Sitzung: 14.05.2019 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0187/2019
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt. Die laut Bebauungsplan festgesetzte
(verkehrt-L-förmige) Haupt-Erschließungsstraße „Lange Stücke“ bildet
beitragsrechtlich die einheitliche Erschließungsanlage (sh. vorliegender
Lageplan). Der Fußweg entlang des südlichen Straßenschenkels ist Bestandteil
der Erschließungsanlage und wird aufgrund der Erweiterung der
Seniorenpflegeeinrichtung in 2019 verlängert. Die Erschließungsanlage ist im
Sinne des Beitragsrechts bislang nicht endgültig hergestellt, weil die lt.
Bebauungsplan vorgesehene südliche Stichstraße und die der Straße zugeordneten
Ausgleichsmaßnahmen bislang nicht hergestellt sind.
Die ca. 135 m lange
nördliche Stichstraße im Gewerbegebiet bildet eine selbstständige
Erschließungsanlage und ist deswegen gesondert abzurechnen.
Die zur Berechnung
des Beitragssatzes herangezogenen Herstellungskosten der Erschließungsanlage
(sh. Anlage) bestehen aus den
- bislang
tatsächlich aufgewendeten Kosten (nahezu Gesamtkosten)
und - zur
Fertigstellung voraussichtlich noch anfallenden Herstellungskosten gemäß
Kostenermittlung.
Der voraussichtlich
beitragsfähige Herstellungsaufwand beträgt insgesamt 392.667,96 €. Darauf
anzurechnen sind anteilige Fördermittel von 217.744,16 € (ohne Trink- und
SW-Anteile). Vom verbleibenden Restaufwand sind 157.431,46 € (90 %) als
umlagefähiger Aufwand auf die Anlieger umzulegen. Aus der Teilung des
Umlageaufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten nach Vollgeschossmaßstab
errechnet sich der Beitragssatz von 0,89(23749) €/m² (sh. Beitragskalkulation).
Der Beitragssatz je m² Grundstücksfläche beträgt hiernach 2,59 €/m².
Ende 2014 wurden
die Anlieger bereits zu Vorausleistungen von insgesamt 100.539,85 € auf die
voraussichtlich umlagefähigen Kosten herangezogen. Als verbleibende Restumlage
stehen somit noch etwa 57.000 € aus. Da der Veräußerungspreis der
Gewerbeflächen durch Abschöpfungsvereinbarungen auf maximal 15,00 €/m²
limitiert ist, soll von weiteren Vorausleistungsforderungen gegenwärtig
abgesehen und die Restumlage lediglich über Ablösungen mit Erwerbern realisiert
werden. Mit den bereits angesiedelten Eigentümern werden Ablöseverhandlungen
aufgenommen.
Durch verbindliche
Festlegung des Ablösesatzes werden die Bedingungen für Kaufinteressenten besser
kalkulierbar und dadurch die Vermarktung der Gewerbeflächen erleichtert.
Stellv. Bgm Beutler
teilt mit, dass er mit Verwunderung zur Kenntnis genommen hat, dass ein
Teilstück der Straße vom ehemaligen Besitzer an einen privaten Anlieger
verkauft wurde. Dies erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Die Kosten
hierfür kann die Gemeinde s.E. nach nicht komplett übernehmen. Hierüber sollte
in der nächsten Sitzung diskutiert werden.
Auf Nachfrage von
Rh Gleitze erläutert Herr Maatsch, dass das Angebot zur Ablösung sowohl für
bebaute als auch für unbebaute Grundstücke gilt. Gleichzeitig besteht die
Möglichkeit, die ausstehenden Erschließungsbeiträge über eine Vorausleistung zu
fordern, wenn die Gemeinde das Geld dringend benötigt. Die noch freien Flächen
sind wie die übrigen Flächen bereits mit einer Vorausleistung in Höhe von 75 %
belegt und sollten vorerst nicht weiter belastet werden. Hier sollte den
Eigentümern überlassen werden, ob sie die Beiträge ablösen möchten.
Demgegenüber nehmen die bereits bebauten Grundstücke den vollen Erschließungsvorteil
in Anspruch, weshalb zu differenzieren ist, dass hier mit den Eigentümern über
eine Ablösung zu verhandeln ist bzw. die Vorausleistungsmöglichkeit
auszuschöpfen.
Nach Aussprache
fasst der Rat der Gemeinde Zernien den
Beschluss:
Der Beitragssatz
zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im „Gewerbegebiet Göhrdestraße,
Haupterschließung Lange Stücke“ wird festgesetzt auf 0,89(23749) € je m²
Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung
der Gemeinde Zernien. Mit den ablösewilligen Erwerbern/Grundstückseigentümern
sind Ablösevereinbarungen abzuschließen.