Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4, Enthaltungen: 1

FDL Maatsch erläutert den Sachverhalt.

Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) hat am 28.05.2018 entgegen der Empfehlungen der Verwaltung und des Verwaltungsausschusses beschlossen, zum 01.01.2019 eine Befreiungsregelung für Jagdhunde in die Hundesteuersatzung aufzunehmen.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde liegen in sachlicher Hinsicht nicht vor. Mit der Haltung von Jagdhunden werden keine überwiegenden öffentlichen Belange wahrgenommen, die eine vollständige Steuerbefreiung rechtfertigen. Die Steuerbefreiung erweist sich in der Abwägung mit den übrigen Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.

Herr Maatsch bekräftigt nochmals, dass die Verwaltung an ihrer Empfehlung festhält, von einer Steuerbefreiung für Jagdhunde abzusehen und es bei der Ermäßigung zu belassen.

 

Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:

·         Keine bei unterbleibendem Satzungsbeschluss. Steuerausfall bei Einführung der Jagdhundebefreiung ca. 800 € jährlich.

 

 

Der VAH ist dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt und hat den nachstehenden Beschluss mehrheitlich empfohlen.

 

 

Stellv. Bgm Wedler fasst die bisherigen Beratungen zusammen und erläutert die Empfehlung des VAH. Nach seinen Erkundigungen sind die Aufgaben hinsichtlich der ASP nicht relevant, da evtl. dann Mittel aus der Seuchenkasse fließen, wenn die Jagdhunde aus diesem Grund evtl. zum Einsatz kommen sollten. Die derzeitige Regelung der Ermäßigung um 50 % wurde als ausreichend angesehen.

 

Rh Flindt führt aus, dass er im VAH gegen den Vorschlag der Verwaltung gestimmt hat. Er sehe weiterhin sehr wohl ein öffentliches Interesse in der Ausübung der Jagd. Er führt die Ausführungen im Bundesjagdgesetz an, in dem es heißt, dass der Jäger zur Hege und zur waidgerechten Jagd verpflichtet sei und im Interesse des Artenschutzes usw. seine Aufgaben zu erfüllen habe. Diese Verpflichtung sei für ihn eindeutig für die Vorlage eines öffentlichen Interesses.

Z. B. müssten auch bei Räude, Tollwut, Fuchsbandwurm usw. seitens der Jägerschaft mit den Hunden eingegriffen werden, ansonsten würden beispielsweise ggf. Seuchen auf Haustiere übergreifen können. 

Er betont, dass er gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung stimmen werde.

 

Rh Zühlke erinnert daran, dass es im Zusammenhang darum ginge, die Steuer auf Antrag um die Hälfte zu ermäßigen, also wird den Verpflichtungen, die die Jäger haben oder ausüben entsprochen.

Gleichermaßen gelte das für Hunde, die als Melde-Sanitäts-Schutz- Fährten- und Rettungshunde verwendet werden; diese Gleichstellung sei mindestens gerechtfertigt, ansonsten müsste man daran denken, nun auch gleichermaßen vollständig zu befreien.

Aber das stehe nicht zur Diskussion und es sei ausreichend für Jäger, die entsprechende Hunde halten, um die Hälfte befreit zu werden. Der größte Anteil der Jagd bestehe aus Hobby, der andere Teil der Steuer wird halt ermäßigt. Er möchte, dass es bei der bisherigen Regelung bleibt.

 

Rf Neumann nennt noch einmal die Unterschiede, was im § 4 und im § 5 genannt ist.

 

Rh Porip stimmt Rh Zühlke zu.

Er sehe zwar, dass man froh sein könne, dass Jäger für die Allgemeinheit tätig seien, aber nicht nur. Die Jagd sei ein Hobby und nicht im öffentlichen Interesse. Insofern hält er eine Ermäßigung zur Hälfte für bereits ausreichend.

 

FDL Maatsch stellt nochmals klar, dass die Voraussetzungen für Befreiungen und Ermäßigungen im Einzelfall nachzuweisen sind. Unter den Ermäßigungen stehen auch die Melde-Sanitäts- Schutz-Fährten und Rettungshunde. In beiden Fällen muss ein Antrag gestellt werden. Im § 4 stehen die Befreiungen und im § 5 die Ermäßigungen.

 

 

Rf Neumann führt die Unterscheidung der anerkannten Rettungshunde an , die befreit sind, und die privat gehaltenen Hunde, die auf Antrag eine 50 %ige  Ermäßigung erhalten können.

 

Rh Flindt führt die z. B. speziell ausgebildeten Jagdhunde wie Schweißhunde an, er könne sich vorstellen, dass man die Steuer für diese Hunde 100 %ig befreien könne.

Er stellt den Antrag, dass die Jagdgebrauchshunde auch in den Punkt 3 des 2. Absatzes des § 4 mit aufgenommen werden.

 

Stellv. Bgm’in Wiehler erinnert an Gremienkontinuität. Dieser TOP sei mit allen Argumenten im Stadtrat diskutiert worden, und es ging der Auftrag an die Verwaltung, eine Änderung entsprechend vorzubereiten.

Von dem Vortrag der Jägerschaft sei man beeindruckt gewesen, es sollte eine Anerkennung gewährt werden, es wurde für eine Satzungsänderung gestimmt. Es habe sich in der Sache nichts geändert.

Sie fände es jetzt etwas unfair, seitens der Präsenz von Bürgern ursprünglich positiv zu beschieden und nun, letzten Endes quasi jetzt wegen der nicht mehr Anwesenheit negativ zu bescheiden. Sie wolle sich dem Antrag von Rh Flindt insoweit anschließen, dass zumindest die Möglichkeit geschaffen werde, auf Antrag eine Vollbefreiung zu bekommen, aber es müssten Gründe dafür vorliegen. Dieses wäre ihr Vorschlag als Kompromiss.

 

Herr Maatsch stellt klar, dass es 2 Regelungen gemäß Aussage von Rh Flindt gibt, die Regelung für die Melde-Sanitäts- Schutz-Fährten und Rettungshunde -  zum einen die Befreiungsregelung für diese Hunde der öffentlichen Institutionen, und zum anderen die Ermäßigungsregelung im § 5, das ist die Befreiungsregelung für Hunde von Privatpersonen , also eine Differenzierung.

Der Antrag von Rh Flindt würde sich erübrigen, da eine derartige Regelung in der Beschlussvorlage als Satzungsbeschlussvorschlag enthalten ist.

 

 

Der Vorschlag von Frau Wiehler sei für ihn nicht nachvollziehbar und fraglich, wie dieser in einer Neuregelung gefasst werden soll.

Aus seiner bzw. aus Sicht der Verwaltung ist die jetzige die einzig praktikable Regelung und in der Rechtsprechung anerkannt, nämlich die Befreiung bzw. Ermäßigung von Jagdhunden unter der Voraussetzung, dass sie jagdlich geführt werden und eine Prüfung abgelegt haben, wie es schon seit Jahrzehnten in Hundesteuersatzungen enthalten ist. Das ist sachgerecht, um eine Befreiung oder Ermäßigung für einen Jagdhund nachzuweisen. Antragsgebunden sollten diese Vergünstigungen immer bleiben, einen Automatismus könne es dabei nicht geben. 

Es wäre fatal nochmal zu differenzieren, zu verkomplizieren und nochmal neu zu fassen.

Die bisherige Regelung hat sich als verwaltungspraktikabel erwiesen, und es sollte aus seiner Sicht dabei bleiben, denn diese ist rechtlich eindeutig.

 

 

Rh Zühlke betont, dass der Antrag von Rh Flindt wieder auf die 100 %-ige Befreiung zielt, und wenn er den Antrag aufrechterhält, würde er ihn ablehnen.

 

Stellv. Bgm Wedler sagt, er gehöre auch zu denen, die im VAH anders abgestimmt haben.

Aber als die Jägerschaft im Stadtrat vorgetragen habe, war die Informationskette eine andere.

Es gehe auch nicht um die Anwesenheit der Bürger, sondern durch die Klarstellung und Beratung von Herrn Maatsch sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine 50%-ige Ermäßigung völlig ausreichend sei. Er fände es nicht schlimm, entgegen der Anwesenheit der Bürger den Beschluss zu ändern, sondern einfach weil die Argumentations- u. Informationskette eine andere war.

 

Frau Wiehler zieht ihren Vorschlag zurück und ist für die Abstimmung über die vorgeschlagenen Möglichkeiten zu entscheiden, damit die Satzung übersichtlich bleibt.

 

Herr Wedler stellt klar, dass über den weitergehenden Antrag (Beschlussvorschlag der Verwaltung) abzustimmen sei.

Sollte man anders entscheiden, müsse darüber beraten werden, wie die Satzung geändert werden soll.

Er stellt den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) wird nicht beschlossen.