Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Der Anlieger stellte den Antrag, die in der von ihm gekennzeichneten Fläche zu kaufen.

 

zu 1.          Die Wegeparzelle 61/23 ist als Fußweg im B-Plan festgesetzt und sollte nach Aussage des verantwortlichen Fachdienstes nicht veräußert werden, da dann die Erschließung der anliegenden Grundstücke nicht mehr gesichert ist. Die Eintragung von Wegerechten wären zwar möglich, war aber in vergleichbaren Fällen in Vergangenheit häufig mit Problemen verbunden.

zu 2.          Das Flurstück 61/57 ist im B-Plan Hitzacker Süd als eine Grünfläche mit "Biotopschutz 3" festgelegt.  
Für die Grünfläche gilt:
Forstwirtschaftliche, landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung ist nicht zulässig, Nutzung zur Hobbytierhaltung, als Zeltplatz, als Festplatz, als Grillplatz oder ähnliches ist nicht zulässig.
Zum Schutz der Grünfläche hält es die Verwaltung nicht für sinnvoll, die Fläche zu veräußern, zumal hier keine privaten Nutzungen zulässig sind.

zu 3.          Für das Teilstück hinter dem Flurstück 61/51 gelten die gleichen Bedingungen, wie für die unter 2. genannte Teilfläche. Hier gestalten sich jedoch die Unterhaltungsarbeiten sehr schwierig, da es zum Teil in Hanglage liegt und nur schwer gepflegt werden kann. Die Fläche ist auf einfache Art nur über das Grundstück des Anliegers erreichbar. Die Bedingungen des B-Planes werden dem Käufer auferlegt.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Die Grundstücke befinden sich im Bereich Hitzacker Süd. Aus Sicht der Verwaltung sollten mindestens zwei der drei genannten Grundstücke nicht verkauft werden. Ein Verkauf des dritten Teilstücks mit ca. 314 m² kann überlegt werden. FBL Hesebeck erläutert weiter, dass das zweite Teilstück als Ausgleichsfläche festgelegt ist. Auf Nachfrage des AV werden die Nutzungsmöglichkeiten erläutert. Die Flächen können nicht als Baugrundstücke genutzt werden. Die Flächen sind im Bebauungsplan der Stadt Hitzacker (Elbe) als Grünflächen festgelegt und zum Teil mit Biotopschutzfaktoren belegt. Bei dem dritten Teilstück gestaltet sich die städtische Pflege aufgrund der Lage schwierig.

Der AV fragt an, in welcher Form die Pflegearbeiten stattfinden. FBL Hesebeck erläutert, dass sich die Pflegearbeiten auf halbjährliches Mähen beschränken. Stellv. AV Walter nimmt um 18:37 Uhr wieder an der öffentlichen Sitzung teil. Er stellt die Anfrage wie hoch die jährlichen Pflegekosten sind und ob der Anlieger der Wegeparzelle (61/23) über den Verkauf informiert ist. Des Weiteren möchte er wissen, ob es sich bei einem Verkauf der dritten Fläche nicht anbietet, die übrige Fläche ebenfalls zu verkaufen, um den Pflegeaufwand zu minimieren.

FBL Hesebeck erläutert, dass die Pflegekosten unter 0,50 €/m² pro Jahr liegen. Er führt weiter aus, dass die weiteren Anlieger nicht über einen möglichen Verkauf informiert wurden.

Daraufhin stellt der stellv. AV Walter den Antrag, die entsprechenden Anlieger der Flächen zu informieren und die Flächen öffentlich zum Verkauf auszuschreiben.

In diesem Zuge entgegnet FBL Hesebeck, dass ein entsprechender Kaufantrag vorliegt. Aus Sicht der Verwaltung liegt keine Notwendigkeit vor die Flächen zu verkaufen. Er weist darauf hin, dass bei einem Verkauf festgehalten werden muss, in welcher Form eine Nutzung erfolgen kann. Auf Grundlage des Bebauungsplanes müssen die Flächen so bestehen bleiben wie sie sind.  

Rh Flindt begrüßt die Beteiligung der Anlieger. Dadurch kann verhindert werden, dass eine Restparzelle übrig bleibt. Er erfragt, unter welcher Auflage ein Verkauf stattfindet. FBL Hesebeck entgegnet, dass die Verpflichtungen des Bebauungsplanes eingehalten werden müssen.

Rf Wiehler erfragt die unterschiedliche Beurteilung der Teilstücke aus dem Flurstück 61/57.

FBL Hesebeck entgegnet, dass die dritte Fläche an das Flurstück 61/51 angrenzt. Somit liegt ein unmittelbarer Bezug vor.

Auf Nachfrage von Rf Laudel-Voigt erläutert FBL Hesebeck, dass ein entsprechender Bebauungsplan vorliegt und dieser sowohl Bauflächen als auch Ausgleichsflächen festlegt. Jede dieser drei Flächen ist planungsrechtlich so belegt, dass eine Bebauung nicht möglich ist.

Auf Nachfrage von Rf Laudel-Voigt bestätigt FBL Hesebeck, dass die Flurstücke 61/51 und 61/24 denselben Eigentümer haben.

Rf Wiehler weist darauf hin, dass Teilverkäufe verhindert werden sollen, da die übrigen Flächen bei der Stadt verbleiben und diese somit den Pflegeaufwand leisten muss.

 

Der AV schlägt vor, zur nächsten Sitzung des Ausschusses den konkreten Bebauungsplan vorzulegen, zu klären, in welcher Form der Reststreifen bewirtschaftet werden soll und die Biotope zu erhalten sind. 

 

Die Ausschussmitglieder einigen sich einstimmig über eine Vertagung. 

 

Vertagung

 

Einstimmig Ja 7

 


Beschlussvorschlag:

1.       Die Wegeparzelle Hitzacker Flur 10, Flurstück 61/23 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.

2.       Ein Teilstück in Größe von ca. 1.616 m² des Flurstückes 61/57 wird nicht an den anliegenden Interessenten verkauft.

3.       Ein Teilstück in Größe von ca. 314 m² des Flurstückes 61/57 wird an den anliegenden Interessenten verkauft. Die Vertrags-und insbesondere die Vermessungskosten trägt der Käufer.
Der Kaufpreis beträgt 1,80 € je m², also insgesamt ca. 565,00 €.