Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

 

Frau Tollschnibbe erläutert, dass gemäß der Richtlinien für die Anmeldung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen i.S. des BauGB zur Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes, das Fördergebiet räumlich abzugrenzen ist. (Nds. MBI, Bek.d.MU v. 04.01.2018 – 61.11-21205.1.19.1-). Wenn kein Fördergebiet festgelegt wird, kann die Maßnahme nicht durchgeführt werden.

 

Die Räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach § 171 b oder § 171 e BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

 

In der Anlage zur Vorlage ist die Abgrenzung des Fördergebietes beigefügt.

 

Auf Antrag von stellv. Bgm’in Merke fasst der Rat der Gemeinde Jameln gemäß Vorlage den

 


Beschluss:

 

Der Rat der Gemeinde Jameln beschließt, die Flurstücke 35/11 und 34/3, Flur 1, Gemarkung Breselenz, als ein „abgegrenztes Fördergebiet“  im Rahmen des Förderprogramms „Kleinere Städte und Gemeinden“ festzulegen.

Das Fördergebiet hat eine Größe von ca. 35.800 m².