Rh Herzog hinterfragt die Haltemöglichkeiten der Autofahrer an den sogenannten Mitfahrbänken. Er möchte wissen, ob es rechtlich zulässig ist, dass PKW zum Beispiel auf der Jeetzelallee direkt auf der Fahrbahn halten dürfen, um bei Bedarf jemanden zusteigen zu lassen. Zudem fragt er an, ob alternative Standortmöglichkeiten dieser Mitfahrbänke geprüft worden sind (wie zum Beispiel in der Gartower Straße mit der Möglichkeit den vorhandenen Seitenstreifen zu nutzen).

 

Fachbereichsleiter Hesebeck führt aus, dass die Standorte nach den Wünschen der SG Gartow eingerichtet worden sind. Diese hat durch entsprechende Beauftragte die Standorte prüfen lassen. Für das Anhalten und Zusteigen ist zum Beispiel an der Jeetzelallee der dahinterliegende Parkplatz vorgesehen, dennoch ist das Halten auf der Fahrbahn nicht verboten.

 

Rh Herzog bittet darum, die Aussage zu den Standortkriterien für die Einrichtung in Schriftform zu erhalten. Seiner Meinung nach ist es kaum möglich, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h den Mitfahrenden zu erkennen und dann gleichzeitig anzuhalten um einen Zustieg zu ermöglichen. Ein möglicher Halt erfolgt dann auf der Einfahrt zum Parkplatz, der gleichzeitig ein kombinierter Fußgänger- und Radweg ist. Das ist seiner Ansicht nach nicht zulässig und auch nicht zielführend.