Sitzung: 09.01.2020 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 3
Vorlage: 30/0543/2019
Nach § 5 Abs. 7
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz ist das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) vor Ablauf von
zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob
eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. Das RROP ist am 15.12.04
rechtskräftig geworden.
Eine Neuaufstellung ist
erforderlich; insbesondere um die Vorgaben des 2008, 2012 und 2017
fortgeschriebenen Landesraumordnungsprogramms (LROP) zu berücksichtigen.
Mit Bekanntmachung der
Allgemeinen Planungsabsichten vom 10.12.14 wurde offiziell das Verfahren zur
Neuaufstellung des RROP Lüchow-Dannenberg eingeleitet.
Die Planungsabsichten
beinhalteten auch, dass das RROP insbesondere auch die Entwicklung der
zentralen Orte sowie die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Entwicklung der
Versorgungsstrukturen als inhaltliche Schwerpunkte haben wird.
Im
Landesraumordnungsprogramm (LROP) wird Lüchow als Mittelzentrum festgelegt. Die
Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) sind im Ziel 1.6 Ziff. 01 und 02
RROP 2004 als Grundzentren festgelegt.
Den Grundzentren sind die
Mitgliedsgemeinden entsprechend der (damaligen) Samtgemeinden als Nahbereich
(Verflechtungsbereich) zugeordnet.
So wurden die Gemeinden
Damnatz, Dannenberg (Elbe), Gusborn, Jameln, Karwitz, Langendorf und Zernien
dem Grundzentrum Stadt Dannenberg (Elbe) zugeordnet. Die Gemeinden Göhrde,
Hitzacker (Elbe) und Neu Darchau wurden als Nahbereich dem Grundzentrum Stadt
Hitzacker (Elbe) zugeordnet.
Ein Grundzentrum muss ein
Mindestangebot an zentralen Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen,
täglichen Grundbedarfs und deren Erreichbarkeit gewährleisten.
Aufgabe eines
Mittelzentrums ist die Gewährleistung eines Mindestangebotes an zentralen
Einrichtungen und Angeboten des gehobenen aperiodischen Bedarfs.
In den letzten Jahren
konnten aufgrund der Festlegungen im LROP sowie im RROP zum Grundzentrum
sinnvolle und notwendige Einzelhandelsvorhaben nicht, oder nur unter großen
Anstrengungen realisiert werden.
Für eine sinnvolle
Entwicklung der Städte sowie für die Sicherstellung der Daseinsvorsorge sind
Änderungen im Regionalen Raumordnungsprogramm erforderlich.
a) Gem. Kap. 2.3 Ziff. 03 LROP 2017 muss das
grundzentrale Kongruenzgebot eingehalten werden. Hiernach darf das
Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den Verflechtungsbereich
nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung ist gegeben,
wenn mehr als 30% des Umsatzes von außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes
erzielt wird.
Um das Kongruenzgebot
einzuhalten, müssen derzeit neue Einzelhandelsbetriebe in Hitzacker (Elbe)
mindestens 70% innerhalb des Verflechtungsbereiches (Gemeinde Göhrde, Hitzacker
und Neu Darchau) generieren.
In Dannenberg (Elbe) müssen
die Umsatzanteile aus dem Gemeinden Damnatz, Dannenberg (Elbe), Gusborn,
Jameln, Karwitz, Langendorf und Zernien generiert werden.
Ein von der Stadt
Dannenberg (Elbe) erstelltes Gutachten zur Verlagerung und Erweiterung des
HagebauMarktes hat ergeben, dass nur lediglich 50% der Umsätze aus dem
Verflechtungsbereich des Grundzentrums Dannenberg (Elbe) kommen. Ca. 20% des
Umsatzes wird durch die Kaufkraft aus dem Verflechtungsbereich des
Grundzentrums Hitzacker (Elbe) erzielt. Es ist davon auszugehen, dass eine
solche Verteilung auch auf andere Einzelhandelsvorhaben mit aperiodischen
Sortimenten übertragbar ist.
Damit sind zukunftsfähige
und gut aufgestellte Einzelhandelsvorhaben in Dannenberg nicht zulässig.
Verkleinern die Betriebe ihr Angebot so weit, dass sie aufgrund der Vorgaben
des LROP und RROP zulässig sind, fehlt Ihnen die wirtschaftliche Tragfähigkeit.
Der tatsächliche Bedarf an solchen Flächen wird aber durch den bestehenden
Baumarkt bereits nachgewiesen.
Ebenso ist es auch
unwahrscheinlich, dass sich in Hitzacker (Elbe) moderne Flächen im
aperiodischen Bereich ansiedeln. Im Gegensatz dazu haben in der Vergangenheit
sogar einige Einzelhändler mit periodischen Sortimenten (Drogeriewaren) wie
z.B. Schlecker und Rossmann in Hitzacker aufgrund fehlender wirtschaftlicher
Tragfähigkeit geschlossen. Die theoretisch durch das RROP 2004 zugewiesenen
Potenziale können demnach auch in Zukunft vom Grundzentrum Hitzacker (Elbe)
nicht ausgeschöpft werden.
Damit in der Samtgemeinde
Elbtalaue also Ansiedlungen entsprechender Betriebe mit aperiodischem
Hauptsortiment für das Marktgebiet von immerhin fast 21.000 Einwohner
ermöglicht werden, besteht hier Regelungsbedarf.
Änderungsbedarf bei
Neuaufstellung des RROP: Mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
für das Grundzentrum Dannenberg
Gem. Ziel 2.2 Ziff. 03,
Satz 7 LROP können Grundzentren in Einzelfällen im RROP mittelzentrale
Teilfunktionen zugewiesen werden. Diese Möglichkeit sollte bei der
Neuaufstellung des RROP unbedingt genutzt werden, indem dem Grundzentrum
Dannenberg die mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
zugewiesen wird. Durch die Zuweisung kann der Kongruenzraum für aperiodischen
Einzelhandel vergrößert und somit die Einhaltung des Kongruenzgebotes
ermöglicht werden.
Die Zuweisung ist für
Grundzentren möglich, die bereits jetzt in einzelnen Teilbereichen über ihre
grundzentrale Versorgungsfunktion hinaus für umliegende Gemeinden mit
Grundzentren mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen. Durch Stärkung dieser
Funktionen sollen sie einen besonderen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten.
Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Mittelzentren darf durch
Funktionszuweisungen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit eine mittelzentrale
Teilfunktion im Bereich Einzelhandel festgelegt werden soll, ist auch der
Kongruenzraum der mittelzentralen Teilfunktion Einzelhandel zu bestimmen.
Bestehende Besonderheiten
des Grundzentrums Dannenberg (Elbe)
Die raumordnerische
Funktionsteilung innerhalb der Samtgemeinde Elbtalaue ist faktisch nicht
gleichwertig. Hitzacker (Elbe) erfüllt zwar eine grundzentrale Funktion im Bereich
der Nahversorgung, sowie der zentralen Einrichtungen des allgemeinen täglichen
Grundbedarfes wie Apotheken, Grundschule, Allgemeinmediziner,
Lebensmitteleinzelhandel etc. Der Schwerpunkt für die Stadt Hitzacker (Elbe)
liegt aber im Bereich Tourismus und Erholung.
Der Schwerpunkt
Einzelhandel liegt eindeutig auf dem Grundzentrum der Stadt Dannenberg (Elbe).
Die Stadt Dannenberg (Elbe)
besitzt mittelzentrale Infrastruktureinrichtungen wie z.B. das Amtsgericht und
ein Kreiskrankenhaus. Der Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände, das
Kirchenkreispfarramt sowie ein Gymnasium sind hier ebenfalls angesiedelt.
Von anderen Grundzentren in
der Region unterscheidet sie sich durch eine hohe Arbeitsplatzdichte, ein hohes
Pendleraufkommen sowie eine vergleichsweise gute Verkehrsanbindung. Mit dem
Bahnhof ist Dannenberg an den HVV angebunden.
Eine weitere Besonderheit
ergibt sich aus Untersuchungen des Landes. Hiernach gibt es in ganz
Niedersachsen keinen so großen zusammenhängenden Raum, der vergleichbar
schlecht an Mittelzentren angebunden ist (siehe gelb markierte Bereiche). Die
Bereiche, von denen aus mehr als 30 Minuten Fahrzeit benötigt werden, um ein
Mittelzentrum zu erreichen, umfassen weite Teile des Samtgemeindegebietes und
erstrecken sich auch jenseits der Elbe.
Dannenberg (Elbe) hat
aufgrund seiner Historie, seiner verkehrsgünstigen Lage, seiner Größe und
seiner infrastrukturellen Ausstattung am ehesten die Eignung, einen Teil der
Versorgungsdefizite in diesen unterversorgten Bereichen zu kompensieren.
Insofern weist die Stadt Dannenberg (Elbe) als Grundzentrum Besonderheiten auf,
die sie aus dem Kreis der typischen Grundzentren im Landkreis heraushebt
Keine Beeinträchtigung der
umliegenden Mittelzentren/Kongruenzraum der mittelzentralen Teilfunktion
aperiodischer Einzelhandel
Soweit eine mittelzentrale
Teilfunktion im Bereich Einzelhandel festgelegt werden soll, ist auch der
Kongruenzraum der mittelzentralen Teilfunktion Einzelhandel zu bestimmen.
Die Bestimmung des
Kongruenzraumes der mittelzentralen Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
obliegt dem Landkreis Lüchow-Dannenberg im Rahmen der Aufstellung des RROP.
Vorstellbar wäre aber, das Gebiet der Samtgemeinde Elbtalaue als Kongruenzraum
festzulegen. Die mittelzentralen Kongruenzräume können sich auch an den Rändern
teilweise überlappen.
Dadurch würde der
Kongruenzraum des Mittelzentrums Lüchow zwar formal in Bezug auf die
mittelzentrale Teilfunktion aperiodischen Einzelhandel reduziert werden.
Aufgrund der 2017 und 2018
erstellten Einzelhandelsgutachten in der Stadt Dannenberg ist aber davon
auszugehen, dass weder das Mittelzentrum Lüchow, noch die Mittelzentren Uelzen
und Ludwigslust beeinträchtigt werden. Für periodische Sortimente bleibt der
grundzentrale Kongruenzraum erhalten.
Auch im Gutachten zur
Verlagerung und Erweiterung des HagebauMarktes in den Bereich Pörmke wurde
nachgewiesen, dass das Beeinträchtigungsverbot eingehalten wird.
Für die Festlegung der
mittelzentralen Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel sprechen daher folgende
Gründe:
-
Dannenberg übernimmt bereits jetzt eine über den eigentlichen
Einzugsbereich des Stadtgebietes hinausgehende überörtliche Funktion wahr. Der
Standort Dannenberg ist besonders dafür geeignet, einen Standort zur Stärkung
bestehender Funktionen und die Schaffung ggfs. weiterer Einrichtungen im Rahmen
der festgelegten mittelzentralen Funktion darzustellen.
-
Den bisher in den Grundzentren zulässigen Einzelhandelsbetrieben fehlt
die wirtschaftliche Tragfähigkeit bei gleichzeitigem Bedarf an Angeboten. Laut
der Nds. Studie werden in weiten Teilen der Samtgemeinde mehr als 30 Minuten
zum nächstgelegenen Mittelzentrum benötigt. Im LROP wird aber zur Festlegung
von Mittelzentren als Kriterium und Richtwert von einer Erreichbarkeit der
zentralenörtlichen Einrichtung innerhalb von 30 min ausgegangen. Die
Neufestlegung der Aufgaben und der damit verbundene Entwicklungsimpuls sollen
dazu beitragen, wirtschaftliche Schwächen des nördlichen Kreisgebiets (zum Beispiel
durch schlechte Erreichbarkeit eines Mittelzentrums) abzumildern. Die
vorhandenen und die in Zukunft zu schaffenden mittelzentralen Teilfunktionen
sollen nicht nur der Daseinsvorsorge dienen, sondern gleichzeitig auch Anreize
für die Ansiedelung von Arbeitsplätzen darstellen und die Attraktivität für
jetzige und potenzielle Bewohner erhöhen.
-
Vorhandene und zu schaffende mittelzentrale Einrichtungen sorgen dafür,
dass die entsprechenden Einrichtungen für die Bewohner des Nordkreises in
zumutbarer Entfernung erreicht werden können. Darüber hinaus tragen weniger und
kürzere, meist mit dem Pkw zurückgelegte Fahrten erheblich zur Einsparung von
CO ² und damit zum Klimaschutz bei.
b) Gem. Ziel 1.6 Ziff. 08 RROP 2004 sind
Einzelhandelsbetriebe mit Lebensmitteln nur bis 1500 m² Verkaufsfläche (VK)
zulässig.
Die im RROP 2004
festgesetzte Obergrenze von 1.500 m² Verkaufsfläche für großflächige
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in Grundzentren ist veraltet. Sie trägt den
seither erfolgten Veränderungen im Einzelhandelbereich – sowie den zukünftigen
Herausforderungen (z.B. des Online-Handels) – nicht mehr in angemessener Weise
Rechnung.
Da heute bereits
Lebensmittel-Discounter Verkaufsflächen von 1.200 – 1500 m² zum Standard
erhoben haben, ist es für das Geschäftsmodell von Vollversorgermärkten
unerlässlich, eine deutlich darüber hinausgehende Verkaufsfläche bereitstellen
zu können. Die der RROP-Festsetzung zugrunde liegenden Annahme, dass mit einer
Verkaufsflächenerweiterung auch eine Umsatzzunahme einhergehen muss, stimmt
unter den heutigen Rahmenbedingungen des Einzelhandels nur noch sehr bedingt.
Die heutigen Standards einer kundenfreundlichen Warenpräsentation (niedrigere
Regalhöhen, höhere Gangbreiten, etc.) und die veränderte Kundennachfrage (nach vegetarischen,
veganen, glutenfreien Lebensmitteln, etc.) machen bei gleichbleibenden
Umsatzanteilen grundsätzlich eine größere Verkaufsfläche erforderlich.
In naher Zukunft wird sich
der „stationäre“ Einzelhandel – auch im Lebensmittelsektor - den Herausforderungen
des Online-Handels stellen müssen. Die zunehmende Anzahl von solchen Portalen
wie „Amazon Fresh, Food.de, etc.“ zeugen davon. Auch die gesellschaftlichen
Veränderungen, die sich aus einem neuen Einkaufsverhalten durch Smartphones
(sowie z.B. den technischen Möglichkeiten eines smarten Kühlschrankes mit
Internetanschluss) ergeben könnten, waren bei der Aufstellung des RROP 2004
noch nicht absehbar.
Um dem Verlust von
Marktanteilen für die Zukunft vorzubeugen, werden für den stationären Einzelhandel
die Faktoren Warenpräsentation und Einkaufserleben zukünftig eine wesentliche
Rolle spielen. Um den Kunden ein „komfortables Einkaufserlebnis mit allen
Sinnen“ bieten zu können, wird in Vollversorgermärkten ausreichend
Verkaufsfläche benötigt. Vor diesem Hintergrund ist eine zulässige
Verkaufsfläche von bis zu 1.500 m² in Grundzentren nicht mehr ausreichend und
verhindert Modernisierungs- oder Neubauvorhaben der Anbieter.
Änderungsbedarf bei Neuaufstellung des RROP:
Streichung der zulässigen Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe mit
Lebensmitteln in Grundzentren
Eine Erhöhung auf eine
zeitgemäße Größenordnung für die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben mit
Lebensmitteln würde lediglich den zeitlichen Veränderung Rechnung tragen und
ist dringend geboten, um Modernisierungs- und Neubauvorhaben nicht zu behindern
und die Konkurrenzfähigkeit des „stationären“ Einzelhandels gegenüber anderen
Betriebsformen (z.B. Online Handel) zu erhalten. Hiermit wird auch der
Versorgungsauftrag der Grundzentren für die allgemeine tägliche und wohnortnahe
Grundversorgung gesichert.
Im Zuge der Verlagerung und
Erweiterung des EDEKA-Marktes vom Develang in den Bereich Querdeich wurde ein
Zielabweichungsverfahren durchgeführt, da die geplante Verkaufsfläche von 2.400
m² über der laut RROP zulässigen 1500 m² Verkaufsfläche liegt. Das
Zielabweichungsverfahren wurde mit einem positiven Bescheid vom 16.02.18
beendet, da nachgewiesen worden ist, dass das Vorhaben weder das Kongruenzgebot
noch das Beeinträchtigungsverbot verletzt. Entsprechendes wird auch für andere
Vorhaben prognostiziert.
Dem Ziel würde ebenfalls
Rechnung getragen, wenn auf die Steuerung des großflächigen Einzelhandels (in
der der Regel ab 800 m² Verkaufsfläche) durch ein eigenständiges regionales
Ziel der Raumordnung verzichtet werden würde. Auch ohne eigenständiges Ziel im
RROP sind neue Einzelhandelsgroßprojekte unzulässig, wenn sie den Anforderungen
des LROP in Ziffer 2.3 widersprechen (Integrationsgebot, Konzentrationsgebot,
Kongruenzgebot, Beeinträchtigungsverbot). Das LROP, Ziff. 2.3. stellt nicht auf
zulässige Verkaufsflächen ab sondern orientiert sich auf die Auswirkungen des
Vorhabens.
Fachbereichsleiter Hesebeck
erläutert kurz den Sachverhalt und verweist auf die Sitzung des UBD am 06.01.,
in der Frau Basedow den Sachverhalt umfassend vorgetragen hat.
Rh Herzog schildert aus
seiner Sicht, was unter Raumordnung zu verstehen ist. Wenn jetzt Änderungen
vorgenommen werden sollen, gelten diese für die nächsten vielleicht 20 Jahre
und darüber hinaus. An der jetzt vorgestellten Maßnahme bemängelt er, dass es
nur um „Vergrößerungen“ und „Erweiterungen“ geht. Das sei ihm zu kurz gedacht,
er vermisst die Anforderungen im Hinblick auf Verkehr, Wärme und Bautätigkeiten
und damit auch zu Klimaschutzzielen. Das immense Streben nach „mehr“, „größer“,
„weiter“, besser“, „schneller“ entspreche nicht den Gegebenheiten und auch
nicht den Klimaschutzzielen, die sich der Landkreis selbst auferlegt habe.
Zudem werden seiner Meinung nach der Bevölkerungsrückgang und die Auswirkungen
auf die hiesige Wirtschaft nicht ausreichend genug betrachtet.
Rh Herzog kündigt an, eine
Beschlussfassung hierzu abzulehnen, da er die Vorgehensweise für den falschen
Weg hält.
Seitens der SOLi-Fraktion stellt er den
Antrag,
die Angelegenheit in den
Fachausschuss zurück zu verweisen, um die Thematik grundlegend neu zu
diskutieren
Stellv. Bgm Hanke merkt an,
dass seiner Meinung nach ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird, wenn es
für die Bevölkerung kurze Wege gibt. Die Betitelung „mittelzentrale Bedeutung“
eröffnet weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Kosten und Zeit für mögliche
Zielabweichungsverfahren könnten vermieden werden.
Er bittet, dem
Verwaltungsvorschlag zuzustimmen.
Rh Zuther schließt sich den
Ausführungen von Rh Herzog an und lehnt die Maßnahme in der geplanten Form ab.
Rh Schwidder skizziert die
bereits seit längerem geführte Diskussion um die Verlagerung des
Hagebaumarktes. In der heutigen Zeit werden alle derartigen Märkte anders
aufgestellt. Es wird auf bessere Erreichbarkeit seitens der Infrastruktur, der
großzügigeren Ladengestaltung und die bestehenden Kundenbedürfnissen Wert
gelegt.
Er hält es für unabdingbar,
zurückzukommen zum Grundzentrum mit mittelzentraler Bedeutung. Er fragt nach
dem Zeitplan für die Umsetzung der Neuordnung, um gegebenenfalls weitere
Anforderungen zu diskutieren und möglicherweise geltend zu machen.
Rh Siemke merkt an, dass
Dannenberg die Voraussetzungen für ein Grundzentrum mit mittelzentraler
Bedeutung bereits seit langem erfüllt habe und daher die Bezeichnung auch
wieder führen sollte. Das stärkt die weiteren Entwicklungsmöglichkeiten. Er
weist auf das Einzugsgebiet aus 4 Bundesländern hin.
Die grundsätzliche
Entscheidung zur Ansiedlung großer Märkte liege ohnehin in der Hand der Politik
und könnte in Einzelfällen versagt werden. Aber die Möglichkeit, teure und
zeitaufwendige Zielabweichungsverfahren zu umgehen, wird mit der erstrebten
Änderung gegeben. Er bittet daher auch um Zustimmung zu der Thematik.
Rh Fathmann ist der
Ansicht, dass sich immer mehr Bürger hier ansiedeln wollen, wenn es denn
entsprechende Angebote vor Ort geben würde. Dazu zähle er auch die Ansiedlung
von Handel und Gewerbe. In Anbetracht der ständigen Erweiterung von Plätzen
in Kindertagesstätten, Krippen und Schulen
kann er einen Bevölkerungsrückgang nicht erkennen.
Auch Rh Hoffheinz und Rh
Dr. Praetsch sprechen sich für ein entsprechendes Vorgehen aus.
Eine Entwicklung ist nicht
aufzuhalten, daher sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
StDir Meyer erläutert die
Ausgangslage zu diesem Vorgehen.
Der Landkreis habe Anfang
2019 für die Neuaufstellung des RROP die Festlegung des Untersuchungsrahmens
der Umweltprüfung eingeleitet. Das ist das früheste, womit der Landkreis das
gesamte Verfahren in Gang bringt. Dieses hat die Verwaltung zum Anlass
genommen, rechtzeitig bereits entsprechende Forderungen einzubringen, damit
diese bereits in das Gesamtverfahren einfließen können.
Die Zuständigkeit für das
RROP liegt ausschließlich beim Landkreis, die Stadt selbst ist im weiteren
Verfahren Träger öffentlicher Belange, Stellungnahmen werden noch abzugeben
sein. Der Verwaltung erschien es wichtig, dass die nunmehr vorgelegten
Forderungen dem Landkreis von Anfang an bekannt sind und nicht im laufenden
Genehmigungsverfahren im Rahmen einer Stellungnahme möglicherweise untergehen.
Das frühzeitige Weichenstellen sei angebracht, der Landkreis muss sich mit der
Positionierung der Stadt Dannenberg (Elbe) auseinandersetzen. Gegebenenfalls
muss der Landkreis ein eigenes Einzelhandelsgutachten in Auftrag geben und
erstellen lassen.
Der seitens des Landkreises
dann vorzulegende Entwurf zur Neuaufstellung des RROP wird dann nochmal
kritisch zu betrachten sein.
Ein Zeitfenster und
entsprechende Termine für das gesamte Verfahren können nur seitens des
Landkreises festgelegt werden.
Rh Herzog erläutert kurz
das Verfahren beim Landkreis und merkt an, dass bereits auch andere Kommunen
ihre Forderungen zum Beispiel im Bereich Verkehr beim Landkreis eingebracht
haben. Aus diesem Grund hat er auch eine weitergehende Diskussion in den
Gremien der Stadt Dannenberg (Elbe) gefordert, so dass noch weitere Punkte
frühzeitig benannt werden.
Stellv. Bgm Hanke und auch
Rh Schwidder können sich dem anschließen und befürworten die weitere Diskussion
im zuständigen Fachausschuss und die mögliche Einbringung von weiteren Punkten.
Dennoch ist die heutige Beschlussfassung zunächst ein Anfang.
Dem stehen auch StDir Meyer und Bgm Voß positiv gegenüber.
StDir Meyer bittet die genannten Punkte vorzuziehen, damit seitens des Landkreises bereits die erforderlichen Gutachten in Auftrag gegeben werden können.
Bgm Voß lässt zunächst über den Antrag der SOLi-Fraktion abstimmen.
Antrag SOLi-Fraktion:
Zurückverweisung in den Fachausschuss UBD und erneute, umfassendere Beratung in der Angelegenheit.
Ja 3 Nein 19
Damit ist der Antrag abgelehnt.
Bgm Voß lasst nunmehr über die Beschlussempfehlung des Fachausschusses und des Verwaltungsausschusses (auch Beschlussvorschlag der Verwaltung) abstimmen.
Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
a) Die Stadt Dannenberg (Elbe) fordert den
Landkreis Lüchow-Dannenberg auf, das Zentrale Orte System (Kap. 1.6 RROP 2004)
bei der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis
Lüchow-Dannenberg zu überarbeiten und dem Grundzentrum Dannenberg (Elbe)
mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel zuzuweisen.
b) Die Stadt Dannenberg (Elbe) fordert den Landkreis Lüchow-Dannenberg auf, die im Kap. 1.6 Ziff. 08 RROP 2004 festgesetzte Obergrenze von 1.500 m² Verkaufsfläche für großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in Grundzentren bei der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu streichen.