Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Befangen: 1

Rh Hanke teilt vorab mit, dass er bei der Behandlung dieses TOP nicht beteiligen wird. Grund hierfür ist seine Zugehörigkeit im Aufsichtsrat in diesen Gremien.

 

FBL Kern stellt kurz den Sachverhalt vor:

Mit Ablauf des 20.06.2021 endet der Konzessionsvertrag für die Versorgung mit Gas vom 21.06.2001 zwischen der Stadt Dannenberg (Elbe) und der Avacon AG. Das Vertragsgebiet umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Dannenberg (Elbe).

 

Nach § 46 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) haben die Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen und gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG das Vertragsende spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Verträge durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dieser Vergabe ist ein wettbewerbliches Auswahlverfahren bei Chancengleichheit aller Bewerber vorauszugehen. Die Angebote der Bewerber sind ein einem objektiven und transparenten Verfahren nach vorher festgelegten und bindenden Kriterien zu beurteilen.

 

Gegenüber dem früheren Rechtszustand ist das Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inzwischen verschärft worden. So ist die Gemeinde nach § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet. Die Rechtsprechung fordert daher inzwischen, dass die in § 1 EnWG genannte Ziele bei der Festlegung der Auswahlkriterien gegenüber anderen gemeindlichen Zielen vorrangig zu berücksichtigen sind.

Um dem Transparenzgebot Genüge zu tun, sind alle relevanten Vergabekriterien und ihre Gewichtung vorab durch das für die Vergabeentscheidung zuständige Gremium und somit durch Ratsbeschluss festzulegen und zu veröffentlichen.

 

Nach § 1 EnWG soll die Energieversorgung

a)      sicher,
Es werden insbesondere Aussagen zur Durchführung der Störungsbeseitigung, Gewährung der Versorgungssicherheit bei der Netzintegration von Biomethan-Einspeiseanlagen, Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit, zu den geplanten Investitionen in die Versorgungsicherheit und zur Anpassung des Netzes an die Anforderungen der Zukunft erwartet.

b)      preisgünstig,
Die Bewerber haben eine Prognose der künftigen Netznutzungsentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten abzugeben und die Systematik der Berechnung der Baukostenzuschüsse und der Anschlusskosten darzulegen.

c)       verbraucherfreundlich,
Die Bewerber haben darzulegen, in welcher Zeit Netzstörungen beseitigt werden können und ein entsprechender Telefon- und Internetservice eingerichtet wird. Außerdem haben die Bewerber und weitere Maßnahmen des Kundenservices (Servicestandards, Netzanschlussbereitstellung, Kundencenter, Beschwerdemanagement) zu erläutern.

d)      effizient,
Die Effizienz des Netzbetriebes spiegelt sich wieder einerseits im Verhältnis der Leistungsqualität zu den voraussichtlichen Netznutzungsentgelten (Kosteneffizienz) und andererseits bei den Netzverlusten (Energieeffizienz). Die Bewerber haben darzulegen, wie sie eine größtmögliche Effizienz erreichen.

e)      umweltverträglich sein.
Da nur netzbezogene Kriterien zum Tragen kommen dürfen, sind Themen wie z.B. die Art der Energieerzeugung des Bewerbers nicht bewertungsrelevant. Aussagen werden gefordert, wie die Interessenten die netzbezogenen Voraussetzungen schaffen für den Netzanschluss von Biomethan-Einspeiseanlagen. Außerdem sind die Verwendung umweltschonender Materialien und die Schonung von Bäumen bei Baumaßnahmen bewertungsrelevant.

 

Die fünf Ziele des § 1 EnWG müssen vorrangig in die Gewichtung der Bewertungskriterien einfließen.

Die weiteren zu bewertenden Kriterien beziehen sich auf sonstige Belange der Vergebenden wie Durchführung von Baumaßnahmen, Endschaftsregelungen sowie allgemeine feststehende Bedingungen wie höchstzulässige Konzessionsabgabe, Laufzeit u.a.m.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die als Anlage beigefügten Auswahlkriterien für die Bewertung der Angebote, welche durch die Kanzlei Boos, Hummel und Wegerich (Berlin) in Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung entwickelt wurde, für die Vergabe der Konzession des o.a. Gasnetzes zu beschließen.

 

 

 

Rh Schultz kann in dem Verfahren keine Nachteilt für die Stadt Dannenberg (Elbe) erkennen. FBL Kern erklärt hierzu, dass in den Gemeinden Zernien, Damnatz und Karwitz die Verträge bereits beschlossen sind. Demzufolge erklärt Rh Schultz, dass er dem Beschluss unverändert empfehlen wird.

Stellv. AV Reichert hat noch eine Anfrage zur Anlage 1 des TOP 12. Er kann die Liste nicht ganz nachvollziehen und bittet um eine kurze Erklärung.

Rh Schultz erklärt: Die Gewichtung ist für die Gruppe (Spalte 2 von links) in der Spalte 2 von rechts dargestellt. Die unterteilt sich in Unter-Unter-Kriterium, wo die Gewichtung in Spalte 3 von rechts dargestellt ist. Dies bedeutet, dass die entscheidende Gewichtung in der Spalte 2 von rechts dargestellt ist. Die letzte Spalte zeigt die Gesamtgewichtung des entsprechenden Punktes auf. FBL Kern rät, am besten von rechts nach links zu lesen.

 

Der Ausschuss empfiehlt folgenden


Beschluss:

Die als Anlage beigefügten Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung für die Konzessionsvergabe im Gasnetz des Gebiets der Stadt Dannenberg werden angenommen.