Sitzung: 13.03.2018 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Der Niederschrift
BPSUH/X/06 vom 01.02.2018 wurde das Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg aus
dem Jahr 2000 beigefügt.
Der AV weist darauf hin,
dass die desolate Haushaltslage damals nicht als Begründung für die
Abbruchgenehmigung ausgereicht hat.
Nach dem Urteil ist ein
Eingriff in ein Kulturdenkmal nur zu genehmigen, wenn der Erhalt den
Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. Diese Bestimmungen gelten
allerdings nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen
Kommunalverbände. Hieraus ergibt sich der Erhalt des Schützenhauses als eine
Pflichtaufgabe der Kommune.
Stellv. StDir. Kern merkt
an, dass laut Urteil der Erhalt des Denkmals eine Pflichtaufgabe ist und somit
ein Kredit seitens der Kommunalaufsicht denkbar ist.
In diesem Zuge berichtet
FDL Demmer, dass die Landesbeauftrage für Denkmalschutz und Frau Duncker vom
Landkreis Lüchow-Dannenberg letzte Woche eine Ortsbesichtigung durchgeführt
haben. Ergebnis dieser Ortsbesichtigung war, dass das Schützenhaus ein erhaltungswürdiges
Denkmal ist.