Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Herr Maatsch bezieht sich zunächst auf den Antrag der SOLI-Fraktion vom 28.05.2018 und regt an, den Antrag als gesonderten Punkt zu behandeln.

 

Herr Beitz stellt den Antrag kurz vor. Dieser besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist ein Erhöhungsantrag und der zweite Teil beschäftigt sich mit der Frage, die Einnahmen für die Suchtprävention zu verwenden.

Herr Beitz ist der Meinung, dass der zweite Teil ein klares Thema für den Stadtentwicklungsausschuss ist. Dieser beschäftigt sich u. a. auch mit sozialen Angelegenheiten.

Stellv. Bgm. Schultz ist anderer Meinung. Da es eine finanzielle Sache ist, gehört dieses Thema in den FCD. Herr Beitz ergänzt dazu, dass es hier darum geht, einen bestimmten Betrag für einen sozialen Zweck zu verwenden. Der Vorschlag der Verwaltung ist, diesen Punkt im Stadtentwicklungsausschuss zu diskutieren. Dies wird vom stellv. Bgm. Schultz abgelehnt. Er findet, dass beide Punkte des Antrages im FCD behandelt werden sollen. 

Herr Maatsch hält es verfahrensrechtlich für bedenklich, den zweiten Teil des Antrages unter dem Punkt Änderung einer Vergnügungssteuersatzung zu behandeln. Es hat thematisch nichts mit der Vergnügungssteuer zu tun. Wenn, dann sollte es unter einem gesonderten TOP behandelt werden.

 

 

Im Anschluss erläutert Herr Maatsch den Sachverhalt zur 2. Änderungssatzung:

 

Die Spielgerätesteuer hat sich von der kommunalen Bagatellsteuer hin zur Hauptunternehmenssteuer für Spielhallenunternehmer entwickelt. Die Gemeinden waren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, vom Stückzahlmaßstab auf den Kasseninhalt oder Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage umzustellen. Dies wurde vielfach von den Gemeinden genutzt, um die Steuer massiv zu erhöhen.

Die Steuer erfasst den Aufwand des Spielers und wird nur aus erhebungstechnischen Gründen vom Geräteaufsteller erhoben. Sie muss daher (kalkulatorisch) auf den Spieler überwälzbar sein, d.h. dem Aufsteller muss nach Abzug der Steuer und der sonstigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes noch ein Gewinn verbleiben und darf die Tätigkeit des Spielgeräteunternehmens nicht wirtschaftlich unmöglich machen (Erdrosselungswirkung).

Bezüglich des Abwälzbarkeitsgebots muss sichergestellt sein, dass Geräteaufstellern ausreichend Zeit verbleibt, um auf Steuererhöhungen zu reagieren. Dies macht in der Regel die Einräumung von Übergangsfristen erforderlich. 

Die Spielgerätesteuer verfolgt neben dem Fiskalzweck der Einnahmeerzielung auch den Lenkungszweck, die Zahl der Spielhallen einzudämmen.

 

Als Berechnungsgrundlage für die Steuer wird seit der Umstellung nicht mehr der als verfassungswidrig beurteilte Stückzahlmaßstab sondern das sog. Einspielergebnis (elektronische Bruttokasse) oder der sog. Spieleinsatz verwendet. Verfassungsrechtlich zulässige Bemessungsgrundlagen sind Bruttokasse, Nettokasse und Spieleinsatz. Die Steuersatzungen im Samtgemeindebereich verwenden das Einspielergebnis. Bezüglich der Verwendung des Spieleinsatzes ist zzt. ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem strittig ist, ob vom Gerät gutgeschriebene Spielgewinne, die zum Weiterspielen eingesetzt werden, in die Bemessung einbezogen werden dürfen. Das augenblicklich als Steuermaßstab verwendete Einspielergebnis sollte deswegen beibehalten werden.

 

Die empirische Bandbreite der Steuersätze auf das Einspielergebnis liegt bundesweit zwischen 10 und 25 Prozent. In Niedersachsen hat das NOVG mit Urteil vom 5.12.2017 -9 KN 208/16- in einem Normenkontrollverfahren bzgl. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Salzgitter einen Steuersatz von 20 Prozent des Einspielergebnisses toleriert. Dieser Wert dürfte allerdings nah an der verfassungsrechtlichen Grenze der Erdrosselungswirkung liegen und sollte deswegen nicht unbesehen sofort ausgeschöpft werden. Zurückhaltung ist z.B. geboten wegen der weitaus höheren Dichte der Spielhallen im dichter besiedelten Raum Salzgitters. Die wirtschaftliche Intoleranz des Automatenbetriebs wird im dünner besiedelten ländlichen Raum eher erreicht sein als dort. Zumindest 18 Prozent werden mittlerweile in Niedersachsen aber in schwächer besiedelten Bereichen rechtlich zulässig und vertretbar sein.

 

Um den Unternehmen eine ausreichende Reaktions- und Vorbereitungszeit zu ermöglichen, wird die Anhebung des augenblicklichen Steuersatzes von 12 Prozent für Geräte mit Gewinnmöglichkeit sowie der sonstigen Geräte in und außerhalb von Spielhallen in 2 Stufen zum 1.1.2019 sowie 1.7.2019 gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

Die Geräteaufsteller werden unverzüglich nach Beschlussfassung über die Steuersatzänderungen informiert.

 

Die Steuersätze für die sonstigen steuerpflichtigen Veranstaltungen (Tanzveranstaltungen etc.) sind seit der 1. Änderung 2011 unverändert. Um eine relative Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird eine moderate Anpassung der jeweiligen Steuersätze gemäß Satzungsentwurf empfohlen.

 

Beschlussvorschlag aus der Vorlage:

Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.

 

 

Stellv. Bgm. Schultz fragte zwischendurch, welche Summe bei der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen zusammen kommt und ob es nicht Sinn macht, diese Steuer für Tanzveranstaltungen aus der Satzung zu streichen. Es würde seiner Meinung nach mehr Arbeit machen als dass, was sie einbringt. 

Herr Maatsch hat vorab erklärt, dass die Entwicklung von der Bagatellsteuer zur ertragsreichen Einnahmequelle nicht für Tanzveranstaltungen gilt.

In den kleinen Gemeinden macht sie tatsächlich mehr Arbeit bzw. gar keine Arbeit, da kaum noch Tanzveranstaltungen stattfinden. Die Satzung wird in den Gemeinden so gut wie gar nicht bedient. In der Stadt Dannenberg (Elbe) dagegen sind früher Einnahmen bis zu 4500 € im Jahr durch die Diskothek P6 erfolgt. Derzeit ist noch nicht absehbar ist, ob und wann die Diskothek wieder öffnen wird. Für die Stadt Dannenberg (Elbe) sollte dieser Teil auf jeden Fall bestehen bleiben. 

 

Rh Hanke fragt, wie man zu den Einspielergebnissen kommt.

Herr Maatsch antwortet, dass seit 2007  jeder Automat ein nachprüfbares und manipulationssicheres Zählerwerk haben muss. Es muss monatlich eine detaillierte Auswertung erfolgen. Anhand dieser Auswertung werden durch die Automatenaufsteller die Daten übermittelt. Die Vergnügungssteuer wird durch den Aufsteller selbst berechnet. Anschließend gibt der Aufsteller dann nur noch die Vergnügungssteueranmeldung bei der Verwaltung ab. Dadurch werden durch die Verwaltung keine Bescheide mehr versandt und es erfolgt sofort die Zahlung. Eine Überprüfung wird von der Verwaltung regelmäßig durchgeführt.

 

Rh Brüggemann kann die Aussage nicht ganz nachvollziehen, dass die wirtschaftliche Intoleranz im ländlichen Raum eher erreicht sein soll, als im dichter besiedelten Raum.

Wenn der Raum in Städten zwar dichter besiedelt ist, ist doch dadurch auch die Anzahl der Spielhallen wesentlich höher. Somit sollte der Unterschied prozentual nicht so gravierend sein.

Diese Meinung teilt Herr Maatsch nicht. Für einen Automatenaufsteller ist es vom Aufwand sicher günstiger, wenn seine Spielhallen in einem eng begrenzten Raum in größerer Menge vorhanden sind. Die Amortisation und die Rentabilität sind dort einfach besser.

 

Rh Brüggemann kommt nochmal auf den ersten Teil des anfangs erwähnten Antrages zurück. Er plädiert dafür, die Vergnügungssteuer in zwei Stufen auf 20 % anzuheben. Davon die erste Stufe in 2019 und in 2020 dann die zweite Stufe. Ihm wäre das einen Versuch wert.

Daraufhin schlägt stellv. Bgm. Schultz vor, die Erhöhung in drei Stufen zu beschließen.

Man sollte die die Entwicklung erstmal abwarten, entgegnet Rh Hanke. Er plädiert dafür die Satzung erstmal wie vorgeschlagen zu beschließen. In einem Jahr sollte dann über die 3. Stufe – Erhöhung auf 20 %- beraten werden.

Es folgt noch eine kurze Diskussion.

 

Stellv. AV Reichert kommt jetzt nochmal auf den zweiten Teil des Antrages der SOLI-Fraktion zurück.

Rh Brüggemann greift nochmal die anfangs geführte Diskussion zu diesem Antrag auf.

Es sollte seiner Meinung nach eine bestimmte Summe festgelegt werden, von der dann 50 % an die Suchtberatungsstelle abgeführt werden.

Herr Maatsch möchte die Diskussion bzgl. der Bestimmung der Summe abkürzen. Aus seiner Sicht lässt sich der Betrag prozentual eindeutig fixieren, anhand des jährlichen Jahresergebnisses.

Stellv. Bgm. Behning hält 50 % der Einnahmen für zu viel. Dadurch würde der Haushalt der Verwaltung belastet werden. Er schlägt vor, 50% von den Mehreinnahmen aus der Erhöhung zu verwenden.

Auch Rh Block hält die Summe für zu hoch. Er schlägt vor, die Suchtberatungsstelle zu bitten, einen Antrag auf Bezuschussung im Stadtentwicklungsausschuss zu stellen. Die Bezuschussung kann dann dort diskutiert werden und die Höhe dann im FCD.

Stellv. Bgm. Schultz bestärkt nochmal seine Ansicht, dass dieser Teil des Antrages ausschließlich finanziell ist. Somit ist es eindeutig Thema im FCD. Zudem hält er die Grundidee des Antrages für grundlegend falsch. Viel wichtiger ist da die Prävention der Suchtberatungsstelle. Es wäre ein schwerer Fehler diesem Antrag zuzustimmen.

Rh Hanke schließt sich der Meinung des stell. Bgm. Schultz an, dass es ein Fehler ist, wenn diesem Antrag zugestimmt wird. Dazu fehlen ihm die Hintergrundinformationen.

Herr Maatsch unterstützt die Aussage des stellv. Bgm. Schultz. Er findet es sehr gefährlich Anspruchsbezüge zu Steuern herzustellen. Eine Zustimmung würde ein Fass ohne Boden sein.

Steuern sind allgemeine Deckungsmittel und haben keinen konkreten Verwendungszweck. Sie dienen im Haushalt zur Deckung aller Ausgaben.

Rh Brüggemann fragt, von welcher Summe gesprochen wird. Hr. Maatsch teilt mit, dass es mit der Erhöhung um eine Summe von ca. 160.000 € geht.

Da die Ratsherren sich gegen eine Ablehnung zu diesem Teil des Antrages aussprechen, zieht Rh Brüggemann den zweiten Teil aus diesem Antrag zurück.

 

 

 Der FCD empfiehlt daher folgenden

 


Beschluss:

Die 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dannenberg(Elbe) vom 20.12.2007 wird beschlossen.

Über die Anhebung der Vergnügungssteuer auf 20 % wird je nach Entwicklungsergebnis im kommenden Jahr erneut beraten.

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