Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Bgm Harms erläutert den Sachverhalt. Gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das Fördergebiet räumlich abzugrenzen.

(Nds. MBI, Bek.d.MU v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)

 

Die Räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Die Abgrenzung des Fördergebietes wurde dem Rat anhand der Anlage vorgestellt.

 

Demnächst wird diese Maßnahme bei einem Termin in Hannover vorgestellt. Hier sind noch einige Kleinigkeiten zu beachten. So sind die einzelnen Räume zu bezeichnen. Ein Büro für den Bürgermeister darf es in einem Gemeinschaftshaus nicht geben. Eventuell soll noch die vorgeschlagene Kaffeezeile mit eingebracht werden. Im Oktober/November d.J. ist mit weiteren Ergebnissen zu rechnen.

 

Nach kurzer Erläuterung fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt, das Flurstück 154/1, Flur 3, Gemarkung Karwitz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden“ festzulegen.

Das Fördergebiet hat eine Größe von 4.805 m².