Sitzung: 27.02.2019 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 31/0065/2019
Frau Tollschnibbe
erläutert, dass gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher
Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das
Städtebauförderungsprogramm des Landes, das Fördergebiet räumlich abzugrenzen
ist. (Nds. MBI, Bek.d.MU v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-). Wenn kein
Fördergebiet festgelegt wird, kann die Maßnahme nicht durchgeführt werden.
Die Räumliche
Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach §
172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss
der Gemeinde erfolgen.
In
der Anlage zur Vorlage ist die Abgrenzung des Fördergebietes beigefügt.
Auf
Antrag von stellv. Bgm’in Merke fasst der Rat der Gemeinde Jameln gemäß Vorlage
den
Beschluss:
Der
Rat der Gemeinde Jameln beschließt, die Flurstücke 35/11 und 34/3, Flur 1,
Gemarkung Breselenz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“ im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere
Städte und Gemeinden“ festzulegen.
Das
Fördergebiet hat eine Größe von ca. 35.800 m².