Der Niederschrift BPSUH/X/06 vom 01.02.2018 wurde das Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg aus dem Jahr 2000 beigefügt.

Der AV weist darauf hin, dass die desolate Haushaltslage damals nicht als Begründung für die Abbruchgenehmigung ausgereicht hat.

Nach dem Urteil ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal nur zu genehmigen, wenn der Erhalt den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Hieraus ergibt sich der Erhalt des Schützenhauses als eine Pflichtaufgabe der Kommune.

Stellv. StDir. Kern merkt an, dass laut Urteil der Erhalt des Denkmals eine Pflichtaufgabe ist und somit ein Kredit seitens der Kommunalaufsicht denkbar ist.

In diesem Zuge berichtet FDL Demmer, dass die Landesbeauftrage für Denkmalschutz und Frau Duncker vom Landkreis Lüchow-Dannenberg letzte Woche eine Ortsbesichtigung durchgeführt haben. Ergebnis dieser Ortsbesichtigung war, dass das Schützenhaus ein erhaltungswürdiges Denkmal ist.