Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Der Rat der Gemeinde Zernien hat am 05.07.16 beschlossen, den Bebauungsplan Biogasanlage Zernien erneut aufzustellen, nachdem der 2012 aufgestellte Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden ist (Urteil vom 04.11.2015, Az. 1KN 199/13, OVG Lüneburg).

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes inkl. Begründung und Umweltbericht lag gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 08.06.- einschließlich 09.07.18 öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

 

Während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen gegen die Planung vorgebracht, aufgrund derer eine Fortführung des Verfahrens nicht möglich ist.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat in seiner Stellungnahme insbesondere vorgebracht, dass Teile des Plangebietes im Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Wibbese des Wasserbeschaffungsverbandes Elbufer-Drawehn, Schutzzone IIIB liegen. Das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogasanlagen ist hier gem. Ziff. 13 der Anlage zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) verboten. Dieses Verbot besteht seit der Änderung der SchuVO vom 29.05.2013 und bestand somit bei Errichtung der Anlage noch nicht.

 

Die bestehende Biogasanlage ist genehmigt und genießt Bestandsschutz. Künftige Erweiterung sind jedoch gem. SchuVO nicht zulässig. Das Planungsziel des Bebauungsplanes, die Biogasanlage in Ihrem Bestand zu sichern und Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen, ist somit nicht mehr zu erreichen. Damit wäre der Bebauungsplan nicht vollzugsfähig, es mangelt dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit gem. § 1(3) BauGB, was zur Nichtigkeit führt.

 

Während der Beteiligung wurden weitere abwägungsrelevante Stellungnahmen vorgebracht.

Da allein die Tatsache, dass die Biogasanlage im Wasserschutzgebiet liegt, zur Nichtigkeit führen würde, wurden die weiteren Stellungnahmen nicht abschließend abgewogen und bewertet.

Um das Aufstellungsverfahren zu beenden, sollte der Aufstellungsbeschluss aufgehoben werden.

 

Die untere Wasserbehörde kann von den Verboten der SchuVO eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Kleinere technische Anpassungen könnten demnach auch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 35 Abs. 4 Ziff. 6 BauGB i.V.m. § 52 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zulässig sein.

Auf Nachfrage von Rh Ahrens erläutert Herr Hesebeck, dass der Bebauungsplan bereits mit gewissen Einschränkungen aufgestellt wurde. Betriebe, die unter die Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVo) fallen, können sich hier nicht ansiedeln, aber es gibt ausreichend Betriebe, denen das möglich ist.

 

Nach Vortrag durch Herrn Hesebeck und gemäß Empfehlung des Verwaltungsausschusses fasst der Rat der Gemeinde Zernien den

 

 

Herr Maatsch und Frau Kornadt verlassen die Sitzung um 20.25 Uhr.

 

 


Beschluss:

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB zum Bebauungsplan Biogasanlage Zernien vom 05.07.2016 (ZerR/IX/38) wird aufgehoben.