Sitzung: 24.09.2018 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/0251/2018
FDL Maatsch erläutert den Sachverhalt.
Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die
Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.
Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) hat am 28.05.2018 entgegen
der Empfehlungen der Verwaltung und des Verwaltungsausschusses beschlossen, zum
01.01.2019 eine Befreiungsregelung für Jagdhunde in die Hundesteuersatzung
aufzunehmen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige
Steuerbefreiung für Jagdhunde liegen in sachlicher Hinsicht nicht vor. Mit der
Haltung von Jagdhunden werden keine überwiegenden öffentlichen Belange
wahrgenommen, die eine vollständige Steuerbefreiung rechtfertigen. Die
Steuerbefreiung erweist sich in der Abwägung mit den übrigen Ermäßigungs- und
Befreiungsregelungen als unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.
Herr Maatsch bekräftigt nochmals, dass die Verwaltung an
ihrer Empfehlung festhält, von einer Steuerbefreiung für Jagdhunde abzusehen
und es bei der Ermäßigung zu belassen.
Finanzielle Auswirkungen bei
Beschlussfassung:
·
Keine bei
unterbleibendem Satzungsbeschluss. Steuerausfall bei Einführung der
Jagdhundebefreiung ca. 800 € jährlich.
Der VAH ist dem Beschlussvorschlag der Verwaltung gefolgt und
hat den nachstehenden Beschluss mehrheitlich empfohlen.
Stellv. Bgm Wedler fasst die bisherigen Beratungen zusammen
und erläutert die Empfehlung des VAH. Nach seinen Erkundigungen sind die
Aufgaben hinsichtlich der ASP nicht relevant, da evtl. dann Mittel aus der
Seuchenkasse fließen, wenn die Jagdhunde aus diesem Grund evtl. zum Einsatz
kommen sollten. Die derzeitige Regelung der Ermäßigung um 50 % wurde als
ausreichend angesehen.
Rh Flindt führt aus, dass er im VAH gegen den Vorschlag der
Verwaltung gestimmt hat. Er sehe weiterhin sehr wohl ein öffentliches Interesse
in der Ausübung der Jagd. Er führt die Ausführungen im Bundesjagdgesetz an, in
dem es heißt, dass der Jäger zur Hege und zur waidgerechten Jagd verpflichtet
sei und im Interesse des Artenschutzes usw. seine Aufgaben zu erfüllen habe.
Diese Verpflichtung sei für ihn eindeutig für die Vorlage eines öffentlichen
Interesses.
Z. B. müssten auch bei Räude, Tollwut, Fuchsbandwurm usw.
seitens der Jägerschaft mit den Hunden eingegriffen werden, ansonsten würden
beispielsweise ggf. Seuchen auf Haustiere übergreifen können.
Er betont, dass er gegen den Beschlussvorschlag der
Verwaltung stimmen werde.
Rh Zühlke erinnert daran, dass es im Zusammenhang darum
ginge, die Steuer auf Antrag um die Hälfte zu ermäßigen, also wird den
Verpflichtungen, die die Jäger haben oder ausüben entsprochen.
Gleichermaßen gelte das für Hunde, die als
Melde-Sanitäts-Schutz- Fährten- und Rettungshunde verwendet werden; diese
Gleichstellung sei mindestens gerechtfertigt, ansonsten müsste man daran
denken, nun auch gleichermaßen vollständig zu befreien.
Aber das stehe nicht zur Diskussion und es sei ausreichend
für Jäger, die entsprechende Hunde halten, um die Hälfte befreit zu werden. Der
größte Anteil der Jagd bestehe aus Hobby, der andere Teil der Steuer wird halt
ermäßigt. Er möchte, dass es bei der bisherigen Regelung bleibt.
Rf Neumann nennt noch einmal die Unterschiede, was im § 4 und
im § 5 genannt ist.
Rh Porip stimmt Rh Zühlke zu.
Er sehe zwar, dass man froh sein könne, dass Jäger für die
Allgemeinheit tätig seien, aber nicht nur. Die Jagd sei ein Hobby und nicht im
öffentlichen Interesse. Insofern hält er eine Ermäßigung zur Hälfte für bereits
ausreichend.
FDL Maatsch stellt nochmals klar, dass die Voraussetzungen für Befreiungen und
Ermäßigungen im Einzelfall nachzuweisen sind. Unter den Ermäßigungen
stehen auch die Melde-Sanitäts- Schutz-Fährten und Rettungshunde. In beiden
Fällen muss ein Antrag gestellt werden. Im § 4 stehen die Befreiungen und im §
5 die Ermäßigungen.
Rf Neumann führt die Unterscheidung der anerkannten
Rettungshunde an , die befreit sind, und die privat gehaltenen Hunde, die auf
Antrag eine 50 %ige Ermäßigung erhalten
können.
Rh Flindt führt die z. B. speziell ausgebildeten Jagdhunde
wie Schweißhunde an, er könne sich vorstellen, dass man die Steuer für diese
Hunde 100 %ig befreien könne.
Er stellt den Antrag, dass die Jagdgebrauchshunde auch in den
Punkt 3 des 2. Absatzes des § 4 mit aufgenommen werden.
Stellv. Bgm’in Wiehler erinnert an Gremienkontinuität. Dieser
TOP sei mit allen Argumenten im Stadtrat diskutiert worden, und es ging der
Auftrag an die Verwaltung, eine Änderung entsprechend vorzubereiten.
Von dem Vortrag der Jägerschaft sei man beeindruckt gewesen,
es sollte eine Anerkennung gewährt werden, es wurde für eine Satzungsänderung
gestimmt. Es habe sich in der Sache nichts geändert.
Sie fände es jetzt etwas unfair, seitens der Präsenz von
Bürgern ursprünglich positiv zu beschieden und nun, letzten Endes quasi jetzt
wegen der nicht mehr Anwesenheit negativ zu bescheiden. Sie wolle sich dem
Antrag von Rh Flindt insoweit anschließen, dass zumindest die Möglichkeit
geschaffen werde, auf Antrag eine Vollbefreiung zu bekommen, aber es müssten Gründe
dafür vorliegen. Dieses wäre ihr Vorschlag als Kompromiss.
Herr Maatsch stellt klar, dass es 2 Regelungen gemäß Aussage
von Rh Flindt gibt, die Regelung für die Melde-Sanitäts- Schutz-Fährten und
Rettungshunde - zum einen die
Befreiungsregelung für diese Hunde der öffentlichen Institutionen, und zum
anderen die Ermäßigungsregelung im § 5, das ist die Befreiungsregelung für
Hunde von Privatpersonen , also eine Differenzierung.
Der Antrag von Rh Flindt würde sich erübrigen, da eine
derartige Regelung in der Beschlussvorlage als Satzungsbeschlussvorschlag
enthalten ist.
Der Vorschlag
von Frau Wiehler sei für ihn nicht nachvollziehbar und fraglich, wie dieser in
einer Neuregelung gefasst werden soll.
Aus seiner bzw.
aus Sicht der Verwaltung ist die jetzige die einzig praktikable Regelung und in
der Rechtsprechung anerkannt, nämlich
die Befreiung bzw. Ermäßigung von Jagdhunden unter der Voraussetzung, dass sie
jagdlich geführt werden und eine Prüfung abgelegt haben, wie es schon seit
Jahrzehnten in Hundesteuersatzungen enthalten ist. Das ist sachgerecht, um eine
Befreiung oder Ermäßigung für einen Jagdhund nachzuweisen. Antragsgebunden
sollten diese Vergünstigungen immer bleiben, einen Automatismus könne es
dabei nicht geben.
Es wäre fatal
nochmal zu differenzieren, zu verkomplizieren und nochmal neu zu fassen.
Die bisherige
Regelung hat sich als verwaltungspraktikabel erwiesen, und es sollte aus seiner
Sicht dabei bleiben, denn diese ist rechtlich eindeutig.
Rh Zühlke betont, dass der Antrag von Rh Flindt wieder auf
die 100 %-ige Befreiung zielt, und wenn er den Antrag aufrechterhält, würde er
ihn ablehnen.
Stellv. Bgm Wedler sagt, er gehöre auch zu denen, die im VAH
anders abgestimmt haben.
Aber als die Jägerschaft im Stadtrat vorgetragen habe, war
die Informationskette eine andere.
Es gehe auch nicht um die Anwesenheit der Bürger, sondern
durch die Klarstellung und Beratung von Herrn Maatsch sei er zu dem Ergebnis
gekommen, dass eine 50%-ige Ermäßigung völlig ausreichend sei. Er fände es
nicht schlimm, entgegen der Anwesenheit der Bürger den Beschluss zu ändern,
sondern einfach weil die Argumentations- u. Informationskette eine andere war.
Frau Wiehler zieht ihren Vorschlag zurück und ist für die
Abstimmung über die vorgeschlagenen Möglichkeiten zu entscheiden, damit die
Satzung übersichtlich bleibt.
Herr Wedler stellt klar, dass über den weitergehenden Antrag
(Beschlussvorschlag der Verwaltung) abzustimmen sei.
Sollte man anders entscheiden, müsse darüber beraten werden,
wie die Satzung geändert werden soll.
Er stellt den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur
Abstimmung.
Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die 1. Satzung zur
Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) wird nicht
beschlossen.