Sitzung: 18.09.2018 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 22/0444/2017
Herr
Maatsch erläutert den Sachverhalt.
Zur
höheren Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das
Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.
Die
Höherbesteuerung ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein
Vielfaches der „Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung
verfolgte Zweck der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde
Wirkung“ haben und damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht
unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der
laut Satzung der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene
Steuersatz beträgt 600,00 €. Die Normalsätze betragen 30,00 € für den
ersten, 40,00 € für den zweiten und 60,00 € für jeden weiteren Hund. Der
jetzige Aggressivhundsatz beträgt das 20-fache der Ersthundsteuer, das 15-fache
der Zweithundsteuer und das 10-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die
gerichtliche Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die
Anpassung des augenblicklich rechtswidrigen Steuersatzes für Aggressivhunde
gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Außerdem
wird die Umstellung auf eine monatliche Berechnungsweise empfohlen. In der
bisherigen Satzung ist als kleinster Berechnungszeitraum das Vierteljahr
vorgesehen, d.h. An-, Ab- und Ummeldung sind immer nur zum Beginn des folgenden
Kalendervierteljahres möglich. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige
Pauschalisierung ist bei geringen Steuersätzen tolerierbar, stößt jedoch bei
zunehmenden Steuersätzen an die Zulässigkeitsgrenze.
Wegen
des Umfangs der nötigen Einzelanpassungen sollte statt einer Änderung eine
Neufassung der Satzung vorgenommen werden.
Der
Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 18.09.2018 empfohlen, folgende
Änderungen vorzunehmen:
Der § 5
Steuerermäßigung erhält folgende Fassung:
Die
Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das
Halten von
a)
einem Hund, der Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von
dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m (Luftlinie) entfernt liegen.
b)
Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben
und jagdlich verwendet werden.
Das
Inkrafttreten der Satzung wird auf den 01.01.2019 festgelegt.
Nach
Vortrag durch Herrn Maatsch und gemäß Empfehlung des Verwaltungsausschusses
fasst der Rat der Gemeinde Zernien den
Beschluss:
Die Hundesteuersatzung wird mit den in der Verwaltungsausschusssitzung am 18.09.2018 empfohlenen Änderungen (Anlage 3 zu dieser Niederschrift) beschlossen.