Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 26.3.2018 hat der Hegering Hitzacker die Befreiung von der Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde beantragt.

 

Zur Begründung des Antrages wird auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Jagdhundes je Revier, auf den Einsatz für öffentliche Zwecke und bereits bestehende Befreiungen für andere Haltungszwecke verwiesen.

 

Die Steuersatzung der Stadt Hitzacker enthält im § 5 eine Ermäßigung für Jagdhunde. Die vollständige Steuerbefreiung für Jagdhunde ist in keiner Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde vorgesehen. In den  Gemeinden Göhrde und Neu Darchau gibt es weder Ermäßigung noch Befreiung für Jagdhunde.

Die Aufnahme von Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen in Steuersatzungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gemeindevertretung. Bei der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände hat die Gemeinde zwar eine recht weitgehende Regelungsfreiheit. Dieser Spielraum findet jedoch seine Grenzen im Willkürverbot, d.h. die jeweiligen Tatbestände müssen in sachlicher Hinsicht zu rechtfertigen sein und in einem stimmigen Verhältnis zueinander stehen. Die gewöhnlich anzutreffenden Befreiungen und Ermäßigungen bei der Hundesteuer beruhen auf einer logisch-stimmigen Systematik, die dem Charakter der Aufwandsteuer entsprechen.

Die Hundesteuer beruht wie andere Aufwandsteuern auf dem Prinzip, dass die Einkommensverwendung (Aufwand) für bestimmte über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Vorgänge besteuert wird. Wird der Aufwand (mehr oder minder) betrieben, um Einkünfte zu erzielen oder um gemeinnützige/öffentliche Aufgaben zu erfüllen, so ist eine Steuerminderung grundsätzlich gerechtfertigt. Der jeweilige Anteil ist dann stimmig im Verhältnis aller Minderungen abzuwägen.

 

Für Jagdhunde ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vorbringen der Jägerschaft auch öffentliche Zwecke mit der Hundehaltung erfasst werden. Der Umfang dieses Anteils ist seit jeher nicht als überwiegend eingestuft worden und demzufolge mit der hälftigen Ermäßigung abgedeckt. An dieser Beurteilung ist festzuhalten. Die Pflicht zur Vorhaltung eines Jagdhundes ist für eine vollständige Steuerbefreiung nicht zwingend. Sie dient allein dazu, die tierschutzgerechte Ausübung der Jagd in allen Belangen sicherzustellen. Sicher verursacht das gesteigerte Verkehrsaufkommen auch mehr Wildunfälle. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dadurch der öffentliche Verwendungsanteil inzwischen überwiegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die freiwillige Übernahme der Jagdausübung und somit der privatwirtschaftliche Verwendungsanteil der Hundehaltung nach wie vor überwiegt. Somit ist/bleibt eine Steuermäßigung für Jagdhunde, nicht jedoch eine völlige Befreiung in steuerlicher Hinsicht angemessen.

 

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung lautete:

 

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen wird nicht vorgenommen.

 

StDir Meyer ergänzt, dass der VAH am 14.05.2018 diesen Beschlussvorschlag so empfohlen hat und nicht vorgesehen ist, die Hundesteuersatzung zu ändern.

 

Rh Flindt bemerkt, dass er sich für die Steuerbefreiung ausspricht, denn nach seiner langjährigen Erfahrung als Jäger sollte man die Leistungen der Jägerschaft mit ihren brauchbaren Jagdhunden anerkennen. Außerdem würde hierbei auf einen relativ niedrigen Steueranteil verzichtet werden, denn bei 24 Hundehaltern, die zzt. zu einer ermäßigten Steuer von 33,- € veranlagt werden, würde der Betrag 792,- € ausmachen. Dieses ergibt sich aus der Anlage zur Vorlage, Kategorie 11, Hunde, ermäßigt. Das Wort „ermäßigt“ wurde nach Auskunft des Sachbearbeiters in der Anlage nicht gedruckt.

 

Auch Rh Walter schließt sich den Ausführungen des Rh Flindt an. Die Aufgaben, die die Jäger und Hunde erfüllen, verdienen Anerkennung.

 

Zum Thema ASP (Afrikanische Schweinegrippe) bemerkt er, dass die Jägerschaft mittlerweile von Veterinäramt schriftlich mit Verhaltensregeln aufgefordert worden ist, das Monitoring im Falle eines Ausbruches der ASP zu übernehmen. Das wäre damit eine weitere Aufgabe, die die Jägerschaft übernehmen müsste. Er schließt sich dem Antrag von Flindt an.

 

Rf Neumann erkennt ebenfalls die Leistungen an, jedoch würde eine Steuerermäßigung von 50 % ihrer Meinung nach ausreichen.

Sie führt Beispiele an, dass es viele Menschen in anderen Berufsgruppen gäbe, die auch in Rettungsdiensten oder dergleichen ehrenamtlich tätig seien und es dort keine speziellen Ermäßigungen oder Erlasse gäbe. Sie halte es nicht für angebracht, dass nur eine „Hobby- bzw. Berufsgruppe“ bevorzugt werde.

 

Stellv. StDir Wedler bemerkt, dass die Jagdhunde ja auch privat genutzt werden und hatte sich für die Empfehlung des VAH ausgesprochen, die Hundesteuersatzung nicht zu ändern. Da nun aber die genauen Aufgaben der Jägerschaft bekannt seien und es um die Summe von nur rd. 800,- € Steuerverzicht ginge, schließt er sich der Meinung von Rh Flindt und Rh Walter an.

 

Rh Flindt beantragt, dem Antrag der Jägerschaft stattzugeben.

 

StDir Meyer stellt klar, dass dieses zur Folge hätte, eine Änderungssatzung zu beschließen und den Befreiungstatbestand für die brauchbaren Jagdhunde mit aufzunehmen.

 

Bgm Mertins ergänzt, dass die Befreiung für brauchbare Jagdhunde in die Hundesteuersatzung ab dem 1.1.2019 aufgenommen werden soll. Des weiteren soll die Satzung geprüft werden, ob weitere Änderungen aufgenommen werden sollen.

 

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

Beschluss

 

 

 

 

 


Beschluss:

Eine Änderung der Hundesteuersatzung bezüglich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für brauchbare Jagdhunde wird zum 01.01.2019 vorgenommen. Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) prüft, ob weitere Änderungen bis dahin eingearbeitet werden sollen.