Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt. Die laut Bebauungsplan festgesetzte (verkehrt-L-förmige) Haupt-Erschließungsstraße „Lange Stücke“ bildet beitragsrechtlich die einheitliche Erschließungsanlage (sh. vorliegender Lageplan). Der Fußweg entlang des südlichen Straßenschenkels ist Bestandteil der Erschließungsanlage und wird aufgrund der Erweiterung der Seniorenpflegeeinrichtung in 2019 verlängert. Die Erschließungsanlage ist im Sinne des Beitragsrechts bislang nicht endgültig hergestellt, weil die lt. Bebauungsplan vorgesehene südliche Stichstraße und die der Straße zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen bislang nicht hergestellt sind.

Die ca. 135 m lange nördliche Stichstraße im Gewerbegebiet bildet eine selbstständige Erschließungsanlage und ist deswegen gesondert abzurechnen.

 

Die zur Berechnung des Beitragssatzes herangezogenen Herstellungskosten der Erschließungsanlage (sh. Anlage) bestehen aus den

  • bislang tatsächlich aufgewendeten Kosten (nahezu Gesamtkosten)
    und
  • zur Fertigstellung voraussichtlich noch anfallenden Herstellungskosten gemäß Kostenermittlung.

 

Der voraussichtlich beitragsfähige Herstellungsaufwand beträgt insgesamt 392.667,96 €. Darauf anzurechnen sind anteilige Fördermittel von 217.744,16 € (ohne Trink- und SW-Anteile). Vom verbleibenden Restaufwand sind 157.431,46 € (90 %) als umlagefähiger Aufwand auf die Anlieger umzulegen. Aus der Teilung des Umlageaufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten nach Vollgeschossmaßstab errechnet sich der Beitragssatz von 0,89(23749) €/m² (sh. Beitragskalkulation). Der Beitragssatz je m² Grundstücksfläche beträgt hiernach 2,59 €/m².

 

Ende 2014 wurden die Anlieger bereits zu Vorausleistungen von insgesamt 100.539,85 € auf die voraussichtlich umlagefähigen Kosten herangezogen. Als verbleibende Restumlage stehen somit noch etwa 57.000 € aus. Da der Veräußerungspreis der Gewerbeflächen durch Abschöpfungsvereinbarungen auf maximal 15,00 €/m² limitiert ist, soll von weiteren Vorausleistungsforderungen gegenwärtig abgesehen und die Restumlage lediglich über Ablösungen mit Erwerbern realisiert werden. Mit den bereits angesiedelten Eigentümern werden Ablöseverhandlungen aufgenommen.

Durch verbindliche Festlegung des Ablösesatzes werden die Bedingungen für Kaufinteressenten besser kalkulierbar und dadurch die Vermarktung der Gewerbeflächen erleichtert.

 

Stellv. Bgm Beutler teilt mit, dass er mit Verwunderung zur Kenntnis genommen hat, dass ein Teilstück der Straße vom ehemaligen Besitzer an einen privaten Anlieger verkauft wurde. Dies erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Die Kosten hierfür kann die Gemeinde s.E. nach nicht komplett übernehmen. Hierüber sollte in der nächsten Sitzung diskutiert werden.

 

Auf Nachfrage von Rh Gleitze erläutert Herr Maatsch, dass das Angebot zur Ablösung sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke gilt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, die ausstehenden Erschließungsbeiträge über eine Vorausleistung zu fordern, wenn die Gemeinde das Geld dringend benötigt. Die noch freien Flächen sind wie die übrigen Flächen bereits mit einer Vorausleistung in Höhe von 75 % belegt und sollten vorerst nicht weiter belastet werden. Hier sollte den Eigentümern überlassen werden, ob sie die Beiträge ablösen möchten. Demgegenüber nehmen die bereits bebauten Grundstücke den vollen Erschließungsvorteil in Anspruch, weshalb zu differenzieren ist, dass hier mit den Eigentümern über eine Ablösung zu verhandeln ist bzw. die Vorausleistungsmöglichkeit auszuschöpfen.

 

Nach Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 

 


Beschluss:

Der Beitragssatz zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im „Gewerbegebiet Göhrdestraße, Haupterschließung Lange Stücke“ wird festgesetzt auf 0,89(23749) € je m² Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Zernien. Mit den ablösewilligen Erwerbern/Grundstückseigentümern sind Ablösevereinbarungen abzuschließen.