Sitzung: 22.02.2018 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Rh Dr. Jastram fragt nach
dem BGH-Urteil über die Räum- und Streupflicht. Laut heutigem Artikel in der
EJZ wird zitiert, dass diese an der Grundstücksgrenze endet. Seines Wissens
seien doch aber die Anlieger gemäß der bestehenden Satzung verpflichtet, den Bürgersteig
oder auch bis Straßenmitte zu räumen.
Insofern stelle sich für
ihn die Frage, ob die Satzung noch der Rechtsprechung entspräche.
StDir Meyer verweist auf
die Verordnung über
Art, Maß und räumliche Ausdehnung
der Straßenreinigung in der Samtgemeinde
Elbtalaue (Straßenreinigungsverordnung).
Bei vorhandenen Gehwegen sind diese zu räumen und ggf.
auch mit abstumpfenden Mitteln zu streuen und bei Straßen ohne Gehwegen gibt es
Räumpflicht bis zur Straßenmitte.
Die Frage ist, ob dieses
Urteil einen speziellen Fall betrifft. Dieses wird von der Verwaltung geklärt,
evtl. auch über eine Nachfrage beim Spitzenverband.