Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat am 12.06.2017 den Änderungsbeschluss zur 94. Änderung beschlossen, nachdem der 2012 aufgestellte Bebauungsplan Biogasanlage Zernien für unwirksam erklärt worden ist (Urteil vom 04.11.2015, Az. 1KN 199/13, OVG Lüneburg). Für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wurden Änderungen im Flächennutzungsplan erforderlich.

 

Der Entwurf der 94. Änderung inkl. Begründung und Umweltbericht lag gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 08.06.- einschließlich 09.07.18 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

 

Während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen gegen die Planung vorgebracht, aufgrund derer eine Fortführung des Verfahrens nicht möglich ist.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat in seiner Stellungnahme insbesondere vorgebracht, dass Teile des Plangebietes im Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Wibbese des Wasserbeschaffungsverbandes Elbufer-Drawehn, Schutzzone IIIB liegen. Das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogasanlagen ist hier gem. Ziff. 13 der Anlage zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) verboten. Dieses Verbot besteht seit der Änderung der SchuVO vom 29.05.2013 und bestand somit bei Errichtung der Anlage noch nicht.

 

Die bestehende Biogasanlage ist genehmigt und genießt Bestandsschutz. Künftige Erweiterungen sind jedoch gem. SchuVO nicht zulässig. Das Planungsziel des Bebauungsplanes, die Biogasanlage in Ihrem Bestand zu sichern und Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen, ist somit nicht mehr zu erreichen. Damit wäre der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig, es mangelt dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit gem. § 1(3) BauGB, was zur Nichtigkeit führt. Der Rat der Gemeinde Zernien hat daher am 15.09.18 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Biogasanlage Zernien aufzuheben.

Daher ist auch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mehr erforderlich.

 

Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten der SchuVO eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Kleinere technische Anpassungen könnten demnach auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 4 Ziff. 6 BauGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zulässig sein.

 

Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt und beantwortet Fragen dazu.

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Der Änderungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zur 94. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Elbtalaue vom 12.06.2017 (SgRE/X/04) wird aufgehoben.