Sitzung: 24.10.2019 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 2
Vorlage: 1/0442/2019
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 29.08.2019 hat der Rat der Gemeinde
Gusborn folgenden Beschluss zur geplanten Änderung der Hauptsatzung gefasst:
„Die Verwaltung der Samtgemeinde Elbtalaue wird beauftragt,
eine entsprechende Formulierung zu entwickeln, die angelehnt an die Agenda 21,
die Auswirkungen auf den Klima- und Artenschutz berücksichtigt. Über diese
Formulierung zur Ergänzung der Hauptsatzung soll dann in der nächsten Sitzung
abgestimmt werden. (Antrag Rh Struck)“
Mittlerweile liegt der Verwaltung ein Formulierungsvorschlag des Ratsherrn Struck vor, dem sich die Verwaltung anschließt. So soll dem § 3 der Hauptsatzung folgender Satz 2 zugefügt werden:
''Sämtliche Entscheidungen sind im Vorfeld hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf Klima- und Artenschutz zu überprüfen.''
Da die Hauptsatzung der Gemeinde Gusborn im Jahr 2009 erlassen wurde und zu dieser Zeit noch die Niedersächsische Gemeindeordnung galt, schlägt die Verwaltung vor, im Zuge der jetzigen Änderung auch die alten Paragraphenbezeichnungen zu ändern. Einzelheiten sind dem der Vorlage anliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung zu entnehmen.
Abschließend sei an dieser Stelle nochmals angemerkt, dass gem. § 12 Abs. 2 NKomVG für Beschlüsse über die Hauptsatzung die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (§ 45 Abs. 2 NKomVG) erforderlich ist.
Rh Struck trägt
vor, dass das Thema Klima- u. Artenschutz auf der Agenda 21 auch in der
Hauptsatzung der Gemeinde Gusborn steht und in Anlehnung daran diese
Formulierung gefunden werden soll, dass der Rat sich mit dem Klima- und
Artenschutz befasst. In der Niederschrift der letzten Sitzung wurde
beschlossen, dass ein entsprechender Passus in der Hauptsatzung verankert
werden soll. Der Satz wurde im Sachverhalt genannt und soll so mit der
Satzungsänderung heute beschlossen werden.
Stellv. Bgm
Burmester führt aus, dass er dem vorgeschlagenen Wortlaut so nicht zustimmen
könne, denn damit würde die Gemeinde nichts mehr entscheiden können, ohne eine
vorherige Prüfung, ggf. auch gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Dies
würde sich evtl. nachteilig auf alle künftigen Beschlüsse bzw. Entscheidungen
auswirken bzw. auch mit Kosten verbunden sein.
Rf Geuder ist
dafür, sich dazu vorher z. B. von der Klimaschutzleitstelle des Landkreises
beraten zu lassen und evtl. könnte man auch mit anderen Gemeinden
kommunizieren, ob und wie diese das Thema verarbeitet haben.
Außerdem habe der Rat es doch in der Hand, wie die Überprüfungen im Vorfeld
aussehen sollen.
Dass etwas für den
Klima- u. Artenschutz getan werden müsse, darin seien sich doch wohl alle
einig. Sie schlägt folgende Änderung der
Formulierung vor :“Der Rat der Gemeinde wird zukünftig bei jeder Entscheidung
/Abstimmung die Folgen für den Klima- u. Artenschutz überprüfen, abwägen und
wenn möglich, fachlichen Rat einholen.“
Stellv. Bgm Fahren
ist auch dafür, sich für den Klima-u. Artenschutz einzusetzen, jedoch hält er
eine solche Bindung in der Hauptsatzung für nicht praktikabel und
Entscheidungen sind dann kaum noch zu treffen. Der Formulierung „zu überprüfen“
würde er nicht zustimmen.
Er schlägt vor,
sich dazu weitere Gedanken zu machen, die Klimaschutzleitstelle extra zu diesem
Thema einzuladen und sich ggf. z. B. selbst als Gemeinde ein Konzept
aufzuerlegen. In NRW gibt es z. B. auch einen Praxisleitfaden zum Klimaschutz
i. d. Kommunen. Er würde der Formulierung mit der Überprüfung nicht zustimmen
können und beantragt die Aufnahme des folgenden Passus:
Der Satz in § 3 der
Hauptsatzung: „Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert
sich die Gemeinde an den Grundsätzen einer nachhaltigen, ökologischen und
sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21) …
wird ergänzt : sowie den Belangen des Klima- u.
Artenschutzes.“
Rh Beckmann führt
aus, dass der im Sachverhalt vorgeschlagene Satz seiner Meinung nach
unverbindlich sei. Der Rat würde doch festlegen, wie was überprüft
werde. Die Verpflichtung würde für ihn nicht bestehen, jeweils externe
Gutachten einzuholen.
So könne man z. B.
bei der Dorfwoche entscheiden, dass kein Plastikgeschirr zum Einsatz kommen
soll.
Die
Klimaschutzleitstelle würde sich für viel mehr weitreichende Maßnahmen
einsetzen. Er spricht sich dafür aus, dass der Rat in Einzelfällen entscheiden
sollte.
Bgm Ringel
entgegnet, dass dann z. B. bei jedem Baum, der durch Sturmschaden u.
dergleichen zu fällen ist, vorher geprüft werden müsse, ob der gefällt werden
darf oder nicht und ob dort ein schützenswerter Käfer drin ist oder nicht. Oder
bei einem Osterfeuer – soll dann die Gemeinde prüfen, ob dort z. B.
verschiedene Tierarten zu schützen sind ?
Wenn dann die
Gemeinde das geprüft hätte und die Entscheidung falsch war, könnte die Gemeinde
z. B. verklagt werden.
Bgm Ringel führt
aus, dass er dem in der Vorlage genannten vorgeschlagenen Satz nicht zustimmen
wird.
Rh Beckmann
entgegnet, dass das mit den Osterfeuern ganz klar gesetzlich geregelt sei.
SB Pauls führt aus,
dass in der Vorlage die Kosten für die Verkündung der Satzung mit 150,- €
angegeben sind, seiner Ansicht aber mit Kosten ungeahnten Ausmaßes zu rechnen
wäre. Die Hauptsatzung hat für die Gemeinde einen gesetzlichen Charakter mit
Innenwirkung für den Rat, d.h. der Rat hat sich daran zu halten, wenn er diese
erlässt bzw. diese Änderung aufnimmt. Die Samtgemeinde ist z. B. nicht in der
Lage, Gutachten zu erstellen, somit müssten diese in Auftrag gegeben werden.
Es würde auch z. B.
bei investiven Maßnahmen zu Verzögerungen kommen können. Die Fristen bei
Fördermaßnahmen sind sehr knapp bemessen, und wenn dann noch eine Überprüfung
nötig wäre, würde das zeitlich nicht machbar sein, um die entsprechenden
Fördermittel einzufordern.
Beispielsweise wäre
es bei der Maßnahme ‚Steganlage in Groß Gusborn‘ nicht möglich gewesen, diese
innerhalb kürzester Zeit abzuwickeln. Oder auch der Zaunbau der Quickborner
Kuhle - es hätte u. U. erst über die
Holzart oder überhaupt über welches Material entschieden werden müssen.
Und z. B. im Rahmen
des Verkehrssicherheitskonzeptes bei der Entscheidung über den
Fußweg/Grünstreifen in Zadrau müsste eine Überprüfung stattfinden. Die Frage
ist ja auch, wieweit will man das überprüfen, wie sind die Auswirkungen?
Eine Verankerung
dieses Satzes in der Hauptsatzung hält er für absolut nicht praktikabel und im
Hinblick auf etwaige Kosten, die auf die Gemeinde zukommen könnten, müsste er
als Kämmerer widersprechen.
Vielmehr wäre
seiner Einschätzung nach ein Ratsbeschluss ausreichend, dass der Rat
sich künftig verpflichtet, im Einzelfall oder auf Antrag eines Ratsmitgliedes
bei investiven Maßnahmen und Unterhaltungsmaßnahmen größeren Ausmaßes im
Einzelfall darüber zu beraten und entscheiden, ob eine fachliche Überprüfung
zur Auswirkung auf Klima- u. Artenschutz stattfinden soll.
Damit verpflichtet
sich der Rat, zukünftig darüber zu entscheiden
- im Einzelfall – und nicht bei
jeder Maßnahme.
Rh Struck
entgegnet, dass ja vorgeschlagen wurde, dass der Rat das überprüft und
nicht „überprüfen lässt“ und es gehe ja auch um die moralische Verpflichtung
zum Klima- u. Artenschutz.
Stellv. Bgm Fahren
sieht auch, dass sich der Rat entscheidet, hält aber eine ‚Überprüfung‘
für nicht praktikabel. Vielmehr steht bereits in Hauptsatzung, dass der Rat
sich an die Belange des Klima- u. Artenschutzes orientiert.
Bei der
Formulierung „Überprüfung“ ist er dagegen und stellt den bereits o. a.
formulierten Antrag.
Rh Struck führt
nochmals aus, dass der Rat doch alle Entscheidungen überprüft.
Stellv. Bgm Fahren
bezweifelt, ob der Rat in der Lage ist, alles fachlich zu überprüfen.
Rh Struck
entgegnet, dass jedes Ratsmitglied vereidigt sei, und der Rat müsse nach besten
Wissen und Gewissen entscheiden.
Abschließend lässt
Bgm Ringel über den Antrag von stellv. Bgm Fahren abstimmen.
Der Rat der
Gemeinde Gusborn fasst folgenden
Beschluss:
Die Hauptsatzung
der Gemeinde Gusborn wird wie folgt geändert:
Der Satz in § 3 der
Hauptsatzung: „Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert
sich die Gemeinde an den Grundsätzen einer nachhaltigen, ökologischen und
sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21) …
wird wie folgt
ergänzt: „sowie den Belangen des Klima- u.
Artenschutzes.“
Die geänderte
Fassung der „1. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Gusborn“ wird beschlossen (sh. Anlage dieser
Niederschrift).