Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2

Herr Donnerstag weist explizit gemäß Datenschutzgrundverordnung darauf hin, dass bei der Beratung nur über den Verkauf der Wegefläche, nicht über den Käufer gesprochen wird.

Hier liegt der Antrag eines angrenzenden Grundstückseigentümers vor, die ehemalige Wegefläche Gemarkung Schmardau, Flur 3, Flurstück 33, in einer Größe von 508 qm, käuflich zu erwerben.

Bei diesem Flurstück handelt es sich um einen kurzen Abschnitt des ehemaligen Schulsteiges von Plumbohm nach Sarenseck. Der Antrag sowie ein Lageplan sind der Vorlage als Anlage I und II beigefügt.

 

Der ehemalige Schulsteig ist im Verlauf der letzten Jahrzehnte größtenteils in privates Eigentum übergegangen. Das betreffende Grundstück besitzt somit auch keine Verbindungsfunktion mehr. Der Kaufpreis hat sich an dem festgelegten Verkehrswert des Gutachterausschusses für den Bereich zu orientieren, dieser liegt bei 2,15 € pro Quadratmeter. Bei einer Grundstücksgröße von 508 qm beträgt der Kaufpreis 1.092,20 Euro.

 

Rh Scherlies begrüßt den etwas höheren qm-Preis, hält jedoch den Fortbestand des Schulsteiges des Jagdschutzes und des Naturschutzes für notwendig. Er schlägt daher vor, in den Kaufvertrag eine Klausel mit aufzunehmen, die das Umpflügen dieses Weges versagt.

Rh Stallbohm stellt richtig, dass dieser Steig einen Remel darstellt, der zwei Ackerflächen voneinander trennt. Die Umpflügung eines Remels ist so ohne weiteres nicht machbar, sondern muss beantragt werden.

Auf Nachfrage erläutert Bgm Stegemann, dass der Grundstücksstreifen als Weg nie genutzt wurde und auch nicht befahrbar ist.

Eine Zustimmung zum Vorschlag von Rh Scherlies würde hohe Kosten (Rechtsanwalt, Amtsgericht) verursachen und wahrscheinlich dazu führen, dass der Antragsteller von einem Kauf absieht.

Stellv. Bgm Goebel macht darauf aufmerksam, dass angrenzend an das zu erwerbende Flurstück in nordwestlicher Richtung ein weiteres Flurstück liegt, dass nur für den Antragsteller von Nutzen sein kann, da die Erreichbarkeit dieses Flurstück durch den Erwerb eingeschränkt wird.

 

Stellv. Bgm’in  Klappstein ergänzt, dass der Verkauf angestrebt werden sollte mit der Auflage, dass der Antragsteller das Flurstück 34 ebenfalls erwirbt.

 

Nach eingehender Aussprache fasst der Rat Göhrde auf Antrag von stellv. Bgm’in Klappstein folgenden

 

 

 


Beschluss:

Das Grundstück Gemarkung Schmardau, Flur 3, Flurstück 33, wird zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.092,20 Euro (508 qm x 2,15 Euro) an den Antragsteller unter der Voraussetzung verkauft, wenn das in nördlicher Richtung angrenzende Flurstück 34 mit erworben wird. Die Kosten für die Durchführung des Vertrages sind vom Käufer zu tragen.