Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 5

Bgm Sperling erläutert den Sachverhalt.

Da der Käufer seine Planungen in der Kürze der Zeit noch nicht abschließen konnte, aber nun ernsthaft versichert hat, ein Haus auf dem Grundstück zu errichten zu wollen, sollte zunächst auf das Rückkaufsrecht verzichtet werden.

Der Käufer hat mittlerweile einen Architekten mit der Bauausführung beauftragt. Eine Bauanzeige wurde am 20.7.2018 verfasst.

Allerdings reicht die Anzeige nicht aus. Im Vertrag ist eindeutig geregelt, dass das Grundstück bis Fristablauf mit einem Wohnhaus zu bebauen ist.

Es ist zu ergänzen, dass die Baugenehmigung erst seit 4 Wochen vorliegt. Eine Bebauung bis zum gesetzten Termin ist kaum durchführbar.

Weiterhin liegt bis jetzt nur ein mündliches Kaufangebot für das Grundstück und kein schriftliches vor. Es wird daher vorgeschlagen zum Zweck der Bebauung eine weitere Fristverlängerung bis zum 30.06.2019 zu gewähren.

Es entsteht eine rege Diskussion.

 

Nach Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Jameln den

 


Beschluss:

 

Der Beschluss vom 14.3.2018 (Jam/X/08) von dem Rückkaufsrecht gem. Vertrag des Notares Manfred Seegebarth vom 8.12.1998 über das Flurstück Gemarkung Breselenz, Flur 1, Flurstück 6/28 in Größe von 1.304 m² Gebrauch zu machen, wenn bis zum 30.6.2018 keine Bautätigkeit erfolgt ist, wird aufgehoben.

 

Dem Käufer wird eine weitere Frist bis zum 30.06.2019 eingeräumt. Dies soll jedoch der letzte Termin sein. Danach wird von dem Rückkaufsrecht Gebrauch gemacht.