Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

 

Gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das Fördergebiet räumlich abzugrenzen.

(Nds. MBI, Bek.d.MU v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)

 

Die Räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

 

In der Anlage der Vorlage war die ursprüngliche Abgrenzung des Fördergebietes (Gemeindegrundstück) beigefügt.

Bgm Schulz gibt ergänzende Erläuterungen.

 

Die Begehung mit dem Rat und der Verwaltung hat am 21.01.2019 stattgefunden, die mit dem Planungsbüro am 19.02.2019. Der Bestandsplan liegt inzwischen vor.

 

Die Vorgehensweise wurde mit Frau Lütge von der Verwaltung besprochen. Der Bauantrag zum Umbau in ein Mehrzweckgebäude muss zu gegebener Zeit gestellt werden. Ziel ist es, im Jahr 2020 mit den Bauarbeiten beginnen zu können.

 

Der ursprüngliche Plan des Fördergebietes (das Grundstück ist nicht mit dem Zaun identisch) soll hinsichtlich der Abgrenzung verändert werden, so dass ein Teil des Flurstückes 102/1 der Kirche einfließen soll. Im Rahmen dieser Maßnahme soll in Absprache mit der Kirche eine Grenzkorrektur angestrebt werden.

Dieser geänderte Plan ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Die Ratsmitglieder sind mit der Änderung einverstanden.

 

Der Rat der Gemeinde Damnatz fasst folgenden

 

 

 


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Damnatz beschließt, die Flurstücke 100/2 , 164/1 und teilweise 102/1,  Flur 3, Gemarkung Damnatz (gemäß anl. Lageplan) als ein „abgegrenztes Fördergebiet“  im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden“ festzulegen.

Das Fördergebiet hat eine Größe von ca. 2.100 m².