zu
den Aufgaben der laufenden Verwaltung.
Das Baugrundstück
liegt im Außenbereich nach § 35 „ Bauen im Außenbereich“ Baugesetzbuch.
Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der Gemeinden und Städte ist § 35 Abs. 1
Baugesetzbuch. Der Abs. 1 des § 35 gilt für
im Außenbereich privilegierte Bauvorhaben. Danach ist ein Bauvorhaben
zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn die in § 35
Abs. 1 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Von
rechtlicher Bedeutung ist, dass die öffentlichen Belange den Bauvorhaben nicht entgegenstehen
dürfen. Bei anderen Bauvorgaben im Außenbereich reicht für die Unzulässigkeit,
wenn die öffentlichen Belange nur beeinträchtigt werden. Für den Fall,
dass die öffentlichen Belange einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben nicht
entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten
Genehmigung.
Das Versagen des
Einvernehmens ist nur aus den sich aus § 35 ergebenden planungsrechtlichen
Gründen zulässig. Das Einvernehmen ist für die Erteilung der Genehmigung nicht
bindend. Die Genehmigungsbehörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen
ersetzen (36 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch).
Die öffentliche
Erschließung ist über die Wirtschaftswege der Gemeinde Göhrde gesichert.
Öffentliche Belange
die dem beantragten Bauvorhaben entgegenstehen können der Flächennutzungsplan,
schädliche Umwelteinwirkungen oder Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sein.
Im
Flächennutzungsplan sind für den Bereich des Baugrundstückes Flächen für die
Landwirtschaft dargestellt, so dass der Flächennutzungsplan dem Bauvorhaben
nicht entgegensteht.
Ob schädliche
Umwelteinwirkungen oder Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
entgegenstehen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Landkreis
Lüchow-Dannenberg als Untere Naturschutzbehörde und Untere Wasserbehörde
geprüft. Das Baugrundstück liegt in keinem Naturschutzgebiet, keinem FFH
(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet, keinem Vogelschutzgebiet und keinem
Wasserschutzgebiet aber im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn. Östlich
der Kreisstraße 8 befindet sich in ca. 500m Entfernung das Vogelschutzgebiet
Drawehn.
Es erfolgt eine
kurze Aussprache. Insgesamt werden durch die Neuerrichtung nur Vorteile
gesehen.
Rh Scherlies
verliest nochmals den § 36 BauGB. Seiner Ansicht nach liegt die Entscheidung
beim Rat, da ein Verwaltungsausschuss nicht vorhanden ist.
Er spricht die
vertraglichen Regelungen an, die mit dem Bauherrn bei der Erstellung der
Schweinemastanlage seinerzeit getroffen wurden. Er geht davon aus, dass die Schäden
an den von ihm genutzten Straßen auch von ihm behoben werden. Er bittet dies zu
prüfen.
Bgm Stegemann
verweist auf diese vertragliche Regelung, wonach der Betreiber sich um die
Schäden an der Stichstraße am Schweinestall und dem Wirtschaftsweg von Schmessau
in Richtung K 8 zu kümmern hat. Die Gemeinde ist hier nicht in der Pflicht.
Der Rat der
Gemeinde Göhrde nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.