Sitzung: 05.02.2019 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 31/0064/2019
Bgm Harms erläutert
den Sachverhalt. Gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher
Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das
Städtebauförderungsprogramm des Landes, ist das Fördergebiet räumlich
abzugrenzen.
(Nds. MBI, Bek.d.MU
v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-)
Die Räumliche
Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach §
172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss
der Gemeinde erfolgen.
Die
Abgrenzung des Fördergebietes wurde dem Rat anhand der Anlage vorgestellt.
Demnächst wird
diese Maßnahme bei einem Termin in Hannover vorgestellt. Hier sind noch einige
Kleinigkeiten zu beachten. So sind die einzelnen Räume zu bezeichnen. Ein Büro
für den Bürgermeister darf es in einem Gemeinschaftshaus nicht geben. Eventuell
soll noch die vorgeschlagene Kaffeezeile mit eingebracht werden. Im
Oktober/November d.J. ist mit weiteren Ergebnissen zu rechnen.
Nach kurzer
Erläuterung fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den
Beschluss:
Der Rat der
Gemeinde Karwitz beschließt, das Flurstück 154/1, Flur 3, Gemarkung Karwitz,
als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere
Städte und Gemeinden“ festzulegen.
Das Fördergebiet
hat eine Größe von 4.805 m².