Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2

Bgm Stegemann erläutert, dass der Hegering Hitzacker mit Schreiben vom 26.3.2018 die Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt hat.

Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke verwiesen.

Stellv. Bgm Goebel hält die Befreiung der Jagdhunde von der Hundesteuer für sinnvoll und sieht das als einen kleinen Beitrag der Gemeinde zur Verringerung der Seuchengefahr.

 

Herr Maatsch erläutert den weiteren Sachverhalt. Die Steuersatzung der Gemeinde Göhrde enthält in den §§ 4 und 5 diverse Befreiungs- und Ermäßigungsbestimmungen, jedoch nicht für Jagdhunde. Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist bislang in keiner Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen.

Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung. Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der Aufwandsteuer entsprechen.

Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand (mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.

 

Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorbringen der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst werden. Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend eingestuft worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes ist für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein dazu, die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen sicherzustellen. Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr Wildunfälle. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche Verwendungsanteil inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die freiwillige Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche Verwendungsanteil der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt eine Steuermäßigung für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in steuerlicher Hinsicht angemessen.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde liegen in sachlicher Hinsicht nicht vor. Mit der Haltung von Jagdhunden werden keine überwiegenden öffentlichen Belange wahrgenommen, die eine vollständige Steuerbefreiung rechtfertigen. Die Steuerbefreiung erweist sich in der Abwägung mit den übrigen Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Die Verwaltung gibt deswegen die Empfehlung, von einer Steuerbefreiung (1. Änderungsoption) für Jagdhunde abzusehen und allenfalls eine hälftige Ermäßigung (2. Änderungsoption) in die Satzung aufzunehmen.

Herr Maatsch ergänzt, dass die derzeitige Satzung der Gemeinde Göhrde keine Befreiung von Jagdgebrauchshunden vorsieht, jedoch Ermäßigungen, die auch im Vergleich zu anderen Gemeinden in Anspruch genommen werden.

 

Auf Nachfrage von Rh Scherlies erläutert Rh Stallbohm die Voraussetzungen für einen Jagdhund. Der Inhaber des Hundes muss im Besitz eines Jagdscheines sein, um mit dem Jagdhund die geforderten Prüfungen ablegen zu können. Weiterhin muss der Jäger Pächter oder Besitzer eines Jagdreviers sein, um den Hund jagdlich führen zu können.

Herr Maatsch ergänzt, dass der Nachweis von dem Hundehalter vorzulegen ist. Zum einen der Jagdschein und zum anderen der Nachweis über die geforderten Brauchbarkeitsprüfungen und die jagdliche Verwendung.

Stellv. Bgm’in Klappstein spricht sich ebenfalls für die Befreiung (Option 1) aus.

Rh Scherlies hält dem entgegen, dass eine Ermäßigung (Option 2) ausreichend ist, zumal erst kürzlich die Erhöhung der Grundsteuer erfolgt ist, da die Gemeinde Göhrde nicht ausreichend Finanzmittel zur Verfügung hat.

Stellv. Bgm Goebel stellt den Antrag, über die Befreiung der Jagdhunde von der Hundesteuer (Option 1) abzustimmen.

Rh Niebuhr schließt sich dem ebenfalls an und sieht das auch als Honorierung.

 

Nach eingehender Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde den

 

Herr Maatsch verlässt die Sitzung um 19.25 Uhr.

 


Beschluss:

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Göhrde wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 neu hinzugefügt:

 

8. Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden und eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben. Dies sind die Brauchbarkeitsprüfungen der Bundesländer oder vergleichbare Prüfungen wie die Herbstzuchtprüfung (HZP) mit Zusatzfächern und die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP). Die entsprechenden Zeugnisse sind vorzulegen. Der Jagdgebrauchshundehalter muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.