Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Zur Sicherstellung der Erschließung des Fähranlegers ist es notwendig das Flurstück 34/11, Flur 7 der Gemarkung Hitzacker als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen.

Das Flurstück ist durch eine Grundstücksteilung im Rahmen des Überganges der Jeetzel vom Bund auf das Land Niedersachsen entstanden. Eigentümerin des neugebildeten Flurstückes 34/11 ist jetzt die Stadt Hitzacker (Elbe). Vor Übergang des Bereiches auf das Land Niedersachsen war die Erschließung des Fähranlegers durch die Genehmigung für den Betrieb der Fähre gesichert. Dieses Recht ist durch den Eigentumsübergang entfallen.

Die Wegefläche bis an das Flurstück 34/11 ist bereits als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet.

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

In vorherigen Sitzungen wurde sich bereits darauf geeinigt, einem Verkauf nicht zuzustimmen.

Auf Anmerkung des AV, dass aufgrund der bestehenden gewidmeten Wegeführung auch das neu gebildete Teilstück bereits gewidmet ist, erläutert FBL Hesebeck, dass das Teilstück 34/11 keiner Widmung unterliegt. Das Flurstück ist nicht im bestehenden Widmungsblatt aufgeführt.

Der AV verweist darauf, den Widmungstext vor Veröffentlichung durch den Verwaltungsausschuss noch einmal prüfen zu lassen. 

 

 


Beschluss:

Die der Erschließung des Fähranlegers dienende Verkehrsfläche Flurstück 34/11, Flur 7 der Gemarkung Hitzacker wird gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) öffentlich zur Gemeindestraße gewidmet. Der gewidmete Bereich ist in das Straßenverzeichnis der Stadt Hitzacker (Elbe) aufzunehmen. Träger der Straßenbaulast ist die Stadt Hitzacker (Elbe). Die Bekanntmachung der Widmung erfolgt ortsüblich in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

Der Verwaltungsausschuss prüft den Widmungstext vor der Veröffentlichung.