Sitzung: 30.05.2018 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 22/0152/2018
Herr Maatsch bezieht sich zunächst auf den Antrag der SOLI-Fraktion vom
28.05.2018 und regt an, den Antrag als gesonderten Punkt zu behandeln.
Herr Beitz stellt den Antrag kurz vor. Dieser besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil ist ein Erhöhungsantrag und der zweite Teil beschäftigt sich mit
der Frage, die Einnahmen für die Suchtprävention zu verwenden.
Herr Beitz ist der Meinung, dass der zweite Teil ein klares Thema für den
Stadtentwicklungsausschuss ist. Dieser beschäftigt sich u. a. auch mit sozialen
Angelegenheiten.
Stellv. Bgm. Schultz ist anderer Meinung. Da es eine finanzielle Sache
ist, gehört dieses Thema in den FCD. Herr Beitz ergänzt dazu, dass es hier
darum geht, einen bestimmten Betrag für einen sozialen Zweck zu verwenden. Der
Vorschlag der Verwaltung ist, diesen Punkt im Stadtentwicklungsausschuss zu
diskutieren. Dies wird vom stellv. Bgm. Schultz abgelehnt. Er findet, dass beide
Punkte des Antrages im FCD behandelt werden sollen.
Herr Maatsch hält es verfahrensrechtlich für bedenklich, den zweiten Teil
des Antrages unter dem Punkt Änderung einer Vergnügungssteuersatzung zu
behandeln. Es hat thematisch nichts mit der Vergnügungssteuer zu tun. Wenn,
dann sollte es unter einem gesonderten TOP behandelt werden.
Im Anschluss
erläutert Herr Maatsch den Sachverhalt zur 2. Änderungssatzung:
Die
Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur
Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden
waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom
Stückzahlmaßstab auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage
umzustellen. Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer
massiv zu erhöhen.
Die Steuer erfasst
den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom
Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler
überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der
sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben
und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich
unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).
Bezüglich des
Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern
ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in
der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich.
Die
Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den
Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.
Als
Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als
verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis
(elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet.
Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse,
Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich
verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist
zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist,
ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt
werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als Steuermaßstab
verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.
Die empirische
Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen
10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN
208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der
Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses
toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen
Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen
sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus
höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die
wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten
ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden
mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich
zulässig und vertretbar sein.
Um den Unternehmen
eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die
Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit
Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen
in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Die
Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die
Steuersatzänderungen informiert.
Die Steuersätze für
die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind
seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu
wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß
Satzungsentwurf empfohlen.
Beschlussvorschlag aus der Vorlage:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007
wird beschlossen.
Stellv. Bgm.
Schultz fragte zwischendurch, welche Summe bei der Vergnügungssteuer für
Tanzveranstaltungen zusammen kommt und ob es nicht Sinn macht, diese Steuer für
Tanzveranstaltungen aus der Satzung zu streichen. Es würde seiner Meinung nach
mehr Arbeit machen als dass, was sie einbringt.
Herr Maatsch hat
vorab erklärt, dass die Entwicklung von der Bagatellsteuer zur ertragsreichen
Einnahmequelle nicht für Tanzveranstaltungen gilt.
In den kleinen
Gemeinden macht sie tatsächlich mehr Arbeit bzw. gar keine Arbeit, da kaum noch
Tanzveranstaltungen stattfinden. Die Satzung wird in den Gemeinden so gut wie
gar nicht bedient. In der Stadt Dannenberg (Elbe) dagegen sind früher Einnahmen
bis zu 4500 € im Jahr durch die Diskothek P6 erfolgt. Derzeit ist noch nicht
absehbar ist, ob und wann die Diskothek wieder öffnen wird. Für die Stadt
Dannenberg (Elbe) sollte dieser Teil auf jeden Fall bestehen bleiben.
Rh Hanke fragt, wie
man zu den Einspielergebnissen kommt.
Herr Maatsch
antwortet, dass seit 2007 jeder Automat
ein nachprüfbares und manipulationssicheres Zählerwerk haben muss. Es muss
monatlich eine detaillierte Auswertung erfolgen. Anhand dieser Auswertung
werden durch die Automatenaufsteller die Daten übermittelt. Die
Vergnügungssteuer wird durch den Aufsteller selbst berechnet. Anschließend gibt
der Aufsteller dann nur noch die Vergnügungssteueranmeldung bei der Verwaltung
ab. Dadurch werden durch die Verwaltung keine Bescheide mehr versandt und es
erfolgt sofort die Zahlung. Eine Überprüfung wird von der Verwaltung regelmäßig
durchgeführt.
Rh Brüggemann kann
die Aussage nicht ganz nachvollziehen, dass die wirtschaftliche Intoleranz im
ländlichen Raum eher erreicht sein soll, als im dichter besiedelten Raum.
Wenn der Raum in
Städten zwar dichter besiedelt ist, ist doch dadurch auch die Anzahl der
Spielhallen wesentlich höher. Somit sollte der Unterschied prozentual nicht so
gravierend sein.
Diese Meinung teilt
Herr Maatsch nicht. Für einen Automatenaufsteller ist es vom Aufwand sicher
günstiger, wenn seine Spielhallen in einem eng begrenzten Raum in größerer
Menge vorhanden sind. Die Amortisation und die Rentabilität sind dort einfach
besser.
Rh Brüggemann kommt
nochmal auf den ersten Teil des anfangs erwähnten Antrages zurück. Er plädiert
dafür, die Vergnügungssteuer in zwei Stufen auf 20 % anzuheben. Davon die erste
Stufe in 2019 und in 2020 dann die zweite Stufe. Ihm wäre das einen Versuch
wert.
Daraufhin schlägt
stellv. Bgm. Schultz vor, die Erhöhung in drei Stufen zu beschließen.
Man sollte die die
Entwicklung erstmal abwarten, entgegnet Rh Hanke. Er plädiert dafür die Satzung
erstmal wie vorgeschlagen zu beschließen. In einem Jahr sollte dann über die 3.
Stufe – Erhöhung auf 20 %- beraten werden.
Es folgt noch eine
kurze Diskussion.
Stellv. AV Reichert
kommt jetzt nochmal auf den zweiten Teil des Antrages der SOLI-Fraktion zurück.
Rh Brüggemann
greift nochmal die anfangs geführte Diskussion zu diesem Antrag auf.
Es sollte seiner
Meinung nach eine bestimmte Summe festgelegt werden, von der dann 50 % an die
Suchtberatungsstelle abgeführt werden.
Herr Maatsch möchte
die Diskussion bzgl. der Bestimmung der Summe abkürzen. Aus seiner Sicht lässt
sich der Betrag prozentual eindeutig fixieren, anhand des jährlichen
Jahresergebnisses.
Stellv. Bgm.
Behning hält 50 % der Einnahmen für zu viel. Dadurch würde der Haushalt der
Verwaltung belastet werden. Er schlägt vor, 50% von den Mehreinnahmen aus der
Erhöhung zu verwenden.
Auch Rh Block hält
die Summe für zu hoch. Er schlägt vor, die Suchtberatungsstelle zu bitten,
einen Antrag auf Bezuschussung im Stadtentwicklungsausschuss zu stellen. Die
Bezuschussung kann dann dort diskutiert werden und die Höhe dann im FCD.
Stellv. Bgm. Schultz
bestärkt nochmal seine Ansicht, dass dieser Teil des Antrages ausschließlich
finanziell ist. Somit ist es eindeutig Thema im FCD. Zudem hält er die
Grundidee des Antrages für grundlegend falsch. Viel wichtiger ist da die
Prävention der Suchtberatungsstelle. Es wäre ein schwerer Fehler diesem Antrag
zuzustimmen.
Rh Hanke schließt
sich der Meinung des stell. Bgm. Schultz an, dass es ein Fehler ist, wenn
diesem Antrag zugestimmt wird. Dazu fehlen ihm die Hintergrundinformationen.
Herr Maatsch
unterstützt die Aussage des stellv. Bgm. Schultz. Er findet es sehr gefährlich
Anspruchsbezüge zu Steuern herzustellen. Eine Zustimmung würde ein Fass ohne
Boden sein.
Steuern sind
allgemeine Deckungsmittel und haben keinen konkreten Verwendungszweck. Sie
dienen im Haushalt zur Deckung aller Ausgaben.
Rh Brüggemann
fragt, von welcher Summe gesprochen wird. Hr. Maatsch teilt mit, dass es mit
der Erhöhung um eine Summe von ca. 160.000 € geht.
Da die Ratsherren
sich gegen eine Ablehnung zu diesem Teil des Antrages aussprechen, zieht Rh
Brüggemann den zweiten Teil aus diesem Antrag zurück.
Der FCD empfiehlt daher folgenden
Beschluss:
Die 2. Satzung zur
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007
wird beschlossen.
Über die Anhebung
der Vergnügungssteuer auf 20 % wird je nach Entwicklungsergebnis im kommenden
Jahr erneut beraten.
.