Sitzung: 30.10.2018 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2
Vorlage: 22/0398/2018
Bgm Stegemann erläutert, dass der Hegering Hitzacker mit
Schreiben vom 26.3.2018 die Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare
Jagdhunde beantragt hat.
Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für
öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke
verwiesen.
Stellv. Bgm Goebel hält die Befreiung der Jagdhunde von der
Hundesteuer für sinnvoll und sieht das als einen kleinen Beitrag der Gemeinde
zur Verringerung der Seuchengefahr.
Herr Maatsch erläutert den weiteren Sachverhalt. Die
Steuersatzung der Gemeinde Göhrde enthält in den §§ 4 und 5 diverse Befreiungs-
und Ermäßigungsbestimmungen, jedoch nicht für Jagdhunde. Die vollständige
Steuerbefreiung für Jagdhunde ist bislang in keiner Mitgliedsgemeinde der
Samtgemeinde vorgesehen.
Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in
Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung.
Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht
weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im
Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu
rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die
gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer
beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der
Aufwandsteuer entsprechen.
Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem
Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den
normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand
(mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um
gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung
grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im
Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.
Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem
Vorbringen der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst
werden. Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend
eingestuft worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An
dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes
ist für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein
dazu, die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen
sicherzustellen. Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr
Wildunfälle. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche
Verwendungsanteil inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
freiwillige Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche
Verwendungsanteil der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt
eine Steuermäßigung für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in
steuerlicher Hinsicht angemessen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige
Steuerbefreiung für Jagdhunde liegen in sachlicher Hinsicht nicht vor. Mit der
Haltung von Jagdhunden werden keine überwiegenden öffentlichen Belange
wahrgenommen, die eine vollständige Steuerbefreiung rechtfertigen. Die
Steuerbefreiung erweist sich in der Abwägung mit den übrigen Ermäßigungs- und
Befreiungsregelungen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.
Die Verwaltung gibt deswegen die Empfehlung, von einer
Steuerbefreiung (1. Änderungsoption) für Jagdhunde abzusehen und allenfalls
eine hälftige Ermäßigung (2. Änderungsoption) in die Satzung aufzunehmen.
Herr Maatsch ergänzt, dass die derzeitige Satzung der
Gemeinde Göhrde keine Befreiung von Jagdgebrauchshunden vorsieht, jedoch
Ermäßigungen, die auch im Vergleich zu anderen Gemeinden in Anspruch genommen
werden.
Auf Nachfrage von Rh Scherlies erläutert Rh Stallbohm die Voraussetzungen
für einen Jagdhund. Der Inhaber des Hundes muss im Besitz eines Jagdscheines
sein, um mit dem Jagdhund die geforderten Prüfungen ablegen zu können.
Weiterhin muss der Jäger Pächter oder Besitzer eines Jagdreviers sein, um den
Hund jagdlich führen zu können.
Herr Maatsch ergänzt, dass der Nachweis von dem Hundehalter
vorzulegen ist. Zum einen der Jagdschein und zum anderen der Nachweis über die
geforderten Brauchbarkeitsprüfungen und die jagdliche Verwendung.
Stellv. Bgm’in Klappstein spricht sich ebenfalls für die
Befreiung (Option 1) aus.
Rh Scherlies hält dem entgegen, dass eine Ermäßigung (Option
2) ausreichend ist, zumal erst kürzlich die Erhöhung der Grundsteuer erfolgt
ist, da die Gemeinde Göhrde nicht ausreichend Finanzmittel zur Verfügung hat.
Stellv. Bgm Goebel stellt den Antrag, über die Befreiung der
Jagdhunde von der Hundesteuer (Option 1) abzustimmen.
Rh Niebuhr schließt sich dem ebenfalls an und sieht das auch
als Honorierung.
Nach eingehender Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde
den
Herr Maatsch verlässt die Sitzung um 19.25 Uhr.
Beschluss:
Die 3. Satzung zur
Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Göhrde wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird
folgende Nummer 8 neu hinzugefügt:
8.
Jagdgebrauchshunden, die jagdlich verwendet werden und eine Jagdeignungsprüfung
abgelegt haben. Dies sind die Brauchbarkeitsprüfungen der Bundesländer oder
vergleichbare Prüfungen wie die Herbstzuchtprüfung (HZP) mit Zusatzfächern und
die Verbandsgebrauchsprüfung (VGP). Die entsprechenden Zeugnisse sind
vorzulegen. Der Jagdgebrauchshundehalter muss im Besitz eines gültigen
Jagdscheines sein.