Sitzung: 28.05.2018 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2
Vorlage: 22/0168/2018
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die
Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.
Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für
öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke
verwiesen.
Die Steuersatzung der Stadt Hitzacker enthält im § 5 eine
Ermäßigung für Jagdhunde. Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist in
keiner Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen. In den Gemeinden Göhrde und Neu Darchau gibt es
weder Ermäßigung noch Befreiung für Jagdhunde.
Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in
Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung.
Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht
weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im
Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu
rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die
gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer
beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der
Aufwandsteuer entsprechen.
Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem
Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den
normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand
(mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um
gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung
grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im
Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.
Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorbringen
der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst werden.
Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend eingestuft
worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An dieser
Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes ist
für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein dazu,
die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen sicherzustellen.
Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr Wildunfälle. Es
ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche Verwendungsanteil
inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die freiwillige
Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche Verwendungsanteil
der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt eine Steuermäßigung
für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in steuerlicher Hinsicht
angemessen.
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung lautete:
Beschlussvorschlag:
Eine Änderung der
Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen wird
nicht vorgenommen.
StDir Meyer
ergänzt, dass der VAH am 14.05.2018 diesen Beschlussvorschlag so empfohlen hat
und nicht vorgesehen ist, die Hundesteuersatzung zu ändern.
Rh Flindt bemerkt,
dass er sich für die Steuerbefreiung ausspricht, denn nach seiner langjährigen
Erfahrung als Jäger sollte man die Leistungen der Jägerschaft mit ihren
brauchbaren Jagdhunden anerkennen. Außerdem würde hierbei auf einen relativ
niedrigen Steueranteil verzichtet werden, denn bei 24 Hundehaltern, die zzt. zu
einer ermäßigten Steuer von 33,- € veranlagt werden, würde der Betrag 792,- €
ausmachen. Dieses ergibt sich aus der Anlage zur Vorlage, Kategorie 11, Hunde,
ermäßigt. Das Wort „ermäßigt“ wurde nach Auskunft des Sachbearbeiters in der
Anlage nicht gedruckt.
Auch Rh Walter
schließt sich den Ausführungen des Rh Flindt an. Die Aufgaben, die die Jäger
und Hunde erfüllen, verdienen Anerkennung.
Zum Thema ASP
(Afrikanische Schweinegrippe) bemerkt er, dass die Jägerschaft mittlerweile von
Veterinäramt schriftlich mit Verhaltensregeln aufgefordert worden ist, das
Monitoring im Falle eines Ausbruches der ASP zu übernehmen. Das wäre damit eine
weitere Aufgabe, die die Jägerschaft übernehmen müsste. Er schließt sich dem
Antrag von Flindt an.
Rf Neumann erkennt
ebenfalls die Leistungen an, jedoch würde eine Steuerermäßigung von 50 % ihrer
Meinung nach ausreichen.
Sie führt Beispiele
an, dass es viele Menschen in anderen Berufsgruppen gäbe, die auch in
Rettungsdiensten oder dergleichen ehrenamtlich tätig seien und es dort keine
speziellen Ermäßigungen oder Erlasse gäbe. Sie halte es nicht für angebracht,
dass nur eine „Hobby- bzw. Berufsgruppe“ bevorzugt werde.
Stellv. StDir
Wedler bemerkt, dass die Jagdhunde ja auch privat genutzt werden und hatte sich
für die Empfehlung des VAH ausgesprochen, die Hundesteuersatzung nicht zu
ändern. Da nun aber die genauen Aufgaben der Jägerschaft bekannt seien und es
um die Summe von nur rd. 800,- € Steuerverzicht ginge, schließt er sich der
Meinung von Rh Flindt und Rh Walter an.
Rh Flindt
beantragt, dem Antrag der Jägerschaft stattzugeben.
StDir Meyer stellt
klar, dass dieses zur Folge hätte, eine Änderungssatzung zu beschließen und den
Befreiungstatbestand für die brauchbaren Jagdhunde mit aufzunehmen.
Bgm Mertins
ergänzt, dass die Befreiung für brauchbare Jagdhunde in die Hundesteuersatzung ab
dem 1.1.2019 aufgenommen werden soll. Des weiteren soll die Satzung geprüft
werden, ob weitere Änderungen aufgenommen werden sollen.
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) fasst folgenden
Beschluss
Beschluss:
Eine Änderung der
Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für
brauchbare Jagdhunde wird zum 01.01.2019 vorgenommen. Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) prüft, ob weitere Änderungen bis dahin eingearbeitet werden
sollen.