Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1

Frau Fallapp erläutert den Sachverhalt.

Der § 162 Abs. 1 Ziffer 1 regelt die Aufhebung von Sanierungssatzungen. Hiernach ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Nach Ziffer 2 ergeht der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben wird,  durch Satzung. Nach der Aufhebung ersucht die Gemeinde gemäß Ziffer 3 das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

In den Jahren 1981 bis 1985 wurden die vorbereitenden Untersuchungen im Bereich der Innenstadt durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände aufweist. Es entsprach in seiner vorhandenen Bebauung und seiner Beschaffenheit in weiten Teilen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

 

Nachdem dann Anfang 1985 der Aufnahmebescheid zur Aufnahme in das Städtebauförderprogramm des Landes Niedersachsen erteilt wurde, mussten nunmehr auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Sanierung geschaffen werden. Grundlage weiteren Handelns war die am 23.05.1985 vom Stadtrat beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“. Im Laufe der Jahre wurde es erforderlich, diese Ursprungssatzung durch weitere Änderungs- und Ergänzungssatzungen den jeweiligen Veränderungen anzupassen. Unter anderem betrafen die Änderungen die textliche Aufnahme weiterer Flurstücke, sowie die Erweiterung im Bereich Lauben und An der Alten Jeetzel. Auf der Grundlage der seinerzeit beschlossenen Satzungen wurde in der Zeit von 1985 bis 2004 die städtebauliche Erneuerung des Dannenberger Ortskerns umgesetzt und die Innenstadt komplett überarbeitet (siehe hierzu den Abschlussbericht der Sanierungsmaßnahme „Dannenberg–Innenstadt“ auf der Internetseite der Stadt Dannenberg (Elbe)).

 

Mit Erlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familien und Gesundheit wurde die Sanierungsmaßnahme „Dannenberg –Innenstadt“ zum 31.12.2003 für abgeschlossen erklärt. Auf der Grundlage der durchgeführten Wertermittlungen wurden im Jahre 2003 die von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu 96% abgelöst. Die Restabwicklung erfolgte in der Folgezeit per Bescheid. Die Löschung der Sanierungsvermerke wurde danach in Abstimmung mit dem Grundbuchamt veranlasst.

 

Nachdem nun die Sanierung abgeschlossen ist, sind die Sanierungssatzungen, wie in der Beschlussfassung und der beigefügten Aufhebungssatzung dargestellt, gemäß § 162 BauGB aufzuheben.

 

Rh Schwidder erläutert, dass das ehemalige Sanierungsgebiet von der Sparkasse bis zur Marschtorstraße reicht und die Aufhebung damit diesen Bereich erfasst. Er fragt an, ob es sinnvoll ist, das Sanierungsgebiet aufzuheben. Er möchte sich einen gewissen Spielraum bei Entscheidungen von privaten Immobilienbesitzern erhalten. Rh Schwidder fragt nach Beweggründen.

 

Frau Fallapp erläutert, dass die Sanierung de facto bereits 2003 abgeschlossen war und die Sanierungssatzung bisher nicht aufgehoben wurde. Es ist vor Beginn einer neuen Sanierungsmaßnahme unbedingt erforderlich, dass diese Aufhebung durch Ratsbeschluss vorgenommen wird. Der Rat hat bereits beschlossen, eine Voruntersuchung in Auftrag zu geben. Diese kann erst dann durchgeführt werden, wenn das vorhandene Sanierungsgebiet aufgehoben ist.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Soziales empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

Die Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ vom 23.05.1985, sowie die 1.Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung vom 25.03.1986 , die 2. Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung vom 21.07.1986, die 1. Ergänzungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 12.06.1995 und die 2. Ergänzungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 19.02.1996, werden auf der Grundlage des  § 162 Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung mit § 10 und  § 58 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aufgehoben.

 

Die beigefügte Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung in der Ursprungsfassung, einschließlich der Änderungs- und Ergänzungssatzungen werden beschlossen.