Sitzung: 13.06.2019 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/0197/2019
Der § 162 Abs. 1 Ziffer 1
regelt die Aufhebung von Sanierungssatzungen. Hiernach ist die
Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Nach Ziffer
2 ergeht der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets
aufgehoben wird, durch Satzung. Nach der
Aufhebung ersucht die Gemeinde gemäß Ziffer 3 das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen.
In den Jahren 1981 bis 1985
wurden die vorbereitenden Untersuchungen im Bereich der Innenstadt durchgeführt.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Untersuchungsgebiet städtebauliche
Missstände aufweist. Es entsprach in seiner vorhandenen Bebauung und seiner
Beschaffenheit in weiten Teilen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Nachdem dann Anfang 1985
der Aufnahmebescheid zur Aufnahme in das Städtebauförderprogramm des Landes
Niedersachsen erteilt wurde, mussten nunmehr auch die weiteren rechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Sanierung geschaffen werden. Grundlage
weiteren Handelns war die am 23.05.1985 vom Stadtrat beschlossene Satzung über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“. Im Laufe der Jahre
wurde es erforderlich, diese Ursprungssatzung durch weitere Änderungs- und
Ergänzungssatzungen den jeweiligen Veränderungen anzupassen. Unter anderem
betrafen die Änderungen die textliche Aufnahme weiterer Flurstücke, sowie die
Erweiterung im Bereich Lauben und An der Alten Jeetzel. Auf der Grundlage der
seinerzeit beschlossenen Satzungen wurde in der Zeit von 1985 bis 2004 die
städtebauliche Erneuerung des Dannenberger Ortskerns umgesetzt und die
Innenstadt komplett überarbeitet (siehe hierzu den Abschlussbericht der
Sanierungsmaßnahme „Dannenberg–Innenstadt“ auf der Internetseite der Stadt
Dannenberg (Elbe)).
Mit Erlass des Ministeriums
für Soziales, Frauen, Familien und Gesundheit wurde die Sanierungsmaßnahme
„Dannenberg –Innenstadt“ zum 31.12.2003 für abgeschlossen erklärt. Auf der
Grundlage der durchgeführten Wertermittlungen wurden im Jahre 2003 die von den
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu
96% abgelöst. Die Restabwicklung erfolgte in der Folgezeit per Bescheid. Die
Löschung der Sanierungsvermerke wurde danach in Abstimmung mit dem Grundbuchamt
veranlasst.
Nachdem nun die Sanierung
abgeschlossen ist, sind die Sanierungssatzungen, wie in der Beschlussfassung
und der beigefügten Aufhebungssatzung dargestellt, gemäß § 162 BauGB
aufzuheben.
Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert den Sachverhalt. Nach Vorstellung des Sachverhaltes im Stadtentwicklungsausschuss und im Verwaltungsausschuss ist um weitergehende Erläuterungen gebeten worden. Eine entsprechende schriftliche Ausfertigung ist den Ratsmitgliedern vor Sitzungsbeginn ausgehändigt worden. Die Erläuterungen sind zudem der Niederschrift in der Anlage beigefügt.
Rh Herzog hinterfragt nochmals die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit. Es findet die heutige Sitzung wegen einem einzigen Tagesordnungspunkt statt. Seiner Meinung nach hätte der Beschluss zur Aufhebung der Satzung bereits gefasst werden können, als seinerzeit die Voruntersuchungen für ein mögliches neues Sanierungsverfahrens beschlossen worden sind, oder aber auch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Sommerpause.
StDir Meyer begründet den heutigen Sitzungstermin mit der Thematik, die im nichtöffentlichen Teil zur dringlichen Beschlussfassung ansteht. Aus diesem Grund hätte ohnehin eine Sitzung stattfinden müssen.
Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die Satzung der Stadt
Dannenberg (Elbe) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortskern“ vom 23.05.1985, sowie die 1.Satzung zur Änderung der
Sanierungssatzung vom 25.03.1986 , die 2. Satzung zur Änderung der
Sanierungssatzung vom 21.07.1986, die 1. Ergänzungssatzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes vom 12.06.1995 und die 2.
Ergänzungssatzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes vom 19.02.1996, werden auf der Grundlage
des § 162 Baugesetzbuch (BauGB), in
Verbindung mit § 10 und § 58 Abs. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aufgehoben.
Die beigefügte Satzung über
die Aufhebung der Sanierungssatzung in der Ursprungsfassung, einschließlich der
Änderungs- und Ergänzungssatzungen werden beschlossen.