Sitzung: 04.04.2018 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 30/0065/2018
Bgm Stegemann
erläutert den Sachverhalt.
In Vorbereitung auf
die Erstellung eines Baulückenkatasters für die Gemeinde Göhrde wurden die
Eigentümer von derzeit 27 unbebauten, bebaubaren Grundstücken angeschrieben.
Dabei wurde nach dem grundsätzlichen Verkaufsinteresse (zu ortsüblichen Preisen
nach dem Bodenrichtwert) der Eigentümer gefragt. Diese Nachfrage hat ergeben,
dass lediglich 4 Eigentümer von unbebauten bebaubaren Grundstücken
Verkaufsinteresse bekundeten.
Bei einer
Ausweisung von neuen Wohnbaugebieten muss nach § 1a Abs. 2 BauGB die
Notwendigkeit dargestellt werden. Hierzu wird vom Landkreis Lüchow-Dannenberg
empfohlen, das Baulückenkataster auf der Website der Gemeinde Göhrde zu
veröffentlichen, um Bauwilligen potentielles Bauland anbieten zu können.
Hierbei ist § 200 Abs. 3 BauGB zu beachten. Das Baulückenkataster sollte in
Kartenform und als Grundstücksverzeichnis in Listenform dargestellt werden.
Hilfreich für den Bauwilligen wären ergänzende Angaben der derzeitigen Nutzung,
der zulässigen Nutzung sowie Angaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung.
Nach § 200 Abs. 3
BauGB kann die Gemeinde sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen
in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und
Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält
(Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder
Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen
hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung
einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das
Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.
Eine
Veröffentlichung der Flächen kann zur besseren Ausnutzung bestehender Baurechte
beitragen und zur Begründung bei einer Ausweisung neuer Baugebiete beitragen.
Nach kurzer
Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde auf Antrag von Rh Niebuhr gemäß
Vorlage den
Beschluss:
Die Ergebnisse des
Baulückenkatasters werden unter Beachtung von § 200 Abs. 3 BauGB in Listen-
sowie in Kartenform auf der Website der Samtgemeinde Elbtalaue veröffentlicht.