Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
eines Einwohners des Ortsteiles Siemen vor, für die gesamte Ortslage Siemen
eine Tempo 30 Zone einzurichten. Der Antrag ist der Vorlage als Anlage I
beigefügt.
Anmerkung der
Verwaltung:
Nach § 45 Abs. 1c können Tempo 30-Zonen innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten
mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem
Querungsbedarf angeordnet werden.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen treffen für die Straßen
Schulstraße, Schmiedestraße, Zum Wiesengrund und Zum Giehls nicht zu und für die Siemer Dorfstraße nur
eingeschränkt zu.
Für die
Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen sind die rechtlichen Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung (StVO) maßgeblich. Wesentliches Ziel der letzten
Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund sind
Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr
Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen
Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im
Straßenverkehr führt.
In diesem Sinn sind nach §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend
geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).
„Beschränkungen des fließenden Verkehrs
dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls
zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch
verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder
Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine
Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist.
Das kann z.B. auf Strecken sein, auf
denen längs verkehrende Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger
gefährdet worden sind.
Ich bitte bei der Entscheidungsfindung die v.g. rechtlichen
Voraussetzungen zu berücksichtigen.
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Rh Gutzeit gibt Erläuterungen zu dem
gestellten Antrag.
Aufgrund der dargestellten Rechtslage (sh.
Anmerkung der Verwaltung) würde Rh Gutzeit den Antrag zurückziehen.
Rh Struck hält die Einrichtung einer 30-igerZone in der Siemener Ortslage für
gut u. wichtig und ist dafür, den Antrag trotz der Bedenken der Verwaltung zu
stellen.
Stellv. Bgm Fahren äußert, dass es ihm
schwer falle, das zu beurteilen. Er sehe keinen großen Durchgangsverkehr in
Siemen und aufgrund der Straßenverhältnisse könne man sowieso dort nicht sehr
schnell fahren. Er gibt zu bedenken, dass man den hohen Aufwand der
Antragstellung sehen müsse und die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung eher
gering sei.
Die geschätzten Kosten von ca. 1.200 €
müssten ebenfalls als Aufwand gesehen werden.
Wenn ein Antrag aus der gesamten
Einwohnerschaft Siemen kommen würde, müsse man erneut darüber beraten oder
überlegen, ob es Alternativen gebe, den Verkehr im Dorf zu beruhigen.
Bgm Ringel teilt auch die Bedenken, dass oft innerhalb der Ortslage zu
schnell gefahren werden würde, aber der Einrichtung einer 30-iger Zone würde er
nicht zustimmen, da das aufgrund der Verkehrslage nicht notwendig erscheint.
Die Kriterien der Genehmigung seien laut Stellungnahme der Verwaltung
verschärft worden.
Er macht den Vorschlag, dort evtl. selbst entworfene Schilder am Anfang
jeder Ortsstraße mit dem Text:
"bitte langsam fahren, Achtung spielende Kinder usw.
"aufzustellen.
Rh Beckmann möchte den Antrag unterstützen, entweder eine Einrichtung einer
30-iger Zone, oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h vorzusehen.
Man solle versuchen, weniger Verkehrsschilder aufzustellen, insofern solle
geprüft werden, was möglich sei.
Wenn der Antrag heute zurückgezogen würde, müsse ein neuer Antrag und eine
neue Beratung
erfolgen und mit der Verwaltung geklärt werden, was möglich ist.
Rf Geuder schließt sich dem Vorschlag von Rh Beckmann an, prüfen zu lassen,
ob Schilder mit der Begrenzung 30 km/h aufgestellt werden können.
Rh Peemöller stellt einen Antrag auf Sitzungsunterbrechung, es seien
Siemener Bürger anwesend, die evtl. Wortbeiträge geben möchten.
Auf Zustimmung der Ratsmitglieder erfolgt eine Sitzungsunterbrechung um
19.22 Uhr.
Die Sitzungsunterbrechung wird um 19.24 Uhr von Bgm Ringel beendet und es
erfolgt Wiedereröffnung.
Der Rat der
Gemeinde Gusborn nimmt davon Kenntnis, dass der gestellte Antrag auf
Geschwindigkeitsreduzierung in der Ortslage Siemen (siehe Anlage zur Vorlage
30/0334/2018) vom Antragsteller zurückgezogen wurde.
Zu gegebener Zeit
wird ein detaillierter neuer Antrag gestellt, über den dann beraten und
entschieden wird.