Sitzung: 18.09.2018 Rat der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18
Vorlage: 22/0152/2018
Die
Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur
Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden
waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom
Stückzahlmaßstab auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage
umzustellen. Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer
massiv zu erhöhen.
Die Steuer erfasst
den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom
Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler
überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der
sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben
und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich
unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).
Bezüglich des
Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern
ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in
der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich.
Die
Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den
Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.
Als
Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als
verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis
(elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet.
Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse,
Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich
verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist
zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist,
ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt
werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als
Steuermaßstab verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.
Die empirische
Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen
10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN
208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses
toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen
Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen
sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus
höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die
wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten
ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden
mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich
zulässig und vertretbar sein.
Um den Unternehmen
eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die
Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen
in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Die
Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die
Steuersatzänderungen informiert.
Die Steuersätze für
die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind
seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu
wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß
Satzungsentwurf empfohlen.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007
wird beschlossen.
Herr Kern stellt
den Sachverhalt dar und berichtet über die Diskussion im Fachausschuss FCD
sowie im VA. Dort ist der Beschlussvorschlag der Verwaltung um einen Satz
ergänzt worden.
Der FCD und auch
der VA haben sich dafür ausgesprochen, eine weitergehende Erhöhung des
Steuersatzes auf 20 % ab dem kommenden Jahr erneut zu betrachten. Die
Verwaltung hat den Auftrag, die Entwicklung aus der neuen Satzung heraus zu
beobachten und die Ergebnisse entsprechend vorzulegen.
Rh Herzog weist
daraufhin, dass die SOLi-Fraktion seinerzeit in der Sitzung des FCD einen
Antrag gestellt hat, einen Teil der Einnahmen durch die Geräte mit Gewinnmöglichkeiten
an Organisationen abzugeben, die sich um die Bekämpfung von Sucht kümmern und
entsprechende Mittel für Prävention und Therapie benötigen.
Mit einer solchen
Maßnahme sollte gezeigt werden, dass man sich der Suchtgefahr bewusst ist, die
von derartigen Geräten ausgehen kann.
Er stellt erneut
den Antrag, entsprechende Gelder aus der Einnahme an Institutionen abzuführen.
Herr Kern merkt an,
dass über den seinerzeitigen Antrag der SOLi im FCD ausführlich beraten wurde.
Der Antrag ist damals zurückgezogen worden, da Steuereinnahmen Abgaben ohne
Gegenleistung sind und eine Verknüpfung mit derartigen Ansinnen, die durchaus
positiv zu werten sind, rechtlich nicht zulässig ist. Der FCD hat sich dafür
ausgesprochen, einen Titel hierfür in
den Haushalt 2019 aufzunehmen und in die entsprechenden Haushaltsberatungen
einfließen zu lassen.
Mit dieser
Möglichkeit erklärt sich die SOLi einverstanden, bittet darum, zu den Aussagen
dann auch zu stehen und dieses dann auch so zu tun.
Der erneuerte
Antrag wird zurückgezogen.
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007
wird beschlossen.
Über die Anhebung
der Vergnügungssteuer auf 20 % wird je nach Entwicklungsergebnis im kommenden
Jahr erneut beraten.