Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag eines Einwohners des Ortsteiles Siemen vor, für die gesamte Ortslage Siemen eine Tempo 30 Zone einzurichten. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt. 

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Nach § 45 Abs. 1c können Tempo 30-Zonen innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden.

 

Diese gesetzlichen Voraussetzungen treffen für die Straßen Schulstraße, Schmiedestraße, Zum Wiesengrund und Zum Giehls  nicht zu und für die Siemer Dorfstraße nur eingeschränkt zu.

 

 

Für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich. Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.
In diesem Sinn sind nach §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich). „Beschränkungen  des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.


Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass  häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist.

Das kann  z.B. auf Strecken sein, auf denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.


Ich bitte bei der Entscheidungsfindung die v.g. rechtlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.

 

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Rh Gutzeit gibt Erläuterungen zu dem gestellten Antrag.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage (sh. Anmerkung der Verwaltung) würde Rh Gutzeit den Antrag zurückziehen. 


Rh Struck hält die Einrichtung einer 30-igerZone in der Siemener Ortslage für gut u. wichtig und ist dafür, den Antrag trotz der Bedenken der Verwaltung zu stellen.

 

Stellv. Bgm Fahren äußert, dass es ihm schwer falle, das zu beurteilen. Er sehe keinen großen Durchgangsverkehr in Siemen und aufgrund der Straßenverhältnisse könne man sowieso dort nicht sehr schnell fahren. Er gibt zu bedenken, dass man den hohen Aufwand der Antragstellung sehen müsse und die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung eher gering sei.

Die geschätzten Kosten von ca. 1.200 € müssten ebenfalls als Aufwand gesehen werden.

Wenn ein Antrag aus der gesamten Einwohnerschaft Siemen kommen würde, müsse man erneut darüber beraten oder überlegen, ob es Alternativen gebe, den Verkehr im Dorf zu beruhigen.

 

Bgm Ringel teilt auch die Bedenken, dass oft innerhalb der Ortslage zu schnell gefahren werden würde, aber der Einrichtung einer 30-iger Zone würde er nicht zustimmen, da das aufgrund der Verkehrslage nicht notwendig erscheint.

Die Kriterien der Genehmigung seien laut Stellungnahme der Verwaltung verschärft worden.

Er macht den Vorschlag, dort evtl. selbst entworfene Schilder am Anfang jeder Ortsstraße mit dem Text:  "bitte langsam fahren, Achtung spielende Kinder usw. "aufzustellen.

 

Rh Beckmann möchte den Antrag unterstützen, entweder eine Einrichtung einer 30-iger Zone, oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorzusehen.

Man solle versuchen, weniger Verkehrsschilder aufzustellen, insofern solle geprüft werden, was möglich sei.

Wenn der Antrag heute zurückgezogen würde, müsse ein neuer Antrag und eine neue Beratung

erfolgen und mit der Verwaltung geklärt werden, was möglich ist.

 

 

Rf Geuder schließt sich dem Vorschlag von Rh Beckmann an, prüfen zu lassen, ob Schilder mit der Begrenzung 30 km/h aufgestellt werden können.

 

Rh Peemöller stellt einen Antrag auf Sitzungsunterbrechung, es seien Siemener Bürger anwesend, die evtl. Wortbeiträge geben möchten.

 

Auf Zustimmung der Ratsmitglieder erfolgt eine Sitzungsunterbrechung um 19.22 Uhr.

 

 

Die Sitzungsunterbrechung wird um 19.24 Uhr von Bgm Ringel beendet und es erfolgt Wiedereröffnung.

 

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn nimmt davon Kenntnis, dass der gestellte Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung in der Ortslage Siemen (siehe Anlage zur Vorlage 30/0334/2018) vom Antragsteller zurückgezogen wurde.

Zu gegebener Zeit wird ein detaillierter neuer Antrag gestellt, über den dann beraten und
entschieden wird.