Sachverhalt:
Bgm Ringel trägt
den Sachverhalt vor:
Die Verwaltung
möchte aus gegebenem Anlass noch einmal einige Hinweise zur Eil- bzw.
Dringlichkeitsanträgen geben.
Anders als noch §
41 Abs. 1 NGO überlässt § 59 Abs. 1 NKomVG die Bestimmung der Ladungsfrist für
Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse der von der Vertretung zu
beschließenden Geschäftsordnung.
In § 1 der
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Gusborn ist daher die Ladungsfrist für
Sitzungen des Rates auf eine Woche festgelegt worden. Es ist aber auch weiter
erforderlich, zwischen einer normalen Ladungsfrist und einer solchen für
Eilfälle zu unterscheiden (so ausdrücklich der Regierungsentwurf LT-Drs.
16/2510, S. 111, zu § 59 Abs. 1 NKomVG).
In § 1 der
Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Gusborn ist daher weiterhin bestimmt,
dass in Eilfällen die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden kann. Die
Ladungsfrist gilt in diesem Fall als gewahrt, wenn die Ladung 2 Tage vor
Sitzungsbeginn versandt worden ist. Damit diese Frist eingehalten werden kann,
müssen Eilanträge mind. 5 Tage vor Sitzungsbeginn bei der Verwaltung eingehen.
§ 59 Abs. 3 Satz 5
NKomVG gibt der Vertretung darüber hinaus die Möglichkeit, in dringenden Fällen
durch Beschluss die Tagesordnung zu Sitzungsbeginn zu erweitern, wenn eine
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Vertretung dem zustimmt.
Leider verzichtet
das Gesetz auf eine Definition der beiden unbestimmten Rechtsbegriffe
„Eilbedürftigkeit“ und „Dringlichkeit“. Wann ein Eil- oder Dringlichkeitsfall vorliegt,
unterliegt jedoch nicht der Definitionsmacht der Vertretung, sondern ist nach
objektiven Kriterien, die im Wege der – im Streitfall gerichtlich voll
überprüfbaren – Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu ermitteln ist.
So ist als eilig ein Fall anzusehen, wenn der
Aufschub ihrer Behandlung Erschwernisse bei ihrer Erledigung durch die
Verwaltung mit sich brächte (Thiele).
Als eilig ist ein Fall auch anzusehen, wenn
ein Aufschub der Sache bis zur – unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen
Ladungsfrist – nächstmöglichen Sitzung der Vertretung Dritten ohne eigenes
Verschulden oder der Kommune selbst einen irreversiblen materiellen Schaden von
einigem Gewicht zufügt. Gleiches gilt, wenn durch den Aufschub Rechte von
Mitgliedern der Vertretung oder anderer Organe der Kommune verkürzt werden und
diese drohende Rechtsverkürzung schwerer wiegt als die Einschränkung des
Vorbereitungsrechts der Mitglieder der Vertretung (Blum).
Als dringend sind solche Angelegenheiten
anzusehen, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der
einzuhaltenden – möglicherweise verkürzten
- Ladungsfrist nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann,
ohne dass Nachteile entstehen, die nicht wieder beseitigt werden können (OVG
Lüneburg, Urteil vom 17.12.1998 NVwZ 1999, S. 1001).
Bei beiden
Möglichkeiten kommt es übrigens nicht darauf an, aus welchem Grunde es zur
Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit gekommen ist und ob die Sache früher hätte
betrieben werden können, mithin vermeidbar gewesen wäre. Ausschlaggebend ist
allein, ob der Fall nach den oben dargelegten Definitionen objektiv
eilbedürftig oder dringlich ist. Andererseits ist eine Sache nicht allein
deshalb eilig, weil sie infolge eines schuldhaften Versäumnisses nicht auf der
Tagesordnung der nächsten Sitzung steht; erst wenn durch diese Verzögerung der
Beratungsgegenstand eilbedürftig bzw. dringlich wird, ist die Ladungsfrist (in
dringlichen Fällen quasi bis auf null) abzukürzen.
Liegen die
Voraussetzungen für den Eil- oder Dringlichkeitsfall nicht vor, sind ggf. gefasste Beschlüsse unwirksam. Die Verwaltung bittet daher die Antragsteller, bei
solchen Anträgen die Eilbedürftigkeit bzw. die Dringlichkeit genau zu
begründen, damit die Eilbedürftigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten im
Rahmen der Ladung bzw. bei Dringlichkeit durch den Rat geprüft werden kann.
Kein Eilfall liegt übrigens vor, wenn ein
Tagesordnungspunkt lediglich beraten
werden soll, denn die Rechtfertigung für einen Verzicht auf die reguläre
geschäftsordnungsmäßige Frist und die damit verbundene Verkürzung der
Vorbereitungsmöglichkeiten liegt allein in der Notwendigkeit einer schnellen
Entscheidung.
Zusätzliche Informationen für den Fall, dass
ein Verwaltungsausschuss vorhanden ist:
Die Notwendigkeit
eines Beschlusses hat, falls in der konstituierenden Sitzung ein
Verwaltungsausschuss eingerichtet wurde (in Gusborn in aktueller Wahlperiode
nicht der Fall), zur Folge, dass bei vorberatungspflichtigen Angelegenheiten
eine Unterbrechung der Sitzung zur Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss
durchgeführt werden muss.
Die Ladungsfristen
des Verwaltungsausschusses müssen jedoch solche Fälle auch zulassen.
Aus diesem Grunde
müsste dann in der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Gusborn geregelt
werden, dass die Ladungsfrist des Verwaltungsausschusses in Eilfällen
bis auf 24 Stunden verkürzt werden kann. Die Ladung muss ausdrücklich auf eine
derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen übrigen
Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.
Die
Geschäftsordnung müsste darüber hinaus bestimmen, dass in dringlichen Fällen
der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen
werden kann.
Rh Struck möchte
wissen bis wann ein Antrag eingegangen sein muss um als Tagesordnungspunkt auf
der Ladung zu erscheinen.
Bgm Ringel
erläutert, dass dies bis 00:00 Uhr vor der Ladung möglich ist. Eil- bzw.
Dringlichkeitsanträge können als Erweiterung der Tagesordnung nachgesandt
werden.
Der Rat der
Gemeinde Gusborn hat dies zur