Sitzung: 06.11.2018 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 6, Befangen: 1
Vorlage: 20/0345/2018
Rh Hanke teilt vorab mit, dass er bei der Behandlung dieses TOP nicht
beteiligen wird. Grund hierfür ist seine Zugehörigkeit im Aufsichtsrat in
diesen Gremien.
FBL Kern
stellt kurz den Sachverhalt vor:
Mit Ablauf des
20.06.2021 endet der Konzessionsvertrag für die Versorgung mit Gas vom
21.06.2001 zwischen der Stadt Dannenberg (Elbe) und der Avacon AG. Das
Vertragsgebiet umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Dannenberg (Elbe).
Nach § 46 Abs. 1
Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) haben die Gemeinden ihre öffentlichen
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen und gemäß § 46 Abs.
3 Satz 1 EnWG das Vertragsende spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Verträge
durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dieser
Vergabe ist ein wettbewerbliches Auswahlverfahren bei Chancengleichheit aller
Bewerber vorauszugehen. Die Angebote der Bewerber sind ein einem objektiven und
transparenten Verfahren nach vorher festgelegten und bindenden Kriterien zu
beurteilen.
Gegenüber dem
früheren Rechtszustand ist das Vergabeverfahren durch den Gesetzgeber und durch
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inzwischen verschärft worden. So ist
die Gemeinde nach § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG bei der Auswahl des Unternehmens den
Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG verpflichtet. Die Rechtsprechung fordert daher
inzwischen, dass die in § 1 EnWG genannte Ziele bei der Festlegung der
Auswahlkriterien gegenüber anderen gemeindlichen Zielen vorrangig zu
berücksichtigen sind.
Um dem
Transparenzgebot Genüge zu tun, sind alle relevanten Vergabekriterien und ihre
Gewichtung vorab durch das für die Vergabeentscheidung zuständige Gremium und
somit durch Ratsbeschluss festzulegen und zu veröffentlichen.
Nach § 1 EnWG soll die Energieversorgung
a)
sicher,
Es werden insbesondere Aussagen zur Durchführung der Störungsbeseitigung,
Gewährung der Versorgungssicherheit bei der Netzintegration von
Biomethan-Einspeiseanlagen, Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit, zu
den geplanten Investitionen in die Versorgungsicherheit und zur Anpassung des
Netzes an die Anforderungen der Zukunft erwartet.
b)
preisgünstig,
Die Bewerber haben eine
Prognose der künftigen Netznutzungsentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten
abzugeben und die Systematik der Berechnung der Baukostenzuschüsse und der
Anschlusskosten darzulegen.
c)
verbraucherfreundlich,
Die Bewerber haben
darzulegen, in welcher Zeit Netzstörungen beseitigt werden können und ein
entsprechender Telefon- und Internetservice eingerichtet wird. Außerdem haben
die Bewerber und weitere Maßnahmen des Kundenservices (Servicestandards,
Netzanschlussbereitstellung, Kundencenter, Beschwerdemanagement) zu erläutern.
d)
effizient,
Die Effizienz des
Netzbetriebes spiegelt sich wieder einerseits im Verhältnis der
Leistungsqualität zu den voraussichtlichen Netznutzungsentgelten
(Kosteneffizienz) und andererseits bei den Netzverlusten (Energieeffizienz).
Die Bewerber haben darzulegen, wie sie eine größtmögliche Effizienz erreichen.
e)
umweltverträglich sein.
Da nur netzbezogene
Kriterien zum Tragen kommen dürfen, sind Themen wie z.B. die Art der
Energieerzeugung des Bewerbers nicht bewertungsrelevant. Aussagen werden
gefordert, wie die Interessenten die netzbezogenen Voraussetzungen schaffen für
den Netzanschluss von Biomethan-Einspeiseanlagen. Außerdem sind die Verwendung
umweltschonender Materialien und die Schonung von Bäumen bei Baumaßnahmen
bewertungsrelevant.
Die fünf Ziele des
§ 1 EnWG müssen vorrangig in die Gewichtung der Bewertungskriterien einfließen.
Die weiteren zu
bewertenden Kriterien beziehen sich auf sonstige Belange der Vergebenden wie
Durchführung von Baumaßnahmen, Endschaftsregelungen sowie allgemeine
feststehende Bedingungen wie höchstzulässige Konzessionsabgabe, Laufzeit u.a.m.
Die Verwaltung
empfiehlt, die als Anlage beigefügten Auswahlkriterien für die Bewertung der
Angebote, welche durch die Kanzlei Boos, Hummel und Wegerich (Berlin) in
Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung entwickelt wurde, für die Vergabe der
Konzession des o.a. Gasnetzes zu beschließen.
Rh Schultz kann in
dem Verfahren keine Nachteilt für die Stadt Dannenberg (Elbe) erkennen. FBL
Kern erklärt hierzu, dass in den Gemeinden Zernien, Damnatz und Karwitz die
Verträge bereits beschlossen sind. Demzufolge erklärt Rh Schultz, dass er dem
Beschluss unverändert empfehlen wird.
Stellv. AV Reichert
hat noch eine Anfrage zur Anlage 1 des TOP 12. Er kann die Liste nicht ganz
nachvollziehen und bittet um eine kurze Erklärung.
Rh Schultz erklärt:
Die Gewichtung ist für die Gruppe (Spalte 2 von links) in der Spalte 2 von
rechts dargestellt. Die unterteilt sich in Unter-Unter-Kriterium, wo die
Gewichtung in Spalte 3 von rechts dargestellt ist. Dies bedeutet, dass die
entscheidende Gewichtung in der Spalte 2 von rechts dargestellt ist. Die letzte
Spalte zeigt die Gesamtgewichtung des entsprechenden Punktes auf. FBL Kern rät,
am besten von rechts nach links zu lesen.
Der Ausschuss empfiehlt folgenden
Beschluss:
Die als Anlage beigefügten Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung für die Konzessionsvergabe im Gasnetz des Gebiets der Stadt Dannenberg werden angenommen.