Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18

Die Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom Stückzahlmaßstab auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umzustellen. Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer massiv zu erhöhen.

Die Steuer erfasst den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).

Bezüglich des Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich. 

Die Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.

 

Als Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis (elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet. Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse, Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist, ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als Steuermaßstab verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.

 

Die empirische Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen 10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN 208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich zulässig und vertretbar sein.

 

Um den Unternehmen eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

Die Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die Steuersatzänderungen informiert.

 

Die Steuersätze für die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.

 

 

Herr Kern stellt den Sachverhalt dar und berichtet über die Diskussion im Fachausschuss FCD sowie im VA. Dort ist der Beschlussvorschlag der Verwaltung um einen Satz ergänzt worden.

Der FCD und auch der VA haben sich dafür ausgesprochen, eine weitergehende Erhöhung des Steuersatzes auf 20 % ab dem kommenden Jahr erneut zu betrachten. Die Verwaltung hat den Auftrag, die Entwicklung aus der neuen Satzung heraus zu beobachten und die Ergebnisse entsprechend vorzulegen.

 

Rh Herzog weist daraufhin, dass die SOLi-Fraktion seinerzeit in der Sitzung des FCD einen Antrag gestellt hat, einen Teil der Einnahmen durch die Geräte mit Gewinnmöglichkeiten an Organisationen abzugeben, die sich um die Bekämpfung von Sucht kümmern und entsprechende Mittel für Prävention und Therapie benötigen.

Mit einer solchen Maßnahme sollte gezeigt werden, dass man sich der Suchtgefahr bewusst ist, die von derartigen Geräten ausgehen kann.

Er stellt erneut den Antrag, entsprechende Gelder aus der Einnahme an Institutionen abzuführen.

 

Herr Kern merkt an, dass über den seinerzeitigen Antrag der SOLi im FCD ausführlich beraten wurde. Der Antrag ist damals zurückgezogen worden, da Steuereinnahmen Abgaben ohne Gegenleistung sind und eine Verknüpfung mit derartigen Ansinnen, die durchaus positiv zu werten sind, rechtlich nicht zulässig ist. Der FCD hat sich dafür ausgesprochen, einen Titel hierfür  in den Haushalt 2019 aufzunehmen und in die entsprechenden Haushaltsberatungen einfließen zu lassen.

 

Mit dieser Möglichkeit erklärt sich die SOLi einverstanden, bittet darum, zu den Aussagen dann auch zu stehen und dieses dann auch so zu tun.

Der erneuerte Antrag wird zurückgezogen.

 

Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) fasst folgenden

 


Beschluss:

Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.

Über die Anhebung der Vergnügungssteuer auf 20 % wird je nach Entwicklungsergebnis im kommenden Jahr erneut beraten.