Sitzung: 13.09.2018 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/0235/2018
Sachverhalt:
Der Anlieger
stellte den Antrag, die in der von ihm gekennzeichneten Fläche zu kaufen.
zu 1.
Die
Wegeparzelle 61/23 ist als Fußweg im B-Plan festgesetzt und sollte nach Aussage
des verantwortlichen Fachdienstes nicht veräußert werden, da dann die
Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr gesichert ist. Die
Eintragung von Wegerechten wären zwar möglich, war aber in vergleichbaren
Fällen in Vergangenheit häufig mit Problemen verbunden.
zu 2.
Das
Flurstück 61/57 ist im B-Plan Hitzacker Süd als eine Grünfläche mit
"Biotopschutz 3" festgelegt.
Für die Grünfläche gilt:
Forstwirtschaftliche,
landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung ist nicht zulässig, Nutzung zur
Hobbytierhaltung, als Zeltplatz, als Festplatz, als Grillplatz oder ähnliches
ist nicht zulässig.
Zum Schutz der Grünfläche hält es die
Verwaltung nicht für sinnvoll, die Fläche zu veräußern, zumal hier keine
privaten Nutzungen zulässig sind.
zu 3.
Für das
Teilstück hinter dem Flurstück 61/51 gelten die gleichen Bedingungen, wie für
die unter 2. genannte Teilfläche. Hier gestalten sich jedoch die
Unterhaltungsarbeiten sehr schwierig, da es zum Teil in Hanglage liegt und nur
schwer gepflegt werden kann. Die Fläche ist auf einfache Art nur über das
Grundstück des Anliegers erreichbar. Die Bedingungen des B-Planes werden dem
Käufer auferlegt.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt.
Die Grundstücke
befinden sich im Bereich Hitzacker Süd. Aus Sicht der Verwaltung sollten
mindestens zwei der drei genannten Grundstücke nicht verkauft werden. Ein Verkauf
des dritten Teilstücks mit ca. 314 m² kann überlegt werden. FBL Hesebeck
erläutert weiter, dass das zweite Teilstück als Ausgleichsfläche festgelegt
ist. Auf Nachfrage des AV werden die Nutzungsmöglichkeiten erläutert. Die
Flächen können nicht als Baugrundstücke genutzt werden. Die Flächen sind im
Bebauungsplan der Stadt Hitzacker (Elbe) als Grünflächen festgelegt und zum
Teil mit Biotopschutzfaktoren belegt. Bei dem dritten Teilstück gestaltet sich
die städtische Pflege aufgrund der Lage schwierig.
Der AV fragt an,
in welcher Form die Pflegearbeiten stattfinden. FBL Hesebeck erläutert, dass
sich die Pflegearbeiten auf halbjährliches Mähen beschränken. Stellv. AV Walter
nimmt um 18:37 Uhr wieder an der öffentlichen Sitzung teil. Er stellt die
Anfrage wie hoch die jährlichen Pflegekosten sind und ob der Anlieger der
Wegeparzelle (61/23) über den Verkauf informiert ist. Des Weiteren möchte er
wissen, ob es sich bei einem Verkauf der dritten Fläche nicht anbietet, die
übrige Fläche ebenfalls zu verkaufen, um den Pflegeaufwand zu minimieren.
FBL Hesebeck
erläutert, dass die Pflegekosten unter 0,50 €/m² pro Jahr liegen. Er führt
weiter aus, dass die weiteren Anlieger nicht über einen möglichen Verkauf
informiert wurden.
Daraufhin stellt
der stellv. AV Walter den Antrag, die entsprechenden Anlieger der Flächen zu
informieren und die Flächen öffentlich zum Verkauf auszuschreiben.
In diesem Zuge
entgegnet FBL Hesebeck, dass ein entsprechender Kaufantrag vorliegt. Aus Sicht
der Verwaltung liegt keine Notwendigkeit vor die Flächen zu verkaufen. Er weist
darauf hin, dass bei einem Verkauf festgehalten werden muss, in welcher Form
eine Nutzung erfolgen kann. Auf Grundlage des Bebauungsplanes müssen die
Flächen so bestehen bleiben wie sie sind.
Rh Flindt begrüßt
die Beteiligung der Anlieger. Dadurch kann verhindert werden, dass eine
Restparzelle übrig bleibt. Er erfragt, unter welcher Auflage ein Verkauf
stattfindet. FBL Hesebeck entgegnet, dass die Verpflichtungen des
Bebauungsplanes eingehalten werden müssen.
Rf Wiehler
erfragt die unterschiedliche Beurteilung der Teilstücke aus dem Flurstück
61/57.
FBL Hesebeck
entgegnet, dass die dritte Fläche an das Flurstück 61/51 angrenzt. Somit liegt
ein unmittelbarer Bezug vor.
Auf Nachfrage von
Rf Laudel-Voigt erläutert FBL Hesebeck, dass ein entsprechender Bebauungsplan
vorliegt und dieser sowohl Bauflächen als auch Ausgleichsflächen festlegt. Jede
dieser drei Flächen ist planungsrechtlich so belegt, dass eine Bebauung nicht
möglich ist.
Auf Nachfrage von
Rf Laudel-Voigt bestätigt FBL Hesebeck, dass die Flurstücke 61/51 und 61/24
denselben Eigentümer haben.
Rf Wiehler weist
darauf hin, dass Teilverkäufe verhindert werden sollen, da die übrigen Flächen
bei der Stadt verbleiben und diese somit den Pflegeaufwand leisten muss.
Der AV schlägt
vor, zur nächsten Sitzung des Ausschusses den konkreten Bebauungsplan
vorzulegen, zu klären, in welcher Form der Reststreifen bewirtschaftet werden
soll und die Biotope zu erhalten sind.
Die
Ausschussmitglieder einigen sich einstimmig über eine Vertagung.
Vertagung
Einstimmig Ja 7
Beschlussvorschlag:
1. Die Wegeparzelle Hitzacker Flur 10,
Flurstück 61/23 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.
2. Ein Teilstück in Größe von ca. 1.616 m² des
Flurstückes 61/57 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.
3. Ein Teilstück in Größe von ca. 314 m² des
Flurstückes 61/57 wird an den anliegenden Interessenten verkauft. Die
Vertrags-und insbesondere die Vermessungskosten trägt der Käufer.
Der Kaufpreis beträgt 1,80 € je m², also insgesamt ca. 565,00 €.