Rh Dr. Jastram fragt nach dem BGH-Urteil über die Räum- und Streupflicht. Laut heutigem Artikel in der EJZ wird zitiert, dass diese an der Grundstücksgrenze endet. Seines Wissens seien doch aber die Anlieger gemäß der bestehenden Satzung verpflichtet, den Bürgersteig oder auch bis Straßenmitte zu räumen. 

Insofern stelle sich für ihn die Frage, ob die Satzung noch der Rechtsprechung entspräche.

 

StDir Meyer verweist auf die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung

der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Elbtalaue (Straßenreinigungsverordnung).  

Bei vorhandenen Gehwegen sind diese zu räumen und ggf. auch mit abstumpfenden Mitteln zu streuen und bei Straßen ohne Gehwegen gibt es Räumpflicht bis zur Straßenmitte.

 

Die Frage ist, ob dieses Urteil einen speziellen Fall betrifft. Dieses wird von der Verwaltung geklärt, evtl. auch über eine Nachfrage beim Spitzenverband.